Steuernews

Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30%.

Der BFH hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile ist daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.

Hinweis: Die Freigrenze von 44 € wird ab dem 1.1.2022 auf 50 € erhöht (Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2020).

Weiterlesen …

Homeoffice: Einführung einer Pauschale

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Kosten für die Ausstattung) steuerlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Aufwendungen bis zu 1.250 € pro Jahr abgezogen werden. Die Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Für Viele ist es in der Corona-Krise notwendig oder zumindest zweckmäßig, von zu Hause aus zu arbeiten. Dadurch entstehen zu Hause zusätzliche Kosten, die nach der bisherigen Rechtslage nicht abgezogen werden können, weil kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Kosten für einen Raum, der teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen, ist eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Sie wird auch gewährt, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Das heißt, dass ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten begrenzt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied. Aber! Der Steuerpflichtige kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. 

Die Homeoffice-Pauschale gilt gleichermaßen für Unternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer erhalten pro Jahr einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 €, sodass die Homeoffice-Pauschale sich nur dann auswirkt, wenn diese zusammen mit anderen Werbungskosten mehr als 1.000 € beträgt.

Weiterlesen …

Corona: Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonus wird durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Die steuerfreie Auszahlung war bisher befristet für Zahlungen bis zum 31.12.2020. Damit wäre beispielsweise ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich ausgezahlt werden dürften. Vielmehr sollen Arbeitgeber, motiviert werden, ihren Mitarbeitern, die bisher noch keinen Corona-Bonus erhalten haben, diesen noch nach dem Jahreswechsel auszuzahlen. 

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2021
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind – wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer – im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Weiterlesen …

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründern

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 22.11.2019 wurde die generelle Verpflichtung für Neugründer, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Neugründer generell davon befreit sind, für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr Voranmeldungen abzugeben. 

Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen, wonach der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Für die Jahre 2021 bis 2026 ist bei der Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die voraussichtliche Steuer dieses Jahres abzustellen. Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Bei der Ermittlung dieser Grenzwerte ist somit Folgendes zu beachten:
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend (d.h. der Betrag muss geschätzt werden).
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2020 gelten diese Grundsätze auch im Besteuerungszeitraum 2021.
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2021 ist auf den voraussichtlichen Überschuss des Jahres 2021 und im Folgejahr 2022 auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr 2021 (ggf. nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag) abzustellen.

Bei Vorratsgesellschaften und Firmenmänteln bleibt die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr bestehen.

Weiterlesen …

Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den BREXIT

Großbritannien ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Der vereinbarte Übergangszeitraum endet am 31.12.2020 um 24.00 Uhr. Daher sind Großbritannien und Nordirland nach dem 31.12.2020 umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen. Nach dem „Protokoll zu Irland/Nordirland“ gilt für den Warenverkehr die Ausnahme, dass Nordirland so behandelt wird, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Bei den nordirischen USt-ID-Nummern wird das Präfix „XI“ vorangestellt. Entsprechende USt-ID-Nummern gelten dann als USt-ID-Nummern, die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurden.

Fazit: Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, unterliegen (falls keine Übergangsregelung vereinbaret wird) den geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer für

  • Drittlandsgebiete, soweit es sich um den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien und um Dienstleistungsverkehr mit Nordirland handelt,
  • den innergemeinschaftlichen Handel, soweit es sich um den Warenverkehr mit Nordirland handelt. 

Bei Lieferungen, die vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, aber erst nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangen, gelten die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

Bei sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die gesamte Leistung maßgebend. Das gilt für Teilleistungen entsprechend.

Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-one-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen: Ein im Inland ansässiger bzw. registrierter Unternehmer, der vor dem 1.1.2021 an private Kunden in Großbritannien entsprechende Leistungen erbringt, kann das Verfahren für das 4. Quartal 2020 anwenden, wenn seine Steuererklärung bis zum Ablauf des 20.1.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.

Beim Vorsteuervergütungsverfahren hängt das Verfahren davon ab, ob die Vorsteuerbeträge vor dem 1.1.2021 oder nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Das Bestätigungsverfahren zur Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich (Ausnahme: Nordirland mit dem Präfix XI).

Weiterlesen …

Häusliches Arbeitszimmer nur bei Einbindung in die häusliche Sphäre

Ein Büro oder Arbeitszimmer ist nur dann als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. An einer Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt es in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus (zusätzlich zu seiner privaten Wohnung) eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Erwerb eines Grundstücks ließen die GbR-Gesellschafter einen bereits vorhandenen Rohbau zu einem dreistöckigen Wohngebäude ausbauen bzw. erweitern. Seither befindet sich in den ersten beiden Etagen jeweils eine abgeschlossene Wohneinheit, die von den Gesellschaftern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In der Dachetage befinden sich auf gleichgroßer Grundfläche Büroräume, die von der GbR für ihre freiberuflichen Zwecke genutzt wurden. Jede Wohn- bzw. Geschäftseinheit verfügt zur Straße hin über eine eigene Klingelanlage und einen eigenen Briefkasten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ordnete die Prüferin die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter hälftig zu. Weiterhin ließ sie die auf die Büroetage entfallenden anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundstücksaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur begrenzt in Höhe von 1.250 € je Gesellschafter zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu, da sie die Dachgeschossetage als häusliches Arbeitszimmer qualifizierte.

Der BFH führte aus, dass sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung nur ausnahmsweise auch auf weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnungen im selben Haus erstrecken kann. Denn dies kann nur dann der Fall sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Da der BFH nicht über die Sache selbst, sondern über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hatte, kam es nur auf eine summarische Prüfung an. Das heißt, dass es allein darauf ankommt, ob hinreichende Gründe dafürsprechen, dass die Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind. Da es sich bei der Büroetage um Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der GbR handelt, spricht viel dafür, dass die streitigen Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind.

Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen setzt regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Dies ist hier der Fall.

Fazit: Sollte das Finanzamt ein Büro oder Arbeitszimmer, z. B. in einem Mehrfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer einstufen und damit den Betriebsausgabenabzug einschränken, sollte dagegen vorgegangen werden.

Weiterlesen …