Steuernews

Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten

Weihnachtsfeiern liegen als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen (19 Abs 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offensteht. Zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören insbesondere auch Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto. 

Im Jahr 2020 ist jedoch vieles anders, weil die Weihnachtsfeiern wegen der Corona-Krise anders ausfallen müssen als sonst üblich. Bereits geplante Weihnachtsfeiern an einem Veranstaltungsorts müssen abgesagt werden. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, durch die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als „sonstige“ Betriebsausgaben abziehbar. 

Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Weihnachtsfeier sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z. B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, hat sich niemand vorstellen können, welche Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – eintreten können. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z. B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto pro Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden.

Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers bis 60 € sind somit als „Aufmerksamkeiten“ lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer übereicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.

Fazit: Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten nicht erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeschenke bis 60 € (anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) zukommen lassen.

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Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung

Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Das gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige hatte die Ermäßigung ihrer tariflichen Einkommensteuer beantragt, weil ihre Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen seien. Ebenso hatte sie die Berücksichtigung von Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Das Finanzamt lehnte es ab, hierfür eine Steuerermäßigung zu gewähren.

Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen setzt laut BFH voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Das ist - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher (ggf. im Wege der Schätzung) in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

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Einkommensteuererklärung: Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang. Bis einschließlich 2016 akzeptierte das Finanzamt die handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke. Für das Jahr 2017 forderte es den Steuerpflichtigen mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest. Den Antrag des Steuerpflichtigen, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf.
 

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten muss, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Steuerpflichtige im Jahr 2017 nur 14.534 € aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH davon aus, dass der Umfang der freiberuflichen Tätigkeit mit einem Kleinstbetrieb vergleichbar ist. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden. Somit kann auch das Zwangsgeld keinen Bestand haben.

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Gewerbesteuer: Mehrere Betätigungen als ein Betrieb

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb oder aber um mehrere selbständige Betriebe handeln. Ein einheitlicher Betrieb ist umso eher anzunehmen, je mehr die Betätigungen sich gleichen. Je unterschiedlicher die Betätigungen sind, desto mehr kommt es auf die Merkmale des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs an. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb sowohl ein Eiscafé als auch einen Grillimbiss. Er übte beide Tätigkeiten im selben Gebäude aus. Die Geschäftsräume im Gebäude waren nicht miteinander verbunden. Allerdings ist für das Eiscafé und den Grillimbiss "dieselbe Kundentoilette" genutzt worden. Der Kläger trat mit beiden Tätigkeiten unter derselben Bezeichnung auf. Es gab nur eine einheitliche Telefon- und Telefaxnummer. Die Außengastronomie wurde gemeinsam genutzt. Zum Betriebsvermögen des Grillimbisses gehörte ein Kfz, das auch für Zwecke des Eiscafés genutzt wurde. Ein Teil der Wareneinkäufe erfolgte für beide Betätigungen (Grill + Eiscafé). Einige Mitarbeiter des Klägers kamen für beide Betätigungen zum Einsatz. Der Kläger unterhielt für jede der beiden Betätigungen ein gesondertes Girokonto. Die beiden Bankkonten wurden aber beim selben Kreditinstitut und unter derselben Stammnummer geführt. Außerdem bestand eine einheitliche Kreditlinie für beide Bankkonten. Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés wurden teilweise auch vom Bankkonto des Grillimbisses getätigt. Das Finanzamt ging von zwei Betrieben aus und erließ zwei Gewerbesteuermessbescheide, sodass Verluste aus dem Betrieb der Eisdiele bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wurden.

Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers wird regelmäßig ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. In den bisher vom BFH entschiedenen Fällen, in denen es um mehrere vom selben Unternehmer ausgeübte Betätigungen ging, war die Frage, ob diese Betätigungen gleichartig waren oder nicht, in aller Regel so eindeutig, dass auf nähere Definitionen verzichtet werden konnte. Vorliegend handelt es sich hingegen um einen Grenzfall. Die Betätigungen sind nicht vollkommen verschiedenartig, weil es sich in beiden Fällen um Gastronomiebetriebe handelt. Sie sind aber wegen der Unterschiede im Speisenangebot nicht als insgesamt gleichartig anzusehen.

Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt. Es hat der Frage, ob zwischen beiden Tätigkeiten ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht, keine Bedeutung beigemessen. Da es sich nicht um vollkommen ungleichartige Tätigkeiten handelt, muss das Finanzgericht diese Feststellungen nunmehr nachholen. Die Kriterien für den organisatorischen Zusammenhang (dieselbe Telefon- und Telefaxnummer, Nutzung des im Betriebsvermögen des Grillimbisses befindlichen Kfz auch für das Eiscafé, teilweise gemeinsame Wareneinkäufe, teilweiser Austausch von Personal) und finanziellen Zusammenhang (einheitliche Kreditlinie, Vornahme einiger Zahlungen für das Eiscafé vom Girokonto des Grillimbisses) hat das Finanzgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat diesen Faktoren jedoch eine zu geringe Bedeutung beigemessen, weil es von der Annahme von zwei ungleichartigen Tätigkeiten ausging.

Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen. Ein wesentliches Indiz liegt darin, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht auch die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.

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Verpflegungspauschale: Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für die Verpflegung eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20% für Frühstück und um jeweils 40% für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Mahlzeiten tatsächlich nicht einnimmt.

Praxis-Beispiel:
Ein Berufssoldat der Bundeswehr unterhielt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen eigenen Hausstand. Seit dem 01.10.2013 war er in dem Ort stationiert, in dem er auch eine Wohnung angemietet hatte. Die Bundeswehr stellte ihm in der Kaserne ein Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte er eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 3 € und für die Inanspruchnahme des Frühstücks von 1,63 € pro Mahlzeit zu leisten. Nahm er eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150% des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Streitjahr nahm er nur das Mittagessen in der Kaserne ein.

Der Berufssoldat war vom 10.11.2014 bis 09.12.2014 krankgeschrieben. Vom 01.06.2015 bis 13.07.2015 war er wegen eines Lehrgangs und wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Vom 08.10.2015 bis 12.11.2015 war er wegen einer Übung und eines anschließenden Urlaubs ebenfalls nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7 und 12 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung machte der Soldat Verpflegungsmehraufwendungen geltend.

Nimmt der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – eine Mahlzeit nicht ein, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, muss dennoch die Verpflegungspauschale gekürzt werden, weil es in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt.

Fazit: Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt. Die Verpflegungspauschalen, die Dreimonatsfrist sowie die Kürzungsregelung gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand abwesend ist.

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Grunderwerbsteuer nach Kaufpreisherabsetzung

Wird der Kaufpreis für ein Grundstück herabgesetzt, wird die bisher festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert. Diese Regelung schließt eine Berichtigung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 7.8.2007 Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500 € erworben. Der ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Grunderwerbsteuerbescheid wurde durch Bescheid vom 15.11.2007 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Am 24.02.2009 wurde ein notariell beurkundeter Vergleich zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossen, wonach 2.113.499,72 € des Kaufpreises im Februar 2009 an die Klägerin zurückgezahlt wurden. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil es sich bei der nachträglichen Kaufpreisminderung um ein rückwirkendes Ereignis handle. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliege und ein Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG zu spät gestellt wurde.

Beim Erwerb von Grundstücken kommt es häufiger vor, dass sich die Gegenleistung ändert. Aus diesem Grund enthält § 16 GrEStG eigenständige Berichtigungsvorschriften. Eine Berichtigung kann beantragt werden, wenn die Herabsetzung der Gegenleistung

  • innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt oder
  • aufgrund bestehender Mängel gemäß § 437 BGB vollzogen wird. 

Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Frist für die Festsetzungsverjährung insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Das bedeutet, dass Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit autonom im Grunderwerbsteuergesetz geregelt sind. Konsequenz ist, dass die Regelungen in der AO, die eine Berichtigung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zulassen, nicht anwendbar sind.

Fazit: Die Voraussetzungen für eine Korrektur der Grunderwerbsteuer lagen vor. Es wurde allerdings versäumt, den notwendigen Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellten. Da der Erwerb im August 2007 erfolgte, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde nicht verzögert, weil der notariell beurkundete Vergleich sowie die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises im Februar 2009 erfolgten und die Jahresfrist noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ablief.

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