Steuernews

Veräußerungsgewinn eines teilweise privat genutzten Firmen-PKW

Veräußert ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Firmenwagen, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde. Die wirtschaftliche Betrachtung, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung wegen der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, spielt steuerlich keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzte seinen PKW zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Er hatte den PKW im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW 75% der Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung), die für das Fahrzeug entstandenen sind, als Betriebseinnahmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisiert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Veräußerungserlös ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Die vorangegangene Besteuerung der Nutzungsentnahme bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Der Veräußerungserlös ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der Abschreibung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist. Dies beruht darauf, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung des Wirtschaftsguts zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

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Neue Sachbezugswerte für 2021

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2021. Der Monatswert im Jahr 2021 für die Verpflegung steigt von 258 € auf 263 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 54,00 € auf 55,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 104,00 € (2020: 102,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2021 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden. 

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 1,83 € (2020: 1,80 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,47 € (2020: 3,40 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2020 erhöht sich ab dem 1.1.2021 auf 237 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 142,20 €, bei 3 Beschäftigten auf 118,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 94,80 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 201,45 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 106,65 €, bei 3 Beschäftigten auf 82,95 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 59,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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Mindestlohn: Erhöhung ab dem 1.1.2021

Nach dem Anpassungsbeschluss der Mindestlohn-Kommission wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 € auf 10,45 € angehoben. Die Anhebung erfolgt in vier Schritten:

zum 1. Januar 2021 auf 9,50 €
zum 1. Juli 2021 auf 9,60 €
zum 1. Januar 2022 auf 9,82 €
zum 1. Juli 2022 auf 10,45 €

Wichtig! Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt zurzeit nur vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 450 € nicht überschreitet. Durch die Anpassung des Mindestlohns kann unbeabsichtigt die 450 € Grenze überschritten werden. Arbeitgeber sollten also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang von Minijobbern zum Jahresanfang 2021 angepasst werden muss. Es gibt zwar Vorschläge, die 450 € Grenze auf 600 € zu erhöhen, entschieden ist dies jedoch noch nicht.

Die Umlage U1 für Minijobs wurde zum 1.10.2020 auf 1% erhöht. Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade bei kleineren Betrieben die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzufangen. Die Umlage 2 zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft“ beträgt nunmehr 0,39%.

Hinweis: Die Corona-Sonderregeln für kurzfristig Beschäftigte enden. Ab dem 1.11.2020 gelten für kurzfristig Beschäftigte wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt worden. Diese Sonderregelung läuft am 31.10.2020 aus.

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreiung

Nach § 6a UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung wird seit dem 1.1.2020 nur dann gewährt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer vollständigen „Zusammenfassenden Meldung“ nachkommt. Das heißt, die Steuerfreiheit geht verloren, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe der „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Sobald der Unternehmer feststellt, dass seine Zusammenfassende Meldung unzutreffend bzw. fehlerhaft war, ist er verpflichtet, diese zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer in Deutschland liefert an einen Unternehmer in Frankreich am 10.2.2020 eine Maschine im Wert von 50.000 €. Der Unternehmer aus Frankreich hat bei Auftragserteilung gegenüber dem deutschen Unternehmer seine französische USt-IdNr. verwendet. In der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 gibt der deutsche Unternehmer versehentlich an, dass er Gegenstände im Wert von 5.000 € geliefert hat. Der deutsche Unternehmer entdeckt den Fehler zufällig am 10.6.2020 und meldet in der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2020, dass er Waren im Wert von 45.000 € geliefert habe. 

Auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, hat der deutsche Unternehmer für Februar 2020 eine falsche Zusammenfassende Meldung abgegeben. Da er den Fehler nicht in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020 berichtigt hat, sondern in der Zusammenfassende Meldung für Juni 2020, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt. Die Steuerfreiheit lebt jedoch wieder auf, wenn der deutsche Unternehmer sowohl die Zusammenfassende Meldung für Februar 2020, als auch die Zusammenfassende Meldung für Juni 2020 noch innerhalb der Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG berichtigt.

Konsequenz: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung erst bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist bzw. ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde. Wird die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben oder später berichtigt, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück.

Wichtig! Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen ist in § 17a UStDV geregelt. 17b UStDV regelt den Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen richtet sich nach § 17c UStDV.

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Steuertermine Oktober 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat September 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2020
Zusammenfassende Meldung   26.10.2020

 

Für den Monat Oktober 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2020
10.12.2020
Zusammenfassende Meldung   25.11.2020
Lohnsteuer-Anmeldung     10.11.2020

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Integrationsprojekt als begünstigter Zweckbetrieb

Integrationsprojekte sind Zweckbetriebe, wenn mindestens 40% der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen waren. Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Werkstatt für behinderte Menschen vor, können die in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigungsquote eines Integrationsprojekts zu berücksichtigen sein. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Umsatze des Zweckbetriebs mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.

Praxis-Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, war im Streitjahr Alleingesellschafter der gleichfalls gemeinnützigen gGmbH, die im Bereich der Gartengestaltung tätig war. Verein und Finanzamt gingen davon aus, dass der Verein Organträger der gGmbH sei und deren Umsätze zu versteuern habe. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt. Daher war der Verein der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgeführten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern könne. Das Finanzamt wendete jedoch den Regelsteuersatz an, weil die für einen Zweckbetrieb erforderliche Beschäftigungsquote nicht erreicht worden sei. Der Zweckbetrieb habe nicht die erforderliche Beschäftigungsquote, da die Beschäftigten aus der Werkstatt des Vereins nicht zu berücksichtigen seien. Sie verfügten nicht über Anstellungsverträge mit der gGmbH und seien daher keine Betriebsbeschäftigten gewesen.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs "Integrationsprojekt" auch Arbeitnehmer einer Werkstatt für behinderte Menschen zu berücksichtigen sind, die auf sog. ausgelagerten Arbeitsplätzen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Finanzamt und Finanzgericht haben bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft dazu führt, die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln. Besteht zwischen den Beteiligten eine Organgesellschaft, sind die Angehörigen der vom Verein betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des Integrationsprojekts, das von der Organgesellschaft betrieben wird, mit einzubeziehen.

Der Einsatz von Menschen mit Schwerbehinderung in einem Integrationsprojekt führt nicht nur zu einer Erhöhung der Anzahl der dort mit Schwerbehinderung Beschäftigten, sondern auch zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der Beschäftigten. Eine Anrechnung, wie sie der Verein befürwortet, müsste sich daher auch auf die Gesamtzahl der Beschäftigten beziehen. Da das Finanzgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, muss diese Feststellung nachgeholt werden.

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