Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt.
Praxis-Beispiel: Die Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Der BFH hat entschieden, dass ein entsprechender Erfahrungssatz weder von der Lebenswirklichkeit getragen wird noch der Rechtsprechung des BFH entnommen werden kann, die ein „Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annimmt. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.
Im vorliegenden Fall hat keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen ist. Es entspricht laut BFH vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenleben, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mitteln um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.
Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schränkt damit die Höhe der Betriebsausgaben ein. Soweit der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Bei Investitionen ist es daher wichtig, ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Die Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder beim Vorsteuerabzug setzen nämlich voraus, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen sind folgende Grenzwerte zu beachten:
Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10%, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zwingend erforderlich.
Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50%, darf der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen (= gewillkürtes Betriebsvermögen).
Konsequenz: Ist die Lebensführung des Steuerpflichtigen in einer Form betroffen, die als ungemessen anzusehen ist, wird bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen der Abzug der Aufwendungen (= Abschreibung) eingeschränkt.
Praxis-Beispiel: Erwirbt der Unternehmer ein Luxushandy für 5.200 €, richtet sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen regelmäßig nach dem Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzung. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 %, kann die Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen. Da eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% i.d.R. unterstellt werden kann, muss das Handy mit seinen vollen Anschaffungskosten als Anlagevermögen ausgewiesen werden. Ein einheitliches Wirtschaftsgut kann nicht in einen angemessenen und unangemessenen Anteil aufgespalten werden. Da für die betriebliche Nutzung ein kostengünstigeres Mobiltelefon ausgereicht, können z. B. Anschaffungskosten von 1.200 € als angemessen angesehen werden. Ergebnis: Es darf nur die Abschreibung abgezogen werden, die auf den angemessenen Teil von 1.200 € entfällt. Der unangemessene Teil der Abschreibung, der von 4.000 € zu berechnen ist, ist als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu erfassen.
Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. So wie der Begriff "Lebensführung" verwendet wird, versteht man darunter insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Pkws. Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. D. h., je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25% anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 40.000 € (ab 2020: 60.000 €) nicht überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, sind 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist mehrfach geändert worden. Die Vorschrift ist allein dadurch unübersichtlich geworden. Außerdem kommt es auch darauf an, ab wann welche Regelung gilt. Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen gilt Folgendes:
Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
Bei reinen Elektrofahrzeugen, die im Jahr 2019 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € übersteigt, aber nicht mehr als 60.000 € betragen hat, wird ab dem Jahr 2020 die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Die Erhöhung des Grenzwerts von 40.000 € auf 60.000 € wirkt sich aufgrund der Anwendungsvorschriften des § 52 EStG nicht auf das Jahr 2019 aus, sondern erst auf den Ansatz der Privatnutzung ab dem Jahr 2020.
Praxis-Beispiel: Der Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 56.000 € betragen.
Die private Nutzung nach der 1%-Regelung beträgt somit im Jahr 2019: 56.000 € x 50% = 28.000 € x 1% = 280 € x 12 Monate = 3.360 € und ab dem Jahr 2020: 56.000 € x 25% = 14.000 € x 1% = 140 € x 12 Monate = 1.680 €
Gesetzliche Grundlage: Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Zur Anwendung dieser Grenzwerterhöhung ist in § 52 Abs. 12 EStG folgender Satz eingefügt worden: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.“
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat August 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.08.2020 10.09.2020
Zusammenfassende Meldung
25.08.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
17.08.2020
Für den Monat September 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.09.2020 12.10.2020
Zusammenfassende Meldung
25.09.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.09.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.09.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Aufwendungen müssen dann über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden und sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort abziehbar. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt hat, sind nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Anschaffungsnahe Herstellungskosten können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur bei solchen Aufwendungen vorliegen, die "innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung" vom Steuerpflichtigen getragen werden. Für Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien für Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand auch für steuerliche Zwecke.
Es kommt also darauf an, wann das Grundstück angeschafft wurde. Maßgebend ist nicht das Datum des notariellen Vertrags, sondern das Datum, an dem laut notariellem Kaufvertrag Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
Fazit: Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks getätigt werden, fallen nicht in den 3-Jahres-Zeitraum und können sofort abziehbare Aufwendungen sein. Das gilt für alle Aufwendungen, die bis zum Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten ausgeführt worden sind. Das Datum der Abrechnung oder Zahlung ist nicht entscheidend.
Gesetzliche Krankenkassen gewähren Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Diese Bonuszahlungen stellen keine Beitragserstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug mindern. Voraussetzung ist, dass den Gesundheitsmaßnahmen konkret ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, der mit der Bonuszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige ist gesetzlich krankenversichert. Die Satzung seiner Krankenkasse sah u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sogenanntes Bonusheft zu führen, das die jeweiligen Boni für die Bereiche "Gesetzliche Vorsorge", "Private Vorsorge", "Aktive Lebensweise" und "Prävention" festlegt. Das Finanzamt sah die Bonuszahlungen als Beitragserstattung an und minderte insoweit die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Mit den Bonusmodellen sollen Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten geschaffen werden. Die freiwillige Teilnahme an einem Bonusprogramm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz. Das heißt, der Bonus wird nicht gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden. Anders als bei klassischen Beitragserstattungen wird der Versicherte für bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten belohnt. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen.
Konsequenz: Stehen die satzungsgemäßen Boni nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, findet keine Minderung des Sonderausgabenabzugs statt. Es werden pauschal durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten für die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsmaßnahmen und Aktivitäten ausgeglichen. Durch den Bonus wird insoweit die Gegenleistung des Versicherten für die Erlangung seines Versicherungsschutzes nicht nachträglich herabgesetzt.
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z. B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen), ist die Situation anders zu beurteilen. Denn es fehlt an eigenem Gesundheitsaufwand, der einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnen ist. Das heißt, dass dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte.
Wird der Steuerpflichtige also trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, handelt es sich insoweit um eine Beitragserstattung, sodass diese mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Gleiches gilt auch für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, den eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.
Fazit: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen aufgeteilt werden. Nur der Teil der Boni, der für Maßnahmen gezahlt wird, der einen eigenen Aufwand verursacht und keinen Einfluss auf den Krankenversicherungsschutz hat, mindern nicht den Sonderausgabenabzug.