Verluste, die im Jahr 2020 entstehen, können bereits jetzt mit einem pauschalen Betrag in das Jahr 2019 zurückgetragen werden (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl. 2020 Teil 1 Seite 1512). Während sich § 110 EStG darauf beschränkt, die Vorauszahlungen für 2019 herabzusetzen, ermöglicht der neue § 111 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag von 2020 auf das Jahr 2019. Es ist nur ein vorläufiger Verlustrücktrag möglich, weil der tatsächliche Verlust für das Jahr 2020 erst feststeht, wenn die Veranlagung für 2020 vom Finanzamt durchgeführt wurde.
Um den vorläufigen Verlustrücktrag möglich zu machen, wird auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Anwendung des Verlustrücktrags ist außerdem, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden.
Höherer vorläufiger Verlustrücktrag: Nach § 110 Abs. 2 EStG ist ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er in 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnet, der höher ist als 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Höchstgrenze: Der Verlustrücktrag darf den Betrag von 5 Mio. € und bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, 10 Mio. € nicht übersteigen.
Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines voraussichtlichen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden (§ 111 Abs. 4 EStG).
Nachdem die Veranlagung für das Jahr 2020 durchgeführt worden ist, ist der Steuerbescheid 2019 zu ändern. Bei der Korrektur der Steuerfestsetzung 2019 wird der vorläufige Verlustrücktrag aus 2020 dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid 2019 bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist für 2019 endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Das heißt, Werkleistungen müssen wirtschaftlich teilbar sein und auch in Teilleistungen erbracht werden. Außerdem muss das Entgelt für jede Teilleistung gesondert vereinbart worden sein. Es werden dann anstelle der einheitlichen Gesamtleistung die Teilleistungen geschuldet.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer wurde im Mai 2020 beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu verlegen. In der Auftragsbestätigung des Unternehmers sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien Ende Juni 2020 zum Bestimmungsort und führt dort im Juli 2020 die Arbeiten aus. Gegenstand der vereinbarten Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet somit eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Konsequenz ist, dass die Werklieferung dem Steuersatz von 16% unterliegt.
Die Beurteilung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt somit davon ab, ob vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen als eigenständige Leistungen anerkannt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.7.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss dieser Teil vor dem 1.7.2020 vollendet oder beendet worden sein.
Vor dem 1.7.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind.
Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.7.2020 entsprechend geändert worden sein.
Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer wurde beauftragt, die Fenster in einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus einzubauen. Der Unternehmer hat den Einbau der Fenster bis zum 30.6.2020 in zwei Etagen fertiggestellt. Die beiden anderen Etagen stellt er im Juli 2020 fertig. Seine Leistungen wurden vom Auftraggeber insgesamt im Juli 2020 abgenommen. Konsequenz: Der Auftrag wurde nicht in Teilleistungen ausgeführt, weil keine gesonderten Teilleistungen vereinbart wurden und die Abnahme einheitlich erst im Juli 2020 erfolgte. Für die Gesamtleistung ist der Steuersatz von 16% anzuwenden, auch wenn der Unternehmer den Einbau der Fenster für zwei Etagen bereits vor dem 1.7.2020 mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet hat. Die Korrektur des Steuersatzes muss bei der Endabrechnung erfolgen.
Die Reduzierung der Mehrwertsteuersätze wirkt sich auch auf Leistungen aus, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen). Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. Lieferung von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen können unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart sein. Dauerleistungen werden ausgeführt:
bei einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
bei wiederkehrenden Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme).
Auf Dauerleistungen,
die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.
Dauerleistungen, die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, sind mit 16 % bzw. 5 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Mietzins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).
Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, dann müssen die Verträge dem Umsatzsteuersatz angepasst werden, der zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gilt. Da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, kann sich die Korrektur des Steuersatzes für den Zeitraum von 6 Monaten aus einem ergänzenden Dokument ergeben, dass unmissverständlich auf den Vertrag Bezug nimmt (§ 31 Abs. 1 UStDV).
Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Das gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden, wie z. B. bei Nutzung einer Datenbank. Teilleistungen sind auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt auch der Teilbetrag angegeben ist, der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfällt. Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für den die gleichen Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst.
Wird bei einer Dauerleistung (z. B. für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020) ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart, sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen. Neben dem Gesamtentgelt ist dann das Entgelt oder der Preis für diesen kürzeren Abrechnungszeitraum anzugeben. Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen haben und nach dem 30.6.2020 enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis nach dem Steuersatz von 19% bzw. 7% angegeben worden sind, können diese entsprechend berichtigt werden.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Juli 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.07.2020 10.08.2020
Zusammenfassende Meldung
27.07.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.07.2020
Für den Monat August 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.08.2020 10.09.2020
Zusammenfassende Meldung
25.08.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
17.08.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 50% oder mehr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Das Fahrzeug gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sodass der Unternehmer seinen PKW entweder
dem gewillkürten Betriebsvermögen oder
seinem Privatvermögen zuordnen kann;
Aus Praktikabilitätsgründen sollte umsatzsteuerlich entsprechend verfahren werden.
Der Unternehmer kann den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darlegen und glaubhaft machen. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten reichen aus. Dieses Ergebnis kann dann bei der Ermittlung des privaten Nutzungsumfangs dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern.
Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % oder weniger, darf die unbürokratische 1-%-Methode nicht gewählt werden. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.
Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen sind die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den privaten Nutzungsanteil entfallen. Allerdings sind die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten entsprechend der nachfolgenden Übersicht nur zu einem Viertel oder zur Hälfte anzusetzen.
Begünstigte Fahrzeuge
Begünstigungszeitraum
Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 40.000 €
Anschaffung im Jahr 2019
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 60.000 €
Anschaffung nach dem 31.12.2019 vor dem 1.1.2031
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten in 2019 über 40.000 €, ansonsten über 60.000 €
Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 40 km
Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2022
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 60 km
Anschaffung nach dem 31.12.2021 vor dem 1.1.2025
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 80 km
Anschaffung nach dem 31.12.2024 vor dem 1.1.2031
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Gewinne aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, werden als sonstige Einkünfte versteuert. Von der Besteuerung sind Wohnungen ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit nach der 2. Alternative bereits dann eintritt, wenn vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt. Dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht. Das Bundesfinanzministerium hat sich dem BFH-Urteil angeschlossen und weiter präzisiert.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige die Immobilie im Jahr der Veräußerung
zumindest am 1. Januar,
im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie
im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist somit unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut aber im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehend vermietet) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Fazit: Da beim Verkauf von Immobilien hohe Veräußerungsgewinne entstehen können, sollten die vorstehenden Kriterien unbedingt beachtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn aus beruflichen Gründen ein Umzug nicht zu vermeiden ist.