Steuernews

Baumängel am Eigenheim: Prozesskosten nicht abziehbar

Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2015 beauftragten die Eheleute ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Eheleute gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Eheleute die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab.

Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Eheleute mit dem Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. 

Die Eheleute seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.

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Rechnungsaussteller, Identität und Erreichbarkeit

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es aus, dass der leistende Unternehmer eine Adresse angibt, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist also nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angibt, an der er seine Tätigkeit ausübt. 

Es reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer dort gemeldet ist. Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen, die an eine vollständige Anschrift zu stellen sind.

Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Urteile an. Maßgeblich für die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse ist immer der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Im Zweifel muss der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, nachweisen, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Adresse zu diesem Zeitpunkt postalisch erreichbar war.

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Kindergelderhöhung und andere Entlastungen

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Kinderfreibeträge und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst:

Bezeichnung Inhalt der Regelung 2020 2021 2022

Kinder-Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag 

 

Kinderfrei-
Betrag

 

§ 32 Abs. 6 EStG

Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

Freibetrag je Elternteil
bei zusammenlebenden Eltern 

(Hinweis: Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet)

1.320€
2.640€

 

 

 

2.586€
5.172€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
5.460€

1.464€
2.828€

 

 

 

2.730€
2.730€

Kindergeld

 

§ 66 EStG

Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich
für das 1. Kind und 2. Kind je
für das 3. Kind
für das 4. und jedes weitere Kind

 

 

204€
210€
235€

 

 

219€
225€
250€

 

 

219€
225€
250€

Unterhalt/
Berufsausbildung

 

§ 33 a Abs. 1 EStG

Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ggf. Erhöhung um übernommene Krankenversicherungsbeiträge)

Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr
übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet.

9.408€

 

 

 

 

 

624€

9.696€

 

 

 

 

 

624€

9.984€

 

 

 

 

 

624€

Grundfreibetrag 
§32a EStG
bei Alleinstehenden (Grundtabelle)
bei Verheirateten (Splittingtabelle)

9.408€

18.816€

9.696€

19.392€ 

9.984€

19.968€

 

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Einfuhrumsatzsteuer, Zeitpunkt der Lieferung

Das Umsatzsteuergesetz regelt, wo sich der Ort einer Lieferung befindet. Bei einer Beförderung oder Versendung gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Bei einem Reihengeschäft hängt die Ortsbestimmung von der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und davon ab, wem die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist. Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Das BMF hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen im Umsatzsteuergesetz für die Bestimmung des Orts der Lieferung verbindlich sind und nicht die Handelsklauseln der „International Commercial Terms (Incoterms)“. Bei den Incoterms handelt es sich um standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln, die den Gefahrenübergang, die Transportkosten, und das Transportrisiko regeln, sodass klar ist, ob der Exporteur oder Importeur allein oder beide anteilig hieran partizipieren. Liegen die Incoterms zugrunde, braucht der Exporteur lediglich ein bestimmtes Klauselkürzel zu verwenden, ohne die Kosten- und Gefahrverteilung ausführlich beschreiben zu müssen. 

Fazit: Die Incoterms sind nicht anzuwenden, wenn es darum geht, den Ort der Lieferung für Zwecke der Umsatzsteuer zu bestimmen. Maßgebend ist ausschließlich das UStG.

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Behinderten-Pauschbeträge: Erhöhung ab 2021

Behinderte haben die Möglichkeit, für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist dann nicht erforderlich. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch künftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 verdoppelt. Darüber hinaus sollen Nachweispflichten vereinfacht werden, um die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten zu entlasten. 

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (mit Aktualisierung der Systematik),
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50.

Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten: 

  1. geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“in Höhe von 900 €
  2. außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H" in Höhe von 4.500 €

Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag wird in einem neuen § 33 Abs. 2a EStG geregelt. Es handelt sich somit um außergewöhnliche Belastungen, die sich wie Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur dann auswirken, wenn die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es wird also nur der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag kann auch dann gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.

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Sachzuwendungen, zusätzlich zum Arbeitslohn

Es gibt eine Reihe von Steuerbefreiungen und pauschale Besteuerungsmöglichkeiten, die davon abhängig sind, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der BFH hatte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an und lässt sie nunmehr durch das Jahresssteuergesetz 2020 rückgängig machen. Vorgesehen ist die Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, 
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, 
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und 
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. 

Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Nach § 52 Abs. 1 EStG in der geltenden Fassung ist der neue § 8 Abs. 4 EStG erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden.

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