Mit Frankreich wurde eine Verständigungsvereinbarung hinsichtlich der Grenzpendler nach Frankreich getroffen. Für Pendler, die nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich fallen, aber wegen der Corona-Krise von Zuhause aus arbeiten müssen, zählen die Homeoffice-Tage wie normale Arbeitstage in Frankreich. Diese Fiktion gilt nur, wenn die Arbeit von Zuhause aus wegen der Corona-Krise erfolgt. Sie gilt also nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags grundsätzlich (also auch ohne Corona-Krise) im Homeoffice tätig wird.
Voraussetzung: Wer diese Fiktion anwenden will, benötigt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der sich ergibt, dass die Arbeitstage im Homeoffice beim Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Sozialversicherungsleistungen (chômage partiel oder Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld), das für Tage gezahlt wird, die aufgrund der Corona-Krise untätig zuhause verbracht werden, sind nur im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
Anwendung: Die Vereinbarung ist am 14.5.2020 in Kraft getreten und gilt vom 11.3. bis 31.5.2020. Sie verlängert sich automatisch bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Monats gekündigt wird.
Hinweis: Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Personen im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 des DBA, die ihre Wohnstätte im Grenzgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats haben. Die vorstehende Verständigungsvereinbarung ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.
Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer kann die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 € im Monat. Es ist nicht erforderlich, die durchschnittliche Miete am Beschäftigungsort zu ermitteln. Ebenso spielt es keine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Auf die Zahl der Wohnungsnutzer (Angehörige) kommt es ebenfalls nicht an.
Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000,- € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für den Abzug von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Kosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallen, sind bei der 1.000-€-Grenze nicht einzubeziehen. Es ist getrennt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.
Der Höchstbetrag von 1.000 € ist grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert zu beurteilen. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits erwerbstätige Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder die von ihm tatsächlich getragenen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt für jeden, der einen doppelten Haushalt führt.
Praxis-Beispiel (doppelter Haushalt bei beiden Ehegatten): Die beiderseits berufstätigen Ehegatten haben ihre Hauptwohnung in A. Da sie beide am selben Ort in B berufstätig sind, bewohnen sie dort gemeinsam eine möblierte Unterkunft (Zweitwohnung). Die Miete inklusive sämtlicher Nebenkosten beträgt 1.100 € im Monat. Beide sind Mieter der möblierten Wohnung und tragen die Aufwendungen je zur Hälfte.
Ergebnis: Jeder Ehegatte kann im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 550 € im Monat (6.600 € im Jahr) als Werbungskosten geltend machen.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, steuerfrei erstatten. Der Arbeitgeber darf unterstellen, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III, IV oder V einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei Arbeitnehmern mit einer anderen Steuerklasse muss der Arbeitgeber sich von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine weiter entfernt liegende Hauptwohnung hat und dort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt.
Der Arbeitgeber kann die Kosten der Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Inland pauschal und steuerfrei erstatten.
Macht der Arbeitnehmer Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in seiner Steuererklärung geltend, muss er dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Er muss insbesondere darlegen, dass er am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er finanziell beteiligt ist. Die Kosten für die Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Beschäftigungsort müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Kosten können ausnahmsweise auch geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind.
Eine Kontopfändung des Finanzamts, die auch die Beträge der Corona Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig.
Praxis-Beispiel: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünften für seinen Lebensunterhalt. Das Finanzamt ließ seiner Bank 2019 eine Pfändungsverfügung zustellen, weil er Umsatzsteuerschulden hatte. Das Konto war ein Pfändungsschutzkonto und wies zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus. Am 27.03.2020 beantragte der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm ein Zuschuss von 9.000 € bewilligt. Der Zuschuss wurde ihm auf sein Pfändungsschutzkoto überwiesen. Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass Corona-Hilfszahlungen keine einmaligen Sozialleistungen seien und daher grundsätzlich von der Pfändung erfasst werden. Die Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller mithilfe eines Antrags auf eine einstweilige Anordnung.
Das Finanzgericht gab seinem Antrag statt. Es hat entschieden, dass der Betrag der Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werden darf. Daher führen die Pfändung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.
Die bewilligte Soforthilfe muss in vollem Umfang zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden können. Der Empfänger entscheidet, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (z. B. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
Schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab, indem dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird, handelt es sich um ein Reihengeschäft. Bei Reihengeschäften muss zwischen Beförderungs- oder Versendungslieferung (= bewegter Lieferung) und ruhender Lieferung unterschieden werden. Es handelt sich um eine Beförderung, wenn der Unternehmer selbst einen Gegenstand zu seinem Abnehmer transportiert. Beauftragt er einen unabhängigen Dritten (z. B. eine Spedition, die Post oder einen anderen Zustelldienst), den Gegenstand zum Kunden zu bringen, handelt es sich um eine Versendung. Der Unternehmer führt seine Lieferung dann mit der Übergabe an den Beauftragten aus.
Die Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer die Lieferung, die mit der Warenbewegung verbunden ist.
Der Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung befindet sich da, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).
Die ruhende Lieferung ist immer die Lieferung, bei der keine Warenbewegung stattfindet. Der Ort der Lieferung befindet sich bei der ruhenden Lieferung immer da, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3 Abs. 7 UStG).
Entscheidend ist also, welche am Reihengeschäft beteiligte Person den Gegenstand befördert oder versendet. Das kann der erste Unternehmer oder der letzte Abnehmer oder ein Zwischenhändler sein. Dabei kommt es auf die tatsächliche Fortbewegung des Gegenstands durch eine der am Reihengeschäft beteiligten Person an. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften (EU oder Drittland) muss eine exakte Zuordnung in der Lieferkette vorgenommen werden, um zu klären, ob
eine steuerpflichtige Lieferung im Inland,
eine steuerfreie Ausfuhrlieferung,
eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder
ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt.
Bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung (bewegte Lieferung) ist wie folgt zu unterscheiden:
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist ihm die Beförderungs- oder Versendungslieferung zuzuordnen.
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (der kein Lieferer mehr ist) befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung ihm zuzuordnen.
Wird der Liefergegenstand durch einen Unternehmer befördert oder versendet, der in diesem Liefergeschäft sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (Zwischenhändler = mittlerer Unternehmer in der Reihe), bestehen für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zwei Möglichkeiten:
a) Grundsätzlich wird widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung ist deshalb der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler zuzuordnen. b) Die Beförderung oder Versendung wird der Lieferung des handelnden Unternehmers (also nicht der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler) zugeordnet, wenn nachgewiesen wird, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Der Nachweis, dass der Zwischenhändler als Lieferer aufgetreten ist, kann anhand von Belegen erbracht werden.
Praxis-Beispiel: Unternehmer A erwirbt Ware beim Unternehmer B, der diese Ware nicht vorrätig hat. B bestellt daher die Ware beim Hersteller H. Unternehmer B hat die Spedition mit dem Transport der Ware zu A beauftragt. Konsequenz: Es handelt sich um ein Reihengeschäft, wobei die Versendung der Lieferung (= bewegte Lieferung) dem Unternehmer B zuzuordnen ist, weil B die Versendung veranlasst hat. B führt somit die bewegte Lieferung aus, sodass sich der Ort der Lieferung bei ihm befindet. Der Ort der (ruhenden) Lieferung von H an B befindet sich da, wo die Beförderung endet (§ 3 Abs. 7 UstG).
Reisekosten, die bei der Durchführung eines Auftrags entstehen, werden in den meisten Fällen dem Auftraggeber weiterberechnet. Was abgerechnet wird, können Auftragnehmer und Auftraggeber frei vereinbaren. Reisekosten, die weiterberechnet werden, sind keine durchlaufenden Posten und müssen deshalb auch der Umsatzsteuer unterworfen werden. Wie der Unternehmer die Reisekosten in der eigenen Buchführung erfassen muss, spielt bei der Weiterberechnung keine Rolle.
Abrechnung der Fahrtkosten: Bei den Fahrtkosten wird häufig der für steuerliche Zwecke maßgebende pauschale km-Satz von 0,30 € festgelegt. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, werden in der Buchführung die tatsächlichen Kosten erfasst, auch wenn z. B. der Auftragnehmer seinem Auftraggeber für eine Fahrt von 400 km (400 km x 0,30 € =) 120,00 € berechnet. Der Unternehmer selbst darf die km-Pauschale nur geltend machen, wenn er ein privates Fahrzeug verwendet. Obwohl der Auftragnehmer selbst aus der km-Pauschale keine Vorsteuern geltend machen darf, muss er Umsatzsteuer berechnen, wenn er die Kosten einem anderen in Rechnung stellt.
Abrechnung der Verpflegungskosten: Es gibt zwei Varianten. Der Auftraggeber verpflegt den beauftragten Unternehmer und trägt dafür unmittelbar die Kosten. Der beauftragte Unternehmer rechnet dann keine Verpflegungskosten ab. Die Kosten der Bewirtung, die der Auftraggeber trägt, sind beim beauftragten Unternehmer nicht als Einnahmen zu erfassen. Wenn der beauftrage Unternehmer seine Verpflegungskosten selbst trägt, wird regelmäßig vereinbart, dass er diese mit den steuerlich zulässigen Pauschalen abrechnen kann.
Abrechnung der Übernachtungskosten: Bei Übernachtungen berechnet der Aufragnehmer entweder eine vereinbarte Pauschale oder die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten. Bei der Weiterberechnung ergibt sich nur dann ein ausgeglichenes wirtschaftliches Ergebnis, wenn dem Auftraggeber die Netto-Übernachtungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Praxis-Beispiel: Ein selbstständiger Informatiker schreibt seinem Auftraggeber eine Rechnung, in der er - wie vereinbart - auch die Reisekosten in Rechnung stellt. Die Reisekosten darf er nicht als durchlaufende Posten ausweisen. Er muss sie mit dem Steuersatz, der für die Hauptleistung maßgebend ist, der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Informatiker rechnet seine Leistung wie folgt ab:
Installation von Computern
3.250,00 €
Software liefern und installieren
8.240,00 €
Reisekosten:
Fahrtkosten 500 km x 0,30 €
150,00 €
Übernachtungskosten (netto)
110,00 €
Verpflegungsmehraufwand (pauschal)
28,00 €
Zwischensumme
11.778,00 €
Umsatzsteuer 19 %
2.237,82 €
Rechnungsbetrag
14.015,82 €
Anzuwendender Steuersatz: Bei der Abrechnung der Reisekosten handelt es sich um eine Nebenleistung, die umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Unterliegt die Hauptleistung dem Steuersatz von 19% (wie z. B. die Lieferung eines Computers einschließlich Software mit Installation), dann sind die Reisekosten ebenfalls mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen, auch wenn der Auftragnehmer selbst für die Übernachtung nur 7% Umsatzsteuer gezahlt hat. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen mit 7% Umsatzsteuer ab, sind für die Nebenleistungen (z. B. für die Reisekosten) ebenfalls 7% anzurechnen.
Wegen der Berechnung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs darf der Auftragnehmer die Rechnungen, die auf seinen Namen lauten, nicht einfach an den Auftraggeber weiterleiten. Der Auftraggeber ist dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beim Auftragnehmer ist die Erstattung der Kosten ein Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts, auch wenn darüber keine Rechnung ausgestellt wird.