Der Verkauf von „zubereiteten Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 7% Umsatzsteuer verzehrt aber
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 7%. Schwierig wird es allerdings, wenn Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden, mit 19% versteuert werden müssen.
Hinweis: Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren Betrieb zumindest teilweise bereits im Mai öffnen dürfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Senkung des Steuersatzes auf 7% erst ab dem 1.7.2020 gelten soll. Da das Corona-Steuerhilfegesetz noch nicht verabschiedet wurde, bleibt die Hoffnung, dass die Senkung des Steuersatzes vorgezogen wird und auch die Getränke mit 7% versteuert werden können.
Grundsätze der Gutscheinregelung: Gutscheine liegen nur vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht endgültig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Behandlung von Restaurantgutscheinen: Berechtigt ein Restaurantgutschein dazu, diesen ausschließlich für Speisen und Getränke im Restaurant zu verwenden, unterlag bisher die gesamte Leistung dem Steuersatz von 19%. Konsequenz: Es handelte sich um einen Einzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer sofort mit dem Verkauf des Gutscheins entsteht. Das gilt entsprechend, wenn der Gutschein nur dazu berechtigt, sich Essen liefern zu lassen. Es fallen dann nur 7% an.
Kann ein Gutschein sowohl im Restaurant als auch für Essenslieferungen eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.
Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der erst nach der Senkung des Steuersatzes eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen werden. Somit steht der Steuersatz nicht fest, denn es liegt lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vor.
Behandlung älterer Restaurantgutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch kleine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19% sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung zur Zahlung (auch) von Speisen eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Ob der Verkauf des Gutscheins mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann oder nicht, ist derzeit ungeklärt.
Bei einer Fahrgemeinschaft, z. B. des Unternehmers mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat.
Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 € pro Jahr beachten. Das heißt, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall auf maximal 4.500 € begrenzt ist. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen PKW nicht eingesetzt hat.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt den eigenen Privat-PKW für die Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.
Er kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = geltend machen. Die Obergrenze von 4.500 € gilt nicht.
5.101,20 €
Der Ehegatte kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = 5.101,20 € geltend machen, höchstens jedoch
4.500,00 €
insgesamt abziehbar sind
9.601,20 €
Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt worden ist.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-PKW ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.
Entfernungspauschale des Unternehmers:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
insgesamt
5.101,20 €
Entfernungspauschale des Ehegatten:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
insgesamt
5.101,20 €
Abzug für beide Ehegatten insgesamt
10.202,40 €
Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 € für Fahrten ohne eigenen PKW bei keinem Ehegatten überschritten.
Die Beispiele zeigen, dass bei größeren Entfernungen eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein kann, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.
Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte.
Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Steuerpflichtige für das Jahr 2020 einem erheblichen Verlust rechnen, der auf das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann. Steuerpflichtige, die noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können auf Antrag innerhalb von 15 Kalendermonaten nach Ablauf des Jahres 2019 die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen (§ 37 Abs. 3 EStG).
Antragstellung: Einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch (z. B. über Elster) stellen und versichern, dass für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise ein nicht unerheblicher Verlust zu erwarten ist. Davon ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Pauschale Ermittlung: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. (Alternative: Im Einzelfall kann anhand detaillierter Unterlagen ein höherer rücktragsfähiger Verlust dargelegt werden.) Die gesetzlichen Einschränkungen bis 1 bzw. 2 Mio. Euro gemäß §10d Abs. 1 EStG sind zu beachten. Konsequenz: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen, sodass sich ein Erstattungsanspruch ergibt.
Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 ausgehen kann.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb hat für das Jahr 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 24.000 € entrichtet. Dem lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt, die der Unternehmer für das 1. Quartal 2020 zum Fälligkeitstermin geleistet hat. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz erheblich ein, während die Fixkosten weiterlaufen. Der Unternehmer beantragt beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt gibt dem Antrag statt und setzt die Vorauszahlungen auf 0 € fest und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.
Der Unternehmer beantragt auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) auf 18.000 € herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.
Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter Vorbehalt zinslos stundet. Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt der Unternehmer seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.
Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 € führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Für den Monat Mai 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.06.2020 10.07.2020
Zusammenfassende Meldung
25.06.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.06.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um eine Lieferung, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegentand verschafft wird, oder um eine sonstige Leistung, wenn es sich lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass es sich um eine Lieferung handelt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen war, d.h., wenn der Leasinggegenstand von Anfang an im Anlagevermögen des Leasing-Nehmers auszuweisen war. Konsequenz war, dass die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen übereinstimmten.
Wegen eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2017 hat das BMF nunmehr den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn Gegenstände im Leasingverfahren überlassen werden und die Übergabe des Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer
aufgrund einer vertraglichen Klausel ausdrücklich vorgesehen ist (d.h. wenn sie den Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasing-Geber auf den Leasing-Nehmer enthält) und
aus den Vertragsbedingungen (zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasing-Nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
Das bedeutet, dass auch dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Vertrag die formale Klausel enthält, dass der Leasing-Nehmer je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann, aber diese Klausel keine echte wirtschaftliche Alternative ist. Auch wenn der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption enthält, ist von vornherein von einer Lieferung auszugehen, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing-Nehmer in Betracht kommt.
Konsequenzen: Durch die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass umsatzsteuerlich eine Lieferung vorliegt, obwohl der Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Es kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass umsatzsteuerlich (wegen einer fehlenden Kaufoption) eine sonstige Leistung vorliegt, der Leasing-Gegenstand aber dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Das bedeutet, dass bereits beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags
die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgen muss, damit
die Rechnung entsprechend der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellt wird.
Ist von einer Lieferung auszugehen, muss der Leasing-Geber beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die der Leasing-Nehmer dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
Sind Miet- und Leasingverträge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen, ist der Ausweis in Buchführung und Bilanz schwierig. Innerhalb der Buchführung müssen ggf. Konten verwendet bzw. neu angelegt werden, damit der Ausweis in der Bilanz im Ergebnis zutreffend ist.
Übergangsregelung: Da die Finanzverwaltung bisher davon ausgegangen ist, dass nur dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, kann für alle Verträge, die vor dem 18.3.2020 abgeschlossen wurden, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die bisherige Rechtsauffassung weiter angewendet werden.