Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat März 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
14.04.2020 11.05.2020
Zusammenfassende Meldung
27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
14.04.2020
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Bestimmte Unternehmer und Freiberufler können bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen. Das heißt, dass sie die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie die Zahlung erhalten haben, gegenüber dem Finanzamt erklären und zahlen müssen. Der Leistungsempfänger darf jedoch die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die ihm in Rechnung gestellt wurde. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es beim Vorsteuerabzug nicht an.
Praxis-Beispiel: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielte Umsätze mit der Vermietung eines Gewerbegrundstücks. Die GbR hatte dieses Grundstück ihrerseits gemietet. Sowohl die GbR als auch ihre Vermieterin hatten wirksam auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet und somit zur Umsatzsteuer optiert. Beiden war es von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Mit dem Mietvertrag verfügte die GbR über eine ordnungsgemäße Dauerrechnung. In den genannten Zahlungen waren jeweils 19% Umsatzsteuer enthalten. Die GbR machte ihren Vorsteuerabzugsanspruch aber unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren, immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Außenprüfung wurde dieses Vorgehen beanstandet. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzugsanspruch bereits mit der Ausführung des Umsatzes (hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks) entstanden sei und daher jeweils für den entsprechenden Zeitraum hätte geltend gemacht werden müssen. Da für einige Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war, ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug, der auf die verjährten Jahre entfiel, nicht zum Abzug zu. Die GbR machte geltend, dass die berichtigten Bescheide gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstießen.
Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach deutschem Recht ist es unerheblich, ob er seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 167a der MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeit, den Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung von der Entrichtung des Entgelts abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH nunmehr die Frage vorgelegt, ob in diesem Fall das deutsche Recht mit Art. 167 MwStSystRL vereinbar ist.
Hinweis: Da es nach deutschem Umsatzsteuerrecht für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt, ist allein darauf abzustellen, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das heißt, der Vorsteuerabzug muss unabhängig von der Zahlung geltend gemacht werden. Wie der EuGH entscheiden wird, spielt zurzeit keine Rolle.
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar. Steht für einen Teil der beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist.
Während der Zeit der Corona-Epidemie haben viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice verordnet. Konsequenz ist, dass für die Zeit der Kontaktsperre eine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers nicht möglich ist. Somit wird das Homeoffice für diese Zeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sodass Arbeitnehmer für diesen Zeitraum ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können.
Wichtig! Das häusliche Arbeitszimmer muss zu den übrigen Wohnräumen hin abgeschlossen sein. Fehlt es an der räumlichen Trennung, entfällt der Werbungskostenabzug insgesamt. Da die Nutzung eines abgeschlossenen Raums als Homeoffice zeitlich begrenzt ist, reicht es aus, wenn die räumliche Trennung auch nur für diesen Zeitraum vorhanden ist. Findet die Tätigkeit im Homeoffice in Räumen statt, die auch für Wohnzwecke genutzt werden, entfällt der Werbungskostenabzug.
Veräußert der Steuerpflichtige ein Ticket (z. B. für ein Spiel der UEFA Champions League), welches er kurz zuvor entgeltlich erworben hat, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €). Diese haben sie im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH folgte dem nicht und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören u.a. Veräußerungen von sogenannten "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
"Andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG sind sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Hinweis: Dieses Urteil des BFH hat Bedeutung für den Weiterverkauf von Tickets auch anderer Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, weil das verbriefte Recht auf Zutritt zu einer Veranstaltung an dem auf dem Ticket angegebenen Tag ein Wirtschaftsgut ist. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, derartige Verkäufe durch Sammelauskunftsverfahren gegenüber „Ticketbörsen“ festzustellen.
Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 einen Abzug von der Steuerschuld (7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € im ersten Jahr sowie im folgenden Kalenderjahr und 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €, im übernächsten Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Es muss auch bescheinigt werden, dass die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Energetische- Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind.
Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.
Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)
Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)
Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist.
Zusätzlich dürfen die folgenden Pauschalen erstattet werden:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind
Höchstbetrag: ab 01.04.2019: 2.045 € ab 01.03.2020: 2.066 €
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte ab 01.04.2019: 1.622 € ab 01.03.2020: 1.639 €
für Ledige ab 01.04.2019: 811 € ab 01.03.2020: 820 €
Erhöhung je weitere Person (z. B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner ab 01.04.2019: 357 € ab 01.03.2020: 361 €
Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.