Können zwei Ausbildungsabschnitte als eine einheitliche Erstausbildung gewertet werden, wird das Kindergeld für den gesamten Zeitraum gewährt. Es liegt allerdings keine einheitliche Ausbildung vor, wenn das Kind nach der ersten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig dienen. Der „zweite Ausbildungsabschnitt“ ist dann als Nebensache zur Erwerbstätigkeit (= Fortbildung) anzusehen. Setzt die Aufnahme eines Studiums eine parallel ausgeübte Berufstätigkeit voraus, kann nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt.
Praxis-Beispiel: Der Vater erhielt ab Februar 2018 kein Kindergeld mehr, weil seine 1997 geborene Tochter im Januar 2018 ihr Ausbildungsverhältnis zur Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen hat. Ab dem 31.1.2018 wurde sie in ein Angestelltenverhältnis bei ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Der Vater legte Einspruch ein, weil seine Tochter bereits seit dem 1.3.2017 in Teilzeit den Studiengang "Business Administration" durchführe. Bei der Ausbildung zur Industriekauffrau und dem nachfolgenden Studium handele es sich um eine einheitliche Erstausbildung. Das angestrebte Berufsziel erreiche seine Tochter erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums. Der Vater legte eine Bescheinigung vor, wonach es sich um ein berufsbegleitendes Studium handele, dessen Vorlesungen in den Abendstunden und an den Wochenenden stattfänden und das voraussichtlich am 31.08.2020 beendet sei.
Es kann an einer einheitlichen Erstausbildung fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses eine Berufstätigkeit aufnimmt und die in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten (= Nebensache zur Erwerbstätigkeit). Dabei ist auf Folgendes zu achten:
Wenn das Kind annähernd in Vollzeit arbeitet und die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt werden, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur "neben der Berufstätigkeit" durchgeführt werden.
Von Bedeutung ist auch, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Das parallel zur Berufstätigkeit betriebene Bachelorstudium muss nicht Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein; es kann sich auch um eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme handeln.
Da das Finanzgericht nicht darauf eingegangen ist, muss es aufgrund der vom BFH genannten Rechtsgrundsätze der Frage nachgehen, ob das Bachelorstudium dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war, oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Studium.
Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, hängt die Aufteilung der Schuldzinsen davon ab, wie die Darlehen dem jeweiligen Gebäudeteil zugeordnet werden. Die Zuordnung der Darlehen und damit der Abzug der Schuldzinsen erfolgt nach den Kriterien, die von der BFH-Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt wurde.
Praxis-Beispiel: Ein Ehepaar erwarb ein Grundstück, um darauf ein Gebäude mit drei Wohnungen zu errichten. Die Eheleute teilten das Wohngrundstück in drei Eigentumswohnungen auf. Eine der Wohnungen veräußerten sie vor der Fertigstellung an ihre Tochter. Neben den Eigenmitteln nahmen die Eheleute zur Finanzierung der Wohnungen Darlehen auf. Als Verwendungszweck war in den Darlehensverträgen die "anteilige Finanzierung des Neubaus“ aufgeführt. Die Eheleute beglichen sämtliche Baurechnungen über ein Baukonto und zahlten die Baurechnungen jeweils in einem Betrag, ohne eine Aufteilung hinsichtlich der drei Wohnungen vorzunehmen.
Die Eheleute machten die Zinsen in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt teilte die Zinsaufwendungen auf die vorhandenen Wohnungen entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen auf und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden nur die Zinsaufwendungen, die auf die beiden vermieteten Wohnungen entfielen. Die Eheleute machten geltend, dass die veräußerte Wohnung nur mit Eigenmitteln finanziert wurde und die Darlehen ausschließlich für die vermieteten Wohnungen verwendet wurden.
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern anteilig auch der Selbstnutzung oder Veräußerung, werden die Darlehensmittel nur teilweise zur Erzielung von Einkünften verwendet, so dass die Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Schuldzinsen sind nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt, das er gezielt dem vermieteten Gebäudeteil zuordnet. Dazu ist es erforderlich, dass er mit den Darlehensmitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Der BFH bejaht einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugerechneten Herstellungskosten bei anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden also nur dann, wenn die Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden sind.
Werden aber die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich von einem Baukonto beglichen, auf dem sich die Darlehens- und Eigenmittel befinden, werden die Finanzierungsmittel unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto vermischt. Die erforderliche objektbezogene Aufteilung der Kosten und die Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung ist dann nicht mehr möglich.
Konsequenz: Da im Beispielsfall die Darlehensmittel nur teilweise zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sind, sind die hierfür entrichteten Zinsen auch nur anteilig bei diesen Einkünften als Werbungskosten abziehbar. Der Aufteilungsmaßstab nach den auf die jeweiligen Wohnungen entfallenden Miteigentumsanteilen ist nicht zu beanstanden.
Hinweis: Wer Darlehensbeträge und damit den Zinsenabzug nur den zu vermietenden Wohnungen zurechnen will, muss mindestens zwei Baukonten einrichten. Auf einem Baukonto befinden sich ausschließlich Eigenmittel und auf dem anderen Konto nur die Fremdmittel. Die Baurechnungen müssen dann entsprechend aufgeteilt werden. Entsprechend dieser Aufteilung muss die Zahlung vom jeweiligen Konto vorgenommen werden.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht - abhängig von der Dauer der Kurzarbeit - eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Wer um mindestens 50% weniger arbeitet, erhält
70% ab dem 4. Monat des Bezugs und
80% ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist (67% statt 60%, 77% statt 70% und 87% statt 80%).
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass insoweit keine Lohnsteuer an-fällt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.
Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Der Verkauf von „zubereiteten Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 7% Umsatzsteuer verzehrt aber
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 7%. Schwierig wird es allerdings, wenn Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden, mit 19% versteuert werden müssen.
Hinweis: Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren Betrieb zumindest teilweise bereits im Mai öffnen dürfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Senkung des Steuersatzes auf 7% erst ab dem 1.7.2020 gelten soll. Da das Corona-Steuerhilfegesetz noch nicht verabschiedet wurde, bleibt die Hoffnung, dass die Senkung des Steuersatzes vorgezogen wird und auch die Getränke mit 7% versteuert werden können.
Grundsätze der Gutscheinregelung: Gutscheine liegen nur vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht endgültig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Behandlung von Restaurantgutscheinen: Berechtigt ein Restaurantgutschein dazu, diesen ausschließlich für Speisen und Getränke im Restaurant zu verwenden, unterlag bisher die gesamte Leistung dem Steuersatz von 19%. Konsequenz: Es handelte sich um einen Einzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer sofort mit dem Verkauf des Gutscheins entsteht. Das gilt entsprechend, wenn der Gutschein nur dazu berechtigt, sich Essen liefern zu lassen. Es fallen dann nur 7% an.
Kann ein Gutschein sowohl im Restaurant als auch für Essenslieferungen eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.
Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der erst nach der Senkung des Steuersatzes eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen werden. Somit steht der Steuersatz nicht fest, denn es liegt lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vor.
Behandlung älterer Restaurantgutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch kleine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19% sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung zur Zahlung (auch) von Speisen eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Ob der Verkauf des Gutscheins mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann oder nicht, ist derzeit ungeklärt.
Bei einer Fahrgemeinschaft, z. B. des Unternehmers mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat.
Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 € pro Jahr beachten. Das heißt, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall auf maximal 4.500 € begrenzt ist. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen PKW nicht eingesetzt hat.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt den eigenen Privat-PKW für die Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.
Er kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = geltend machen. Die Obergrenze von 4.500 € gilt nicht.
5.101,20 €
Der Ehegatte kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € = 5.101,20 € geltend machen, höchstens jedoch
4.500,00 €
insgesamt abziehbar sind
9.601,20 €
Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt worden ist.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-PKW ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.
Entfernungspauschale des Unternehmers:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
insgesamt
5.101,20 €
Entfernungspauschale des Ehegatten:
Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =
2.550,60 €
insgesamt
5.101,20 €
Abzug für beide Ehegatten insgesamt
10.202,40 €
Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 € für Fahrten ohne eigenen PKW bei keinem Ehegatten überschritten.
Die Beispiele zeigen, dass bei größeren Entfernungen eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein kann, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.
Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte.