Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Juni 2020 gültig sind, kann, sofern die Beförderungsleistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, noch der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % angewandt werden. Hinweis: Der Betriebstag 30.6.2020 endet vielfach erst nach 24 Uhr.
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr unterliegt seit dem 1.1.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Vor dem 1.7.2020 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen können, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 30.6.2020 hinausreicht, im Schätzungswege auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistung der Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt wird. Ein Bahnkunde, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen dann auch den Vorsteuerabzug von 7% beanspruchen. Voraussetzung ist, dass diese Rechnungen, mit denen Beförderungsleistungen nach dem 30.6.2020 abgerechnet wurden, nicht berichtigt worden sind und keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung gegenüber dem Bahnkunden erfolgt ist.
Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr Die Umsatzsteuer beträgt 7% für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Für Beförderungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sinkt der Steuersatz von 7% auf 5%. Für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen zu einem Ziel außerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt, liegt der Steuersatz bei 19% bzw. 16% ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020. Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 dem Umsatzsteuersatz unterwerfen, der für Beförderungen ab dem 1.7.2020 gelten (also 5% oder 16 %). Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt wurden, in denen die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz ausgewiesen wird, der bis zum 30.6.2020 anzuwenden war.
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein Gegenstand, der vor dem 1.7.2020 erworben wurde, nach dem 30.6.2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat sich am 18.6.2020 ein Notebook für 1.011,50 € (850 € zuzüglich 19% = 161,50 € Umsatzsteuer) angeschafft. Den Betrag von 161,50 € bucht er als Vorsteuerabzug. Am 3.7.2020 tauscht er dieses Notebook gegen ein anderes ein, das seinen Vorstellungen besser entspricht. Das neue Notebook kostet 1.102,00 € (950 € zuzüglich 16% = 152,00 € Umsatzsteuer). Der Unternehmer zahlt nur die Differenz von 90,50 €. Konsequenz: Der Unternehmer macht in seiner Buchführung den Erwerb des ersten Notebooks einschließlich des 19%igen Vorsteuerabzug rückgängig. Anschließend bucht er den Erwerb des neuen Notebooks einschließlich des 16%igen Vorsteuerabzugs von 152 €.
Die Notfallpraxis eines Arztes ist kein häusliches Arbeitszimmer, sodass die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gelten. Die Aufwendungen für einen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, sind voll abziehbar, auch wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebundenen ist. Bei einem Raum, bei dem aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist, spielt es keine Rolle, wenn die Patienten den Behandlungsraum nur über einen Flur erreichen können, der dem privaten Bereich zuzuordnenden ist.
Praxis-Beispiel: Eine Augenärztin betrieb zusammen mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, wo sie ihre Tätigkeit als Ärztin ausübte. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet war. Es ist unbestritten, dass sie diesen Notbehandlungsraum ausschließlich für ärztliche Behandlungen nutzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Augenärztin in den Streitjahren 147 Behandlungen in diesem Raum durchgeführt.
Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dass es sich bei der Notfallpraxis nicht um einen Raum handle, der einer Betriebsstätte ähnlich sei, da es an der hierfür erforderlichen leichten Zugänglichkeit fehle. Die Notfallpraxis unterliege daher unabhängig von ihrer Einrichtung den Einschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Die Aufwendungen seien nicht abziehbar, da der Augenärztin ärztliche Behandlungsräume in der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung stünden.
Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Wird der Raum für andere betriebliche/berufliche Zwecke, z. B. als ärztliche Notarztpraxis, genutzt und lässt sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.
Der BFH hat daher entschieden, dass die Notfallpraxis nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist. Der Raum wird ähnlich einer Betriebsstätte genutzt. Es handelt sich um überspannte Anforderungen, soweit das Finanzgericht im Wesentlichen auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit abstellt. Entscheidend ist vielmehr die Art der Nutzung, sodass die Abzugsbeschränkungen, die bei einem häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind, für diese Räume nicht gelten. Bei praktisch ausschließlicher Nutzung als Notfallpraxis ist die Zugänglichkeit nicht von Bedeutung.
Konsequenz: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Da bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar waren, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.
Das BMF hat es abgelehnt, diese Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen über den 30.09.2020 hinaus zu verlängern. Das BMF hat die Verbände und Kammern gebeten, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.
Aber! Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen bis zum 31.03.2021 verlängert: Das Saarländische Finanzministerium gewährt ebenfalls die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bis zum 30.09.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit einem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt hat.
Die Gastronomiebetriebe wurden von der Corona-Krise besonders hart getroffen. Daher ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 5% bzw. 7% verzehrt und
die Getränke mit 16% bzw. 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Das heißt, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden muss. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.
Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf die • Speisen 29,33 € netto + 1,47 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto • Getränke 11,38 € netto + 1,82 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto
In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf die • Speisen 28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto • Getränke 11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Bucht ein Gast in einem Hotelbetrieb eine Übernachtung mit Frühstück
unterliegen die Zahlungen für die Übernachtung der Umsatzsteuer mit 5% bzw. 7%
die Speisen beim Frühstück mit 5% bzw. 7% und
die Getränke beim Frühstück mit 16% bzw. 19%.
Konsequenz: Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16% bzw. 19% unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5% der Umsatzsteuer und andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16% (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7% und 19%). Wichtig! Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxis-Beispiel (Abrechnung der Einzelleistungen bei Übernachtung mit Frühstück): Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit iin einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 105,00 € (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 € (brutto). Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sieht wie folgt aus:
1 Übernachtung
100,00 €
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer
5,00 €
105,00 €
Frühstück 14 € - (14 € x 30%=) 4,20 € für Getränke = 9,80 € : 1,05 =
9,33 €
zuzüglich 5% Umsatzsteuer
0,47 €
9,80 €
Getränke zum Frühstück 14 x 30 % = 4,20 € : 1,16
3,62 €
zuzüglich 16% Umsatzsteuer
0,58 €
4,20 €
Rechnungsbetrag
119,00 €
Das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz und die Getränke zum Regelsteuersatz sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss.
SKR 03/SKR 04
4676/ 6680
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand
200,00 €
1564/ 1403
Abziehbare Vorsteuer 5 %
10,93 €
1800/ 2100
Privatentnahmen allgemein
25,91 €
1575/ 1405
Abziehbare Vorsteuer 16 %
1,16 €
an
1200/ 1800
Bank
238,00 €
Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln.