Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die Krankheitskosten, die durch den Unfall verursacht wurden, als Werbungskosten abziehen. Krankheitskosten aufgrund eines Unfalls werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerpflichtige erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich nach dem Urteil des BFH auch auf Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (= fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen). Im Gegensatz dazu lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten zu. Das heißt, dass die Unfallkosten (Reparaturkosten) neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (BMF-Schreiben vom 31.10.2013; IV C 5-S 2351/09/10002:002).
Ab sofort steht das KFW-Sonderprogramm 2020 zur Verfügung. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert. Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.
Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Auf diese Weise können in erheblichem Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden.
Wichtig! Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen sind auf der Website der KfW zu finden (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Förderorganisationen Wichtig ist festzustellen, wer was fördert. Auf der Website des „Bundesministeriums für Wirtschaft“ (www.bmwi.de) sind Informationen und Links zu den wichtigsten Förderorganisationen des Bundes, der Länder und der EU zu finden. Es fehlen derzeit noch einige Förderorganisationen. Die Datenbank soll aber in den nächsten Wochen vervollständigt werden.
Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Bis zu 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Bis zu 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Einzelne Bundesländer stocken die Soforthilfe weiter auf (z. B. NRW mit bis zu 25.000 € bei bis zu 50 Beschäftigten (Landesmittel))
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen
Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbstständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.
Hinweis zum Antragsformular: diese sollen für alle Bundesländer ab dem 27.03.2020 online verfügbar sein. (Für NRW beispielsweise unter: www.wirtschaft.nrw/corona)
Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig. Zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fallen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge an.
Nach einer Presseerklärung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung ist es ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.
Die Mittel, mit denen die Bundesregierung die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt, können nicht über Nacht ausgezahlt werden. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
Vorteil: Die Liquidität wird verbessert und es fallen keine Säumniszuschläge an.
Ist ein Unternehmen überschuldet und kann es seine Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht erfüllen, muss innerhalb von 3 Wochen ein Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Epidemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind oder werden, soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Durch das neue Insolvenzaussetzungsgesetz wird die Pflicht, einen Insolvenzantrag nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stellen, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Wichtig! War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist zunächst bis zum 30.09.2020 befristet und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Die meisten Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, haben bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragt, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass das Unternehmen oder der Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlt.
Viele Unternehmen und auch Freiberufler können nunmehr ihre Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben, sodass ihre Einnahmen deutlich zurückgegangen sind. Es fehlt somit häufig die Liquidität. Einige Bundesländer haben daher angekündigt, dass den betroffenen Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, indem die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet werden. Die Länder
Bayern
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen
haben angekündigt, entsprechend verfahren zu wollen. Es ist durchaus möglich, dass die anderen Bundesländer dem folgen werden. Unternehmen und auch Freiberufler sollten unabhängig vom Bundesland, in dem ihr Finanzamt liegt, einen Antrag auf Rückerstattung oder Verrechnung mit künftigen Zahlungen stellen.
Vorgehensweise: Es sollte eine berichtigte Anmeldung mit dem Vordruck „USt 1 H“ über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Die Rückerstattung ist die optimale Lösung. Wird die Erstattung eingeschränkt, sodass die bereits entrichtete Sondervorauszahlung nur durch die Verrechnung mit anderen Zahllasten verrechnet wird, ist der Effekt deutlich geringer. Fließt die Sondervorauszahlung nicht unmittelbar zurück, ergibt sich regelmäßig nur eine Steuerstundung, die nicht so hilfreich ist.
Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die eine Sondervorauszahlung geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamt bleibt dann abzuwarten.