Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sind - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - umsatzsteuerfrei. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.
Praxis Beispiel: Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte ausschließlich Umsätze an ein Unternehmen (GmbH) aus, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt. Dazu erbrachte er Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztlicher Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten.
Der Facharzt gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil er davon ausging, dass seine Leistungen insgesamt umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass seine Umsätze steuerpflichtig seien. Die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten würden nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt erließ daher Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, einer Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflich tätigen Person durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, tragen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit bei. Jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung zielt darauf ab, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Es würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn abhängig vom Ort der Leistung eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist. Der BFH hat daher entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängen kann, an welchem Ort eine Dienstleistung durchgeführt werden.
Konsequenz ist, dass die Steuerbefreiung kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandelndem voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung, sondern lediglich ein typischer Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift.
Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Die Besteuerung erfolgt vielmehr nach der Steuerklasse III. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht. Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Außerdem erhalten Kinder höhere Freibeträge. Das Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 €, bei Steuerklasse III hingegen beträgt der Freibetrag nur 20.000 €.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige war der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Steuerpflichtige schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung finden könne. Der rechtliche Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Steuerpflichtige. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung, weil es keinen Grund gebe, die Bestimmung der Steuerklasse nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.
Der BFH entschied anders. Für die Steuerklasseneinteilung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Fazit: Laut BFH ist gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die (wie in den allermeisten Fällen) nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.
Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Somit ist die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien eine begünstigte Dienstleistung. Allerdings können nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, wenn
den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen,
die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
die Vereinbarung inhaltlich dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist,
die Vereinbarung so auch tatsächlich durchgeführt wird und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist also, dass die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können somit als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart wurde. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.
Die Rechtslage ist jedoch unsicher, wie das Finanzgericht des Saarlandes vom 15.5. zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.
Fazit: Wichtig ist, wann die Fahrtkosten an die Großeltern überwiesen werden. Bei einer deutlichen Verzögerung spricht vieles dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.
Hinweis: Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann sollten die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.
Nach dem Beschluss des BFH ist es geklärt, dass es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises nicht entgegensteht, wenn der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung reichen Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe aus. Konsequenz ist, dass aus der Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift (mit postalischer Erreichbarkeit) nicht geschlossen werden kann, dass dem Empfänger die Unternehmereigenschaft fehlt. Dies ist auch bei der Prüfung des Belegnachweises zu beachten. Außerdem zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis.
Zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach einer Bankausbildung).
Praxis-Beispiel: Ein Vater erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis zum Ende seiner Ausbildung bei einer Volksbank im Januar 2015. Nach dem Abschluss seiner Banklehre wurde der Sohn von der Volksbank als Vollzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche übernommen. Bereits im April 2014 hatte der Sohn an einer Informationsveranstaltung über ein Studium am Bankkolleg des Genossenschaftsverbandes teilgenommen, weil er das Ziel hatte, einen Abschluss als Bankfachwirt zu machen. Als er im April 2015 erfuhr, dass der Studiengang nicht startreif sei, hat er am 20.04.2015 entschieden, einen Onlinestudiengang der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule zu beginnen. Im August 2017 beantragte der Vater unter Hinweis auf das im September 2015 aufgenommene Studium erneut Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück.
Der Vater machte geltend, dass es sich um eine einheitliche Ausbildung handle, weil sein Sohn sich während des ersten Ausbildungsabschnitts für ein anschließendes Studium entschieden habe. Es dürfe sich für den Sohn nicht nachteilig auswirken, wenn er sich mangels Realisierungsmöglichkeit des ursprünglich angestrebten Studiums für ein von der Fachrichtung her ähnliches Studium entschieden habe.
Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung bilden, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. In diesem Fall muss objektiv erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen.
Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem Betriebswirtschaftsstudium liegt vor. Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Sohn sich, nachdem die Bankausbildung im Januar 2015 beendet war, erst im April 2015 zum Studium der Betriebswirtschaftslehre entschlossen hat. Der erforderliche enge sachliche Zusammenhang liegt ebenfalls zwischen der Ausbildung zum Bankkaufmann und dem Betriebswirtschaftsstudium vor.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat März 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
14.04.2020 11.05.2020
Zusammenfassende Meldung
27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
14.04.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.03.2020
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.