Steuernews

Homeoffice: Abziehbare Raumkosten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können voll, teilweise oder überhaupt nicht abziehbar sein. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (eine untergeordnete private Mitbenutzung bis zu 10% ist unschädlich).

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Ausnahmen:

  • Aufwendungen sind bis zu 1.250 € im Jahr abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Aufwendungen sind zu 100% abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Der BFH lehnt es deshalb ab, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% beruflich und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Es mangelt an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Konsequenz ist, dass Aufwendungen für eine sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Bei Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro des Arbeitnehmers, das die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, handelt es sich immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro, das sich in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers befindet, können Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn die Büronutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers liegt. Davon kann aber bei einem Zuschuss des Arbeitgebers für die Nutzung einer Arbeitsecke in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden.

Fazit: Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine sogenannte Arbeitsecke nicht als Werbungskosten abziehen. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für das Homeoffice (Arbeitsecke) zahlt, handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Weiterlesen …

Homeoffice: Übernahme der Telefonkosten durch den Arbeitgeber

Durch die Corona-Pandemie hat die Arbeit im Homeoffice stark zugenommen. Somit stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber Aufwendungen übernehmen kann, die seinem Arbeitnehmer entstanden sind. Für die Übernahme von Telefonkosten gilt Folgendes:

1. Arbeitnehmer nutzt seinen Privatanschluss

Nutzt der Arbeitnehmer seinen Privatanschluss für berufliche Telefonate, darf der Arbeitgeber ihm die beruflich veranlassten Telekommunikationsaufwendungen steuerfrei erstatten. Da die Abgrenzung schwierig ist, kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € im Monat, steuerfrei erstatten. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice und führt von seinem privaten Telefonanschluss betriebliche Gespräche. Er zahlt für seinen Anschluss eine monatliche Flatrate von 30 €. Der Arbeitgeber darf ihm pro Monat 30 € × 20 % = 6 € lohnsteuerfrei erstatten. Wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstatten sollte, so kann der Arbeitnehmer seine Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

2. Der Arbeitnehmer nutzt ein Telefon/Handy des Arbeitgebers 

Arbeitnehmer dürfen den betrieblichen Telefonanschluss auch für private Gespräche steuerfrei nutzen. Das gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Handys. Voraussetzung ist, dass der Handyvertrag auf den Namen des Unternehmens abgeschlossen worden ist. Das Unternehmen zieht alle Kosten als Betriebsausgaben ab. Beim Arbeitnehmer ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, weil seine Privatgespräche steuerfrei sind. Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erforderlich.

3. Nutzung von PC`s und anderen Datenverarbeitungsgeräten
Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Datenverarbeitungsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt für alle Datenverarbeitungsgeräte, wie z. B. Smartphones und Tablets. 

Steuerfrei ist auch die private Nutzung von Software (Systemprogramme und Anwendungsprogramme), die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle mehr, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Fazit:
Die beste und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches internetfähiges Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

Weiterlesen …

Keine Grunderwerbsteuer für Zubehör

Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Hauptsache sind. Sie dienen allerdings dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache und stehen zu ihr in einem räumlichen Verhältnis, wie dies z. B. bei Ladeneinrichtungsgegenständen der Fall ist. Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft an den Grundstücksbegriff im Sinne des Zivilrechts an. Zubehör gehört daher nicht zum Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Entgelt, das auf Zubehör entfällt, ist daher keine Gegenleistung für das Grundstück und unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) entgeltlich veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff fallen, dann gehört der Aufwand hierfür regelmäßig nicht zur Gegenleistung für das Grundstück. Es muss also festgestellt werden, welche Gegenstände nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundstück veräußert werden sollten und welche tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind.

Bei einem einheitlichen Verkauf mehrerer Sachen ist eine Gesamtgegenleistung anzunehmen, wenn dafür ein Gesamtpreis gebildet wurde, aus dem sich kein genauer Einsatzpreis für einzelne verkaufte Sachen ergibt. Ob ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschließenden, zu ermitteln.

Bezieht sich eine Gesamtgegenleistung nicht nur auf das Grundstück, sondern zugleich auch auf andere Gegenstände, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, ist die Gesamtgegenleistung nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert der Grundstücke zum Wert der sonstigen Gegenstände steht. Mit klaren und sachgerechten Vereinbarungen, wie sich der Kaufpreis verteilt, lassen sich in der Regel Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden.

Weiterlesen …

Steuertermine August / September 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat August 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.08.2020
10.09.2020

Zusammenfassende Meldung

25.08.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

10.08.2020

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

17.08.2020


Für den Monat September 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.09.2020
12.10.2020

Zusammenfassende Meldung

25.09.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.09.2020

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.09.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Weiterlesen …

Vorsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Eine Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht, muss insbesondere eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die ihr monatlich von den Gesellschaftern in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnungen enthielten keine ausreichende Leistungsbeschreibung, um erkennen zu können, was Gegenstand der Leistung der Gesellschafter war. Finanzamt und Finanzgericht versagten daher den Vorsteuerabzug.

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Da die monatlichen Rechnungen der Gesellschafter keine Angaben dazu enthielten, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Ein Mindestmaß an Aufgabenbeschreibung und Kalkulation ist zwingend erforderlich, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können. Daran fehlte es. Auch die Aufgabenabgrenzung bzw. -verteilung zwischen den beiden Einzelunternehmern war nicht hinreichend deutlich erkennbar.

Weiterlesen …

Vermietung: Verhältnis der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete

Das Verhältnis der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete entscheidet darüber, in welchem Umfang die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Liegt die tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG). Beträgt die Miete z. B. nur 60% der ortüblichen Miete, dürfen auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang (also zu 100%) erhalten.

Mit der Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG, die ab 2021 gelten wird, wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Aber! § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt unverändert und lautet wie folgt: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“ Das bedeutet Folgendes:

Beträgt die Miete 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist ab 2021 wieder zu prüfen, ob ein Totalüberschuss anzunehmen ist. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Absicht Einkünfte zu erzielen, zu unterstellen, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind. Führt die Prüfung der Totalüberschussprognose jedoch zu einem negativen Ergebnis, ist von der Absicht Einkünfte zu erzielen, nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Konsequenz ist, dass die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können.

Konsequenz: Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, wird zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete geprüft und ab 66% wie bisher gesetzlich unterstellt.

Weiterlesen …