Nach dem Beschluss des BFH ist es geklärt, dass es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises nicht entgegensteht, wenn der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung reichen Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe aus. Konsequenz ist, dass aus der Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift (mit postalischer Erreichbarkeit) nicht geschlossen werden kann, dass dem Empfänger die Unternehmereigenschaft fehlt. Dies ist auch bei der Prüfung des Belegnachweises zu beachten. Außerdem zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis.
Zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach einer Bankausbildung).
Praxis-Beispiel: Ein Vater erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis zum Ende seiner Ausbildung bei einer Volksbank im Januar 2015. Nach dem Abschluss seiner Banklehre wurde der Sohn von der Volksbank als Vollzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche übernommen. Bereits im April 2014 hatte der Sohn an einer Informationsveranstaltung über ein Studium am Bankkolleg des Genossenschaftsverbandes teilgenommen, weil er das Ziel hatte, einen Abschluss als Bankfachwirt zu machen. Als er im April 2015 erfuhr, dass der Studiengang nicht startreif sei, hat er am 20.04.2015 entschieden, einen Onlinestudiengang der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule zu beginnen. Im August 2017 beantragte der Vater unter Hinweis auf das im September 2015 aufgenommene Studium erneut Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück.
Der Vater machte geltend, dass es sich um eine einheitliche Ausbildung handle, weil sein Sohn sich während des ersten Ausbildungsabschnitts für ein anschließendes Studium entschieden habe. Es dürfe sich für den Sohn nicht nachteilig auswirken, wenn er sich mangels Realisierungsmöglichkeit des ursprünglich angestrebten Studiums für ein von der Fachrichtung her ähnliches Studium entschieden habe.
Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung bilden, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. In diesem Fall muss objektiv erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen.
Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem Betriebswirtschaftsstudium liegt vor. Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Sohn sich, nachdem die Bankausbildung im Januar 2015 beendet war, erst im April 2015 zum Studium der Betriebswirtschaftslehre entschlossen hat. Der erforderliche enge sachliche Zusammenhang liegt ebenfalls zwischen der Ausbildung zum Bankkaufmann und dem Betriebswirtschaftsstudium vor.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat März 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
14.04.2020 11.05.2020
Zusammenfassende Meldung
27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
14.04.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.03.2020
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus.
Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:
Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
Ist der Empfänger des Geschenks ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. (Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.)
Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus.
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn bereits aus, da bei Vorteilszuwendungen durch Dritte nur ausnahmsweise Arbeitslohn anzunehmen ist. Vielmehr ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung des Dritten und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vom Finanzamt zu begründen. Das Finanzamt kann nicht automatisch von einem solchen Zusammenhang ausgehen, wenn der Arbeitnehmer einen Vorteil von einem Dritten erhält.
Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).
Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis kann ermäßigt besteuert werden, wenn der Freiberufler die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.
Praxis-Beispiel: Ein Steuerberater hat seine Praxis an eine Partnerschaftsgesellschaft übertragen. Der Steuerberater hatte mit der Partnerschaftsgesellschaft einen zeitlich begrenzten Vertrag über die freie Mitarbeit geschlossen. Der Steuerberater beantragte, den Gewinn aus der Veräußerung seiner Praxis ermäßigt zu besteuern. Das Finanzamt folgte dem Antrag, indem es die ermäßigte Besteuerung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchführte. 30 Monate nach der Veräußerung seiner Praxis nahm der Steuerberater erneut eine steuerberatende Tätigkeit auf, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübte. Hieraus erzielte er Umsätze, die unter der Bagatellgrenze von 10% seiner früheren Umsätze lagen.
Das Finanzamt war der Auffassung, der Antragsteller habe nach 30 Monaten in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis seine selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen. Die "Wartezeit" bis zur unschädlichen Wiederaufnahme von wenigstens drei Jahren sei somit nicht eingehalten worden. Eine Zeitspanne von 30 Monaten reiche nicht, um von einer definitiven Übertragung des Mandantenstammes auszugehen. Die Gewinnung neuer Mandate innerhalb der "gewissen Zeit" durch den Steuerberater Antragsteller sei - auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze - schädlich, da eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden habe. Das Finanzamt berichtigte den Steuerbescheid und macht die ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns rückgängig.
Der BFH hat entschieden, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts steht fest, dass der Steuerberater die für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen (insbesondere den Mandantenstamm und Praxiswert) entgeltlich auf die Erwerber übertragen hat. Seine steuerberatende Tätigkeit in der bis dahin ausgeübten Einzelpraxis hat der Antragsteller zunächst eingestellt.
Die spätere Aufnahme einer geringfügigen steuerberatenden Tätigkeit ist unschädlich. Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die neuen Umsätze weniger als 10 % der gesamten Einnahmen aus den letzten drei Jahren vor der Veräußerung ausmachen. Die Tätigkeit des Antragstellers im Auftrag und für Rechnung der Praxiserwerber im Rahmen der sog. überleitenden freien Mitarbeit steht dem nicht entgegen. Ob eine definitive Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit insbesondere von der räumlichen Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, von der Vergleichbarkeit der Betätigungen, von der Art und Struktur der Mandate sowie von der Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.
Ein volljähriges Kind ist in einem Kindergeldprozess, der von einem Elternteil geführt wird, zur Aussage verpflichtet. Das Kind hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Praxis-Beispiel: Die geschiedenen Eltern streiten sich, wer das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnte. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das Finanzgericht verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Der BFH hat entschieden, dass ein volljähriges Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Volljährige Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 EStG in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, gilt nicht im Kindergeldprozess. Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalte, insbesondere auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.
Konsequenz: Das Finanzgericht muss nunmehr klären, ob das Kind im Haushalt der Mutter gelebt hat. Ist dies nicht der Fall, muss das Finanzgericht feststellen, wer den höheren Unterhalt gezahlt hat.