Steuernews

Corona-Steuerhilfe-Gesetz endgültig verabschiedet

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfe-Gesetz zugestimmt, sodass alle parlamentarischen Hürden genommen sind. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nur noch eine Formsache.

In diesem Änderungsgesetz ist geregelt, dass

  • in der Gastronomie vorübergehend (für ein Jahr) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt (5 % ab dem 1.7.2020 und 7% ab dem 1.1.2021 bis 30.6.2021),
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu 1.500 € steuerfrei sind,
  • die umsatzsteuerlichen Übergangsregelung zu § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2022 verlängert wird,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers (entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Regelung) bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, allerdings bei gleichzeitiger Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt,
  • die steuerlichen Rückwirkungszeiträume beim Umwandlungssteuergesetz von 8 auf 12 Monate verlängert werden und
  • die bisherige Regelung zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen um zwei Monate verlängert wurde (jetzt also bis 2 Monate nach dem 30.6.2020).

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Absenkung der Umsatzsteuer vom 1.7.2020 - 31.12.2020

Der Mehrwertsteuersatz wird für 6 Monate (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020) wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt. Das bedeutet, dass Unternehmen ihr Kassensystem entsprechend anpassen müssen. Des Weiteren sind Anpassungen (z. B. neue Konten) innerhalb der Buchführung erforderlich. Abgesehen davon, dass diese Befristung auf 6 Monate Umstellungen bei der Kassenführung notwendig machen, ist es erforderlich, den die jeweiligen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem richtigen Zeitraum zuzuordnen. 

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt worden ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt.
  • Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist. Deshalb beträgt die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 30.6. auf den 1.7.2020 nicht 7% sondern 5%. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
  • Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Kunde bestellt im August 2020 bei einem Automobilhändler einen PKW für 46.400 € (40.000 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer = 6.400 €). Als unverbindlicher Liefertermin wurde Ende November 2020 vereinbart. Die Lieferung verzögert sich und erfolgt erst im Januar 2021. Konsequenz: Die Lieferung wird im Januar 2021 ausgeführt, sodass die Umsatzsteuer mit 19% = 7.600 € berechnet werden muss. 
Daran ändert sich nichts, wenn die Rechnung vor dem 1.1.2021 ausgestellt wird und/oder der Kunde den Kaufpreis vor dem 1.1.2021 bezahlt.

Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleitung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten.

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Steuertermine Juni / Juli 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Juni 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.06.2020
10.07.2020

Zusammenfassende Meldung

25.06.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

10.06.2020

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.06.2020


Für den Monat Juli 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.07.2020
10.08.2020

Zusammenfassende Meldung

27.07.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.07.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Kasse: Elektronische Bereitstellung eines Belegs

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dem Beteiligten an einem Geschäftsvorfall ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).

Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen. Der elektronische Beleg ist in jedem Fall zu erstellen, auch wenn der Kunde ihn nicht entgegennimmt. Allein die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) reicht nicht aus. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Beleg nach Abschluss des Vorgangs elektronisch entgegenzunehmen.

Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat erfolgen (z. B. JPG, PNG oder PDF). Der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges muss auf dem Endgerät des Kunden mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Bestimmte technische Vorgaben gibt es nicht. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

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Umsatzsteuer: Warenlieferung über Amazon

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon", ist der Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

Praxis-Beispiel:
Eine niederländische B.V. (vergleichbar mit einer deutschen GmbH) handelt mit Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für Diäten und Medizinprodukten. Sie verkauft ihre Produkte im Online-Handel innerhalb der EU. Dazu besitzt sie ein niederländisches Lager in X. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgt teilweise über eine eigene Internetseite der B.V. Die Waren werden dann direkt aus dem niederländischen Lager an die Kunden versandt. Zum überwiegenden Teil erfolgt der Warenverkauf jedoch über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem "Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag". Dabei wurden die Waren im Streitzeitraum auf drei verschiedene Weisen angeboten:

  • Verkauf und Versand durch die B.V.,
  • Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon,
  • Verkauf und Versand durch einen dritten Unternehmer.

Wurde die Option "Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon" gewählt, wurde den Kunden als Impressum und "Info" zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin auch insoweit Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt habe, als sie am Paneuropäischen Versand im Rahmen der Option "Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon" bzw. "fulfillment by amazon" (Auftragsabwicklung durch Amazon) teilgenommen habe.

Die B.V. hat die Ware nicht an Amazon verkauft, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden wird. Darauf weist Amazon in den sehr umfangreichen Bedingungen hin. Amazon erbringe an die Verkäufer (d.h. die Händler) als Leistungsempfänger elektronische Dienstleistungen. Die hierfür von Amazon erhobenen Gebühren unterliegen der Umsatzsteuer. Der Ort der sonstigen Leistung von Amazon an die Klägerin liege in den Niederlanden und die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung von Amazon wird von der Klägerin als Leistungsempfängerin geschuldet. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führt die B.V. ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden sind steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die B.V. Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Die B.V. hält die Rechtsauffassung des Finanzgerichts für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit in Frage. Das allein rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Klägerin Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbracht hat, hat sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen verwirklicht. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen in den Niederlanden ist dort entsprechend der deutschen Vorschrift (§ 6a Abs. 2 UStG) steuerfrei. In Deutschland findet ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) statt, bei dem die B.V. allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Darauf hat auch der Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag hingewiesen.

Soweit Waren der B.V. in ein Amazon Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht worden sind, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn die Lieferungen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland sind aufgrund der Versandhandelsregelung ebenfalls in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Das Verbringen der Ware aus den Niederlanden in die anderen Mitgliedstaaten der EU hat zunächst zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen in den Niederlanden mit sich daran anschließenden innergemeinschaftlichen Erwerben in den anderen Mitgliedstaaten der EU geführt. Die Lieferungen der Waren an die deutschen Endkunden ist jedoch nicht in den anderen Mitgliedstaaten der EU steuerbar und steuerpflichtig, sondern gemäß § 3c UStG in Deutschland. Die privaten Abnehmer gehörten zum genannten Personenkreis.

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 29.5.2020 den Entwurf des „Corona-Steuerhilfegesetzes“ beschlossen. Darin enthalten ist nunmehr eine Regelung, die das BMF bisher nur als Verwaltungsregelung erlassen hatte. Bei der gesetzlichen Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen klar vorgegeben, sodass abweichende Auslegungen der Finanzverwaltung nicht möglich sind. Die Neuregelung des § 3 Nr. 11a EStG hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllt sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind - wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer - im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.

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