Steuernews

Dieselfahrverbote: Keine Minderung der Kfz-Steuer

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

Praxis-Beispiel:
Der Halter eines Kfz, das erstmalig im Jahr 2010 zugelassen wurde, legte Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Er machte geltend, dass er aufgrund der Fahrverbote, die von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängt wurden, in der Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Das Finanzgericht wies die Klage des Kfz-Halters, mit der er eine nicht näher bezifferte Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte, als unzulässig ab. Den Hilfsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Nach dem Kraft-StG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Tatbestand des Haltens ist auch dann erfüllt ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Einschränkung auf gesetzlichem Zwang oder auf dem freien Willen des Halters oder einem sonstigen beim Halter liegenden Umstand beruht. Der Tatbestand der Besteuerung wird damit nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist.

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Kurzfristige Beschäftigung: Pauschale Lohnsteuer

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 40a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen oder pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine gelegentliche Beschäftigung handeln. Die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht von vornherein vereinbart sein. Aushilfskräfte können also immer wieder bei Bedarf eingesetzt werden.
  • Die jeweilige Tätigkeit darf eine maximale Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen haben.
  • Der Verdienst pro Arbeitstag darf 72 € bis zum 31.12.2020 und ab 2021 den Betrag von 120 € nicht überschreiten.
  • Der Stundenlohn muss ab 2020 wegen des Mindestlohns mindestens 9,35 € betragen und darf in 2020 nicht höher sein als 12 €. Ab 2021 darf der Stundenlohn 15 € nicht überschreiten. 

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu beurteilen. Das heißt, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Die pauschale Besteuerung mit 25% ist allerdings nur dann möglich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls muss die Lohnsteuer individuell ermittelt werden.

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Neuer Grenzwert für Kleinunternehmer ab 2021

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Im Jahr 2020 ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2019) nicht höher ist als 17.500 € und
  • im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

Die Neuregelung in Artikel 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, der ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Grenzwerts für den Vorjahresumsatz vor, sodass ab 2021 derjenige Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2020) nicht höher ist als 22.000 € und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Fazit: Nach dem Jahreswechsel 2019/2020 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 17.500 € unter oder überschritten wird. Nach dem Jahreswechsel 2020/2021 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Überschreitet der Bruttoumsatz den Grenzwert von 17.500 € bzw. 22.000 € nicht, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

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Tierhaltung bei einer Tierhaltungsgemeinschaft

Bei Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, liegen landwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Die Gesellschafter müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Die im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Voraussetzungen sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. 

Praxis-Beispiel:
Landwirte hatten ihre Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf eine GbR übertragen, an der sie selbst beteiligt waren. Die GbR betrieb die Aufzucht von Ferkeln. Die GbR erwarb kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zog diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von etwa 30 kg erreicht hatten. Die GbR erklärte die Gewinne aus der Ferkelaufzucht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Bei einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten worden seien. Unabhängig davon erfülle die GbR die Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die fortlaufende und zeitgerechte Führung des vorgeschriebenen Verzeichnisses nicht nachgewiesen sei. Das von der GbR zu Beginn der Prüfung vorgelegte Verzeichnis wurde als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil darin Angaben zur tatsächlichen Erzeugung zum Ende der einzelnen Wirtschaftsjahre und zu anderweitig vergebenen Vieheinheiten gefehlt hätten. Das während der Außenprüfung vorgelegte Verzeichnis sei von der GbR erst während der Prüfung und damit zu spät erstellt worden.

Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied, dass ein laufend zu führendes Verzeichnis in diesem Sinne nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden muss. Auch ein im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn allerdings die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten werden, ist von einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung auszugehen. Maßgebend sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben und nicht die Verwaltungsrichtlinien der Finanzverwaltung. Das Finanzgericht muss daher im Nachgang prüfen, ob die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten wurden.

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Gehaltsextras nach vorheriger Lohnherabsetzung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Lohnbestandteile steuerfrei zukommen lassen oder pauschal versteuern, wenn sie diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. D.h., die Zusatzleistungen werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht. Konsequenz: Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns ist somit steuerunschädlich.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber schloss mit seinen Arbeitnehmern ergänzende Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, wonach zunächst eine Absenkung des Gehalts vereinbart wurde. Kurze Zeit später haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gehaltsextras vereinbart, die dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Diese Gehaltsextras behandelte der Arbeitgeber dann als steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Zahlungen.

Vereinbart wurde ein Bündel von Gehaltsextras, unter anderem die Bereitstellung von Handys mit der Übernahme der laufenden (auch privaten) Kosten, die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung, sowie die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Zuschüsse zur Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25%, die Fahrtkostenübernahme wurde mit 15%ige pauschaliert. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung und zu den Telefonkosten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreie Zuwendungen. Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigungen ab, weil die Zuschüsse nach seiner Auffassung „nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurden. Das Finanzamt ging vielmehr von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus.

Der BFH hat entschieden, dass die Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung begünstigt sind, weil diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Diese Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, weil der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Vereinbarungen im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte. Dass der Zuschussgewährung eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war, sah der BFH als unerheblich an.

Der BFH führt aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung auf der Fiktion beruht, dass (ohnehin) geschuldet ist, was seit jeher (ohnehin) geschuldet war. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeber früher einmal geschuldet hat, nunmehr aber nicht länger schuldet, können nach Auffassung des BFH daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nicht (mehr) zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zählen. Bei der Beurteilung ist auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt abzustellen.

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Klimapaket: Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 eine CO2-Bepreisung beschlossen. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und zur Entlastung der Bürger verwendet werden. 

Durch die CO2-Bepreisung werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, kann sich kurzfristig nicht auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb (befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 0,05 € auf 0,35 € angehoben. Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gelten. 

Mit dieser Maßnahme werden die Steuerpflichtigen entlastet, die einen besonders langen Arbeitsweg haben. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Mit der zusätzlichen Erhöhung um 0,05 € auf 0,35 € wird für eine Übergangszeit pauschalierend ein Teil der Aufwendungen zurückgegeben, die sich durch die CO2-Bepreisung ergeben werden. Im Übrigen bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km unverändert bestehen.

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