Steuernews

Abgabefrist Steuererklärung 2019

Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 gilt Folgendes:

  • Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.7.2019 abgeben.
  • Wer durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, hat den Vorteil, dass sich die Abgabefrist bis zum 29.2.2020 verlängert. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.

Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für 2019 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25% je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 €. 

Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.

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Kapitaleinkünfte: Verlustverrechnungstöpfe-Stichtag 15.12.2019

Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen. Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.

Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12.2019 bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag des Anlegers erhalten hat. Wird dieser Termin versäumt, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.

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Investitionsabzugsbetrag: Umfang der Nutzung

Unternehmer und Freiberufler können z. B. für die künftige Anschaffung eines Firmenwagens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Eine Anschaffung innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist ist nur dann begünstigt, wenn der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren können zusätzlich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt hatte Investitionsabzugsbeträge gebildet und zwar im Jahr 2009 von 20.000 €, im Jahr 2011 von 20.000 € und im Jahr 2013 von 8.000 € jeweils für die geplante Anschaffung von PKW. Die geplanten Anschaffungen wurden durchgeführt. Da der Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch geführt hatte, musste die private Nutzung nach der 1%-Methode ermittelt werden. Das Finanzamt machte die Investitionsabzugsbeträge und auch die Sonderabschreibung rückgängig, weil eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung ohne Fahrtenbuch nicht nachgewiesen werden könne. Hiergegen legte der Rechtsanwalt Einspruch ein und führten zur Begründung aus, dass der Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Frage zu gewähren sei, ob für die Privatnutzung die 1%-Regelung anzuwenden sei. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung könne auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung.

Ein Fahrzeug wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn die betrieblichen Fahrten mindestens 90 % betragen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie die ausschließliche oder fast ausschließliche betrieblichen Nutzung nachzuweisen ist. Bei einem PKW lässt sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachweisen. 

Das Finanzgericht hat offengelassen, ob die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung auch auf andere Weise als mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Selbst wenn man andere Unterlagen als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für diesen Nachweis zuließe, waren die im vorliegenden Fall vorgelegten Aufzeichnungen nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Nachträgliche Auflistungen sind nicht geeignet, den Umfang der betrieblichen und der privaten Fahrten nachzuweisen, wenn sie durch Angestellte anhand eines Terminkalenders erstellt werden. Ob tatsächlich für alle Termine, die sich aus dem Kalender ergeben, das entsprechende Fahrzeug genutzt wurde, kann dadurch nicht nachgewiesen werden. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt für einzelne Fahrten ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass es in vergleichbaren Fällen sinnvoll ist, beim Finanzamt Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen.

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Miete: Nachteile bei versäumter Erhöhung

Das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete entscheidet darüber, in welchem Umfang Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Hier gilt Folgendes:

  • Liegt die tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht. Beträgt die Miete z. B. nur 60% der ortüblichen Miete, dürfen auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang (also zu 100%) erhalten. 

Es spielt keine Rolle, ob der Mieter eine fremde Person ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vermieter vorliegt. Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der ortsüblichen Miete an. Da insbesondere in Ballungsgebieten die Mieten stark gestiegen sind, sollte der Vermieter, wenn er steuerliche Nachteile vermeiden will, wenigstens einmal im Jahr die tatsächliche mit der ortüblichen Miete vergleichen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Bei einer Möblierung bzw. Teilmöblierung ist ein Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete als üblich anzusehen. 

Wichtig! Wird die Grenze von 66% der ortsüblichen Miete unterschritten, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Wenn also der Grenzwert knapp unterschritten wird, sollte eine Mieterhöhung vorgenommen werden. Liegt die Miete knapp am Grenzwert von 66%, sollte ein zusätzlicher Sicherheitspuffer eingebaut werden. Eine exakte Berechnung ist somit wichtig, um Nachteile zu vermeiden.

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Job-Ticket, neue Pauschalierung ab 2020

Seit dem 1.1.2019 gib es das „steuerfreie Jobticket“. Danach sind Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die der Arbeitgeber übernimmt, steuerfrei. Allerdings mindern die übernommenen Aufwendungen, die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte (ggf. bis zum Betrag von 0 €).

Ab 2020 wird neue Regelung geschaffen, wonach der Arbeitgeber die Wahl hat, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25 % führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird. 

Mit dieser neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit (25% ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale) wird somit den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um „Jobtickets“ für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können, entsteht dann durch die pauschale Besteuerung kein steuerlicher Nachteil mehr.

Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll zudem auch für die Kosten von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbringt und die deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt.

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Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ an den Steuerpflichtigen einen Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von 600.000 € für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung des Miteigentumsanteils, den der Steuerpflichtige in der Zwangsversteigerung erworben hatte, ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen einen Veräußerungsgewinn fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat entschieden, dass die Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge erfasst, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht dem historischen Willen des Gesetzgebers und sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

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