Steuernews

Immobilien: Schuldzinsen bei gemischter Nutzung

Ein einheitliches Gebäude kann steuerlich – abhängig von der Art der Nutzung – aus maximal vier Wirtschaftsgütern bestehen, und zwar aus einem Gebäudeteil, der

  • eigenbetrieblich genutzt wird,
  • fremdbetrieblich genutzt wird,
  • zu fremden Wohnzecken vermietet wird,
  • zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Bei konsequenter Vorgehensweise können Fremdmittel und damit auch die Schuldzinsen einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden. Beim Kauf müssen die Anschaffungskosten zunächst entsprechend der Nutzung auf die jeweiligen eigenständigen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Die Zuordnung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ist nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen vorzunehmen. Entsprechend kann auch die Finanzierung mit Fremd- und Eigenmitteln aufgeteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein Gebäude zum Gesamtkaufpreis von 300.000 €. Seine Eigenmittel betragen 100.000 €. Er nimmt Darlehen über 200.000 € auf. Von der Gesamtfläche von 150 m² entfallen auf den

  • zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 90 m² = 60%
    (anteiliger Kaufpreis 300.000 € x 60% = 180.000 €)
  • zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 60 m² = 40%
    (anteiliger Kaufpreis 300.000 € x 40% = 120.000 €)

Der Steuerpflichtige vereinbart mit seiner Bank zwei Darlehen. Das erste Darlehen beträgt 180.000 €. Damit bezahlt er unmittelbar den Kaufpreis für das eigenständige Wirtschaftsgut „zu fremden Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil“. Ergebnis: Bei den 180.000 € handelt es sich um ein Darlehen, das zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, sodass die Zinsen insgesamt als Werbungskosten abgezogen werden können.
Mit dem zweiten Darlehen von (200.000 € - 180.000 € =) 20.000 € zahlt er zusammen mit seinem Eigenkapital von 100.000 € den Kaufpreis für das Wirtschaftsgut „zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung“. Hierbei handelt es sich um einen privaten Vorgang, der steuerlich keine Auswirkung hat.

Schädliche Vorgehensweise: Der Steuerpflichtige hat Darlehensmittel aufgenommen, die seine Bank auf sein privates Girokonto überwies, auf dem sich auch Eigenmittel des Steuerpflichtigen befanden. Auf diesem Konto kam es somit zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. Anschließend wurde von diesem Konto der gesamte Kaufpreis für das Objekt gezahlt. Konsequenz: Es war nicht erkennbar, welche Mittel (Eigen- oder Fremdkapital) für die Bezahlung des jeweiligen selbst- oder fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren. Das Finanzamt hat die Darlehnsmittel und Schuldzinsen anteilmäßig - nach dem Verhältnis der Nutzung - aufgeteilt.

Bezahlt der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten für ein gemischt genutztes Gebäudes in einer Summe (einheitlich) von seinem Bau-, Giro- oder Kontokorrentkonto, auf das zuvor sowohl die Darlehens- als auch die Eigenmittel geflossen sind, dann können die Mittel nicht mehr getrennt zugeordnet werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Konsequenz: Die Schuldzinsen können nur anteilig abgezogen werden.

Ist die beabsichtigte Zuordnungsentscheidung nicht entsprechend umgesetzt worden, kann dies nachträglich nicht korrigiert werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein ursprünglich nicht diesem Gebäudeteil zugeordnetes Darlehen im Wege einer Umschuldung abgelöst wurde. Die Umschuldung und Rückabwicklung führt nur dazu, dass an die Stelle der ursprünglichen Kreditmittel neue Finanzmittel getreten sind. Da der ursprüngliche Kredit aber nur anteilig zur Finanzierung der Anschaffungskos-ten des fremdvermieteten Gebäudes verwandt worden sind, gilt dies auch für die neuen Kredite.

Wichtig! Entscheidend sind die getrennte Darlehensaufnahme und die Zuordnung der Darlehen. Die Darlehnsauszahlung durch die Bank sollte unbedingt in entsprechenden Teilbeträgen direkt an den Verkäufer bzw. auf das Notaranderkonto zur Weiterleitung an den Verkäufer gezahlt werden.

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Umsatzsteuer: Verbringen in ein Konsignationslager

Bringt ein Unternehmer Ware in sein Lager (Konsignationslager bzw. call-off-stock oder Auslieferungslager), das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liegt, handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen, das wie eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich steuerfrei ist. Im Bestimmungsmitgliedstaat hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die anschließende Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) führt in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet, zu einer Inlandslieferung.

Unterschiedliche Handhabung in den Mitgliedstaaten: Einige Mitgliedsstaaten sahen „Vereinfachungsregelungen“ vor, wonach das Verbringen von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein im Inland belegenes Konsignationslager noch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt. Ein Erwerb wurde in diesen Mitgliedstaaten erst dann angenommen, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager ausgeliefert bekam. In diesen Mitgliedstaaten galt dieser Abnehmer als Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Mitgliedstaaten hatte zur Folge, dass für den Fall des Verbringens der Ware aus einem Mitgliedstaat ohne „Vereinfachungsregelung“ in einen anderen Mitgliedstaat mit „Vereinfachungsregelung“ Unstimmigkeiten im innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren verursacht wurden, weil die Angaben zum Empfänger (z. B. zur USt-Id.) und zum Zeitpunkt der Lieferung nicht übereinstimmten.

Um diese Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ab 1.1.2020 eine EU-einheitliche Regelung geschaffen, sodass die Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einem anderen Mitgliedstaat ab 1.1.2020 einheitlich gehandhabt wird. Mit der Einfügung eines neuen § 6b UStG wird diese unionsrechtliche Regelung in nationales Recht umgesetzt. Danach gilt Folgendes:

  • Ausgangspunkt der Konsignationslagerregelung ist, dass ein Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird (= grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen) mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedstaat (nach seinem Transport dorthin) verkauft wird.
  • Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt.
  • Die Gleichstellung mit einer im Abgangsmitgliedstaat bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferung bedeutet insbesondere, dass diese Lieferung ohne weitere Nachweisvoraussetzungen steuerfrei ist.
  • Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, muss gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn des Warentransports die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.

Zusätzlich sind eine Reihe von Einzelheiten und Aufzeichnungspflichten zu beachten, die ab dem 1.1.2020 von Bedeutung sind.

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1 %-Regelung: Überlassung mehrerer Kfz

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, muss er den geldwerten Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 % Regelung ermitteln und als Arbeitslohn erfassen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Fahrzeuge nur allein privat nutzt, oder arbeitsvertraglich die Erlaubnis hat, eines der Fahrzeuge auch einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Praxis-Beispiel:
Dem Arbeitnehmer wurden zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber erfasste die private Nutzung nach der 1%-Regelung nur für eines dieser Fahrzeuge als Arbeitslohn. Das Finanzamt erfasste die private Nutzung auf der Grundlage der 1%-Regelung für beide Fahrzeuge. In seiner Klage wandte er sich dagegen, weil die Fahrzeuge nur ihm zur Nutzung überlassen wurden und er gleichzeitig nur ein Fahrzeug nutzen könne.

Der BFH hat entschieden, dass für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn ein arbeitsvertragliches Verbot besteht, dass ein Dritter die Fahrzeuge privat nutzen darf. Laut BFH spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer nicht mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig fahren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese (wenn auch nicht gleichzeitig) nutzen konnte. Hierdurch erspare er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge ansonsten am Markt hätte aufwenden müssen.

Hinweis: Ohne Fahrtenbuch ist zwingend für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden. Eine exakte Zuordnung der privaten Nutzung lässt sich also nur vermeiden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.

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Verpflegungspauschale: Erhöhung ab dem 1.1.2020

Die Verpflegungspauschalen bei Dienst- und Geschäftsreisen werden ab 2020 erhöht. Es können

  • 28 € pro Tag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden angesetzt werden (bisher 24 €),
  • 14 € (bisher 12 €) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, wenn es sich um eine mehrtägige Dienst- und Geschäftsreise handelt und
  • 14 € (bisher 12 €) bei einer eintägigen Dienst- und Geschäftsreise, wenn die Abwesenheit mehr als 8 und weniger als 24 Stunden beträgt.

Außerdem wird eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Damit werden notwendige Mehraufwendungen bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung abgegolten.

Aufwendungen, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können ab 2020 pauschal mit 8 € pro Tag angesetzt werden. Voraussetzung für diese Übernachtungspauschale ist, dass dem Berufskraftfahrer eine Verpflegungspauschale zusteht. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als 8 € pro Tag, können stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, berücksichtigt werden.

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Elektrolieferfahrzeuge: Sonderabschreibungen ab 2020

Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung ist auf Anschaffungen ab dem 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 befristet. Außerdem ist die Sonderabschreibung auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter „Elektrolieferfahrzeuge“ begrenzt. Begünstigt ist nur der Erwerb eines

  • bisher ungenutzten Fahrzeugs,
  • das erstmalig zugelassen wird (ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen).

Nicht begünstigt ist der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs, weil es sich nicht um die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs handelt. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist (ausgenommen Tageszulassungen).

Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 50 Prozent. Die reguläre lineare Abschreibung ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. In den Folgejahren ist die Abschreibung nach dem Restwert zu ermitteln. Das heißt, der Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Die Sonderabschreibung kann somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen Abschreibung vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug zum Anlagevermögen gehören muss und dazu dienen muss, betriebliche Einkünfte zu erzielen. Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich.

Elektrolieferfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Schwere Lastkraftwagen sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs kann ohne zusätzliche Nachweiserfordernisse der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entnommen werden (Feld F1). Zudem ist der Nachweis der erstmaligen Zulassung durch den Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand zu erbringen und durch die Finanzverwaltung leicht nachprüfbar.

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Elektronische Steuererklärung: Offenbare Unrichtigkeit

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin übermittelte die Körperschafsteuerklärung elektronisch an das Finanzamt. Es wurde versehentlich die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt. Die Klägerin reichte zusätzlich beim Finanzamt zwei Steuerbescheinigungen der C-GmbH ein, aus denen sich ergibt, dass an die Klägerin Kapitalerträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Gewinnanteile aus Anteilen an einer GmbH), ausgeschüttet worden sind. Die Kapitalerträge betrugen 38.000 € und 130.000 €, sowie die Kapitalertragsteuer 9.500 € und 32.500 €. In der Anlage WA ist angegeben, dass die anrechenbare Kapitalertragsteuer 42.000,03 € betragen habe. Weil die Zeile 44a nicht ausgefüllt worden sei, sei die Ausschüttung als steuerpflichtig behandelt worden. Das sei unzutreffend. Da aus den Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen, erkennbar ist, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, hat das Finanzamt aufgrund der nicht ausgefüllten Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung den Fehler übernommen. Da die Einspruchsfrist abgelaufen war, müsse der Steuerbescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klägerin musste (unabhängig von der Beteiligungshöhe) zwingend eine Eintragung in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung vornehmen. Diese Eintragung fehlt. Die Steuererklärung ist daher unrichtig i.S. des § 129 AO. Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Steuerbilanz, der beigefügten Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das FA auch offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führt.

Der Klägerin ist insoweit, als sie die Zeile 44a der Steuererklärung nicht ausgefüllt hat, eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die aufgrund der der Steuererklärung beigefügten Unterlagen für das Finanzamt erkennbar war. Diese offenbare Unrichtigkeit hat das Finanzamt bei der Bescheiderstellung "als eigene" übernommen. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist die Steuererklärung zu berichtigen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.

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