Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfas-sen sind.
Praxis-Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen, Croissants und Rosinenbrötchen nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern sei.
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Bei unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln handelt es sich nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst ein einfaches Frühstück muss noch einen Aufstrich oder einen Belag beinhalten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw. zur Nutzung des Personenfernverkehrs zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind seit dem 1.1.2019 steuerfrei, soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen. Privatfahrten sind nicht begünstigt. Nach einem umfangreichen Schreiben des BMF ist hierbei Folgendes zu beachten:
Es muss sich um öffentlichen Personennahverkehr oder um öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr handeln.
Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Fahrten unmittelbar übernehmen oder dem Arbeitnehmer erstatten.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Bahncard, also auch eine Bahncard 100, kostenfrei überlassen, die der Arbeitnehmer sowohl für auswärtige Tätigkeiten (Geschäftsreisen), Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Privatfahrten verwenden kann.
Die Kosten für eine Bahncard sind von vornherein in vollem Umfang steuerfrei, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsprognose vornimmt, nach der sich eine Vollamortisation ergibt. Übersteigen demnach die Kosten für steuerfreie Einzelfahrten die Kosten von 4.400 € für eine Bahncard 100, kann der Arbeitnehmer die Bahncard 100 auch für Privatfahrten nutzen, ohne einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Die Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die prognostizierte begünstigte Nutzung tatsächlich geringer ist als geplant.
Übersteigen nach der Nutzungsprognose des Arbeitgebers die Aufwendungen nicht den Kaufpreis von 4.400 €, ist der Differenzbetrag sofort als Arbeitslohn zu erfassen. Eine spätere Korrektur ist möglich.
Stellt der Arbeitgeber keine Nutzungsprognose auf, muss der Gesamtbetrag (also 4.400 € bei einer Bahncard 100) sofort als Arbeitslohn erfasst werden. Die Steuerfreistellung erfolgt dann später entsprechend der Nutzung für auswärtige Tätigkeiten, für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Erfolgt der Erwerb einer Bahncard 100 im Laufe eines Jahres müssen die Kosten dem jeweiligen Jahr zugeordnet werden.
Hinweis: Die Handhabung ist einfacher und vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber von vornherein eine Nutzungsprognose aufstellt.
Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies die tägliche Erstellung eines Tagesendsummenbons (Z-Bons). Weisen Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer erzielte aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen nutzte er eine elektronische Registrierkasse. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer des Finanzamts fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon (Z-Bon) ausgewiesen wurde. Auch legte der Kläger, obwohl sein Betrieb im Streitjahr täglich geöffnet gewesen war, nur 149 Z-Bons vor. Das Finanzamt verneinte deshalb die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und schätzte unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse einen Betrag von 50.000 € hinzu. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse geführt habe, habe er für eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der in den Z-Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge tragen müssen. Da die Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen worden seien, war dies nicht gegeben. Hinzu trete, dass der Kläger trotz der täglichen Öffnung seiner Gaststätte nur 149 Z-Bons im Streitjahr gezogen habe. Die Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sind nicht als geringfügig anzusehen, so dass eine Schätzungsbefugnis besteht. Die sich im Streitjahr am unteren Rand der amtlichen Richtsätze für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften orientierende Hinzuschätzung ist außerdem wirtschaftlich vernünftig und möglich gewesen.
Schätzungen sind zulässig, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen.
Zum anderen ist im Hinblick auf die Kassenbuchführung die Kassensturzfähigkeit zu beachten. Denn Kasseneinnahmen und Kassenausgaben "sollen" täglich festgehalten werden. Im sensiblen Bereich der Abwicklung von Vorgängen, die Bewegungen von Bargeld einschließen, sind besonders hohe Dokumentationspflichten zu beachten. Die Anforderungen an diese Dokumentationspflichten sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels grundsätzlich frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (wie einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse) erfasst. Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung. Dieser Verpflichtung ist der Steuerpflichtige nicht nachgekommen, sodass eine Schätzung im Rahmen der Richtsatzwerte zulässig ist.
Der Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) sieht neben vielen anderen Regelungen im steuerlichen Bereich folgende Änderungen vor:
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Die untere Kleinunternehmergrenze von 17.500 € wird nunmehr auf 22.000 € erhöht.
Die Lohnsteuer für eine Gruppenunfallversicherung kann pauschal ermittelt werden, wenn der Beitrag nicht mehr als 62 € im Jahr beträgt. Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze wird jetzt von 62 € auf 100 € erhöht.
Aufwendungen des Arbeitgebers für betriebliche Gesundheitsförderung eines Arbeitnehmers sind bis zu 500 € im Jahr lohnsteuerfrei. Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung wird nunmehr von 500 € auf 600 € erhöht.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitslohn pauschal mit 25% versteuert werden, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag wird nunmehr auf 120 € angehoben.
Die Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann unter Verzicht auf den Abruf der Lohnsteuermerkmale pauschal mit 30% vom Arbeitslohn erhoben werden.
Die Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen sollen vereinfacht werden.
Die Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wird neu geregelt und eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt.
E-Scooter gehören inzwischen, zumindest in den Ballungsgebieten, zum alltäglichen Erscheinungsbild. Wenn nun ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten und betrieblichen Nutzung überlässt, muss er klären, wie er diese Situation lohnsteuerlich behandeln muss. Die Behandlung hängt davon ab, wir ein E-Scooter verkehrsrechtlich einzustufen ist. Ein E-Scooter wird nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeug eingestuft.
Konsequenz: Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gelten dieselben lohnsteuerlichen Regelungen, die auch für die Überlassung eines PKW mit Elektroantrieb zur privaten Nutzung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass
bei der 1%-Regelung und bei der 0,03 %-Regelung für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte die Bemessungsgrundlage halbiert wird und
bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt wird (bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen wird die Leasingrate oder die Miete nur zur Hälfte angesetzt).
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für seine Fahrten zwischen Wohnung und der 4 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 2.240 €. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 1.120 €, abgerundet auf volle hundert Euro = 1.100 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:
für die Nutzung zu Privatfahrten: 1.100 € x 1% = 11,00 € und
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 1.100 € x 0,03% x 4 km = 1,32 €.
Der geldwerte Vorteil, der monatlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, beträgt somit insgesamt 12,32 €.
Es besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass jüngere, unverheiratete Steuerpflichtige, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden sind und die im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, dort keinen eigenen Hausstand führen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Werbungskosten für eine Auswärtstätigkeit geltend. Er brachte 5.130,60 € als seine Wegstreckenaufwendungen geltend (im Einzelnen an 51 Tagen jeweils Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung bei seinen Eltern zu seinem 107 km entfernten Arbeitsort, sowie an 182 Tagen zwischen seiner Nebenwohnung und der 17 km weggelegenen Dienststelle) und für 182 Tage zudem mit 4.368,-- € einen Verpflegungsmehraufwand und schließlich mit 4.145,31 € die Kosten seiner Nebenwohnung. Insgesamt brachte er somit Kosten in Höhe von 13.643,91 € in Ansatz. Das Finanzamt erkannte das Vorhandensein einer doppelten Haushaltsführung nicht an und ließ den Verpflegungsmehraufwand nur für 182 Tage in Höhe von 6,00 € pro Tag zum Abzug zu.
Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind.
Grundsätzlich gilt, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige an seinem vom Beschäftigungsort entfernten (persönlichen) Wohnort (auch) einen eigenen Hausstand führt. Davon ist bei jüngeren, unverheirateten Steuerpflichtigen, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden und im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, regelmäßig nicht auszugehen.