Steuernews

Neue Sachbezugswerte für 2020

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2020. Der Monatswert im Jahr 2020 für die Verpflegung steigt von 251 € auf 258 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 53,00 € auf 54,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 102,00 € (2019: 99,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2020 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden. 

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 1,80 € (2019: 1,77 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,40 € (2019: 3,30 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2019 erhöht sich ab dem 1.1.2020 auf 235 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 141,00 €, bei 3 Beschäftigten auf 117,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 94,00 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 199,75 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 105,75 €, bei 3 Beschäftigten auf 82,25 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 58,75 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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Geschäftsreisen mit dem Ehegatten

Reisekosten sind steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Begleitet die Ehefrau ihren Ehegatten auf einer Geschäftsreise, können die Aufwendungen für die Ehefrau nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen grundsätzlich nur dann abziehbar sind, wenn sie die private Lebensführung nur in einem unbedeutenden Umfang betreffen.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat an mehreren Veranstaltungen seines Berufsverbandes im europäischen und außereuropäischen Ausland teilgenommen. Dabei wurde er regelmäßig von seiner Ehefrau begleitet. Er machte die gesamten Aufwendungen - also auch die für seine Ehefrau - als Betriebsausgaben geltend. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ab, soweit sie auf seine Ehefrau entfielen. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer machte geltend, dass der Abzug insgesamt gerechtfertigt sei, weil seine Ehefrau in seiner Praxis im Rahmen der familiären Mithilfe geholfen habe. Die Ehefrau habe ihn auch bei seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Veranstaltungen seines Berufsverbandes unterstützt.

Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Aufwendungen, die auf die Ehefrau entfielen, ebenfalls ab, weil nach objektiven Kriterien eine berufliche Veranlassung fehlte. Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf berufliche Umstände zurückzuführen sind. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Der Abzug der Aufwendungen kommt dann insgesamt nicht in Betracht. Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Teile, die beide nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, weil z. B. mit einer beruflich veranlassten Reise ein Urlaub verbunden wird, muss der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zugelassen werden. 

Im Beispielsfall fehlte es hingegen bei den geltend gemachten Reisekosten der Ehefrau an einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Ehefrau war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in einem touristisch attraktiven Land, an einem Programm für Begleitpersonen teil, das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete.

Hinweis: Nur wenn die Begleitung durch die Ehefrau beruflich veranlasst ist, z. B. weil sie während der gesamten Reise als Übersetzerin im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes tätig wurde, sind die Reisekosten abziehbar.

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Registrierkasse: Fristverlängerung für Umstellung

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Danach ist vorgeschrieben, dass ab dem 1.1.2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein müssen. Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sein werden. 

Wegen der Schwierigkeiten, die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig zu erhalten, war bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. Weil niemand etwas Unmögliches leisten kann, haben die Finanzminister des Bundes und der Länder sich entschieden, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, indem eine zusätzliche Frist bis zum 30.09.2020 eingeräumt wird. Die Übergangsfrist war dringend notwendig, um Klarheit für Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen. Wann die technischen Sicherheitseinrichtungen flächendeckend auf dem Markt vorhanden sein werden, lässt sich zurzeit nicht sagen.

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Umsatzsteuer: Weiterberechnung von Fremdkosten

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen alle Kosten, die sie weiterberechnen, mit Umsatzsteuer abrechnen (Ausnahme: durchlaufende Posten). Der Unternehmer muss weiterberechnete Kosten auch dann der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn er selbst diese Leistungen umsatzsteuerfrei bezogen hat. Weiterberechnete Portokosten unterliegen daher der Umsatzsteuer. Stellt der Unternehmer seinem Kunden z. B. Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale in Rechnung, dann muss er auch hierfür Umsatzsteuer berechnen.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt beauftragt ein Übersetzungsbüro im Ausland mit der Übersetzung eines Schriftstückes. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, sodass ein Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Übersetzungsbüro stattfindet. Der Mandant des Rechtsanwalts ist an diesem Leistungsaustausch nicht beteiligt. Zwischen Rechtsanwalt und Mandanten findet ein weiterer Leistungsaustausch statt. Die Kosten für die Übersetzung stellt der Anwalt anschließend seinem Mandanten neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen wie Kopierkosten in Rechnung und berechnet auf den Gesamtbetrag die Umsatzsteuer.

Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Bei einem Leistungsaustausch zwischen Unternehmern befindet sich der Ort der sonstigen Leistung da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es dann zum Wechsel bei der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist somit nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt) Schuldner der Umsatzsteuer.

Fazit: Unternehmer müssen weiterberechnete Kosten, die keine durchlaufenden Posten sind, ihren Kunden gegenüber mit Umsatzsteuer abrechnen.

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Zuwendungen an fremde Arbeitnehmer

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. Bei der Regelung in § 37b EStG handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Sie begründet keinen neuen Steuertatbestand. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:

  • Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
  • Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn er das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
  • Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
  • Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus. 

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn:
Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).

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Freistellungsaufträge bei Kapitaleinkünften

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können Steuerpflichtige, um den Freibetrag von 800 € bzw. 1.600 € zu nutzen, einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Zur optimalen Nutzung des Freistellungsvolumens ist es wichtig, zu kontrollieren, ob die Freistellungsaufträge der aktuellen Situation entsprechen. Ggf. sollten die Freistellungsaufträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster aktualisiert werden. 

Freistellungsaufträge müssen vom Anleger unterschrieben werden. Die Kundenunterschrift kann auch mithilfe eines sogenannten PenPad erfolgen. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax oder als Datei per E-Mail-Übermittlung erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden, z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens, ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene und für spätere Kalenderjahre erfolgen.

Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits genutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1.1. des laufenden Jahres widerrufen werden. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich.

Ein Freistellungsauftrag ist nur wirksam, wenn die steuerliche Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt. Stellt sich im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht korrekt ist, und lässt sich die richtige steuerliche Identifikationsnummer im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche Identifikationsnummer nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln.

Wichtig! Ehegatten/Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten/Lebenspartners geführt werden.

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