Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis kann ermäßigt besteuert werden, wenn der Freiberufler die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.
Praxis-Beispiel: Ein Steuerberater hat seine Praxis an eine Partnerschaftsgesellschaft übertragen. Der Steuerberater hatte mit der Partnerschaftsgesellschaft einen zeitlich begrenzten Vertrag über die freie Mitarbeit geschlossen. Der Steuerberater beantragte, den Gewinn aus der Veräußerung seiner Praxis ermäßigt zu besteuern. Das Finanzamt folgte dem Antrag, indem es die ermäßigte Besteuerung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchführte. 30 Monate nach der Veräußerung seiner Praxis nahm der Steuerberater erneut eine steuerberatende Tätigkeit auf, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübte. Hieraus erzielte er Umsätze, die unter der Bagatellgrenze von 10% seiner früheren Umsätze lagen.
Das Finanzamt war der Auffassung, der Antragsteller habe nach 30 Monaten in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis seine selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen. Die "Wartezeit" bis zur unschädlichen Wiederaufnahme von wenigstens drei Jahren sei somit nicht eingehalten worden. Eine Zeitspanne von 30 Monaten reiche nicht, um von einer definitiven Übertragung des Mandantenstammes auszugehen. Die Gewinnung neuer Mandate innerhalb der "gewissen Zeit" durch den Steuerberater Antragsteller sei - auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze - schädlich, da eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden habe. Das Finanzamt berichtigte den Steuerbescheid und macht die ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns rückgängig.
Der BFH hat entschieden, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts steht fest, dass der Steuerberater die für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen (insbesondere den Mandantenstamm und Praxiswert) entgeltlich auf die Erwerber übertragen hat. Seine steuerberatende Tätigkeit in der bis dahin ausgeübten Einzelpraxis hat der Antragsteller zunächst eingestellt.
Die spätere Aufnahme einer geringfügigen steuerberatenden Tätigkeit ist unschädlich. Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die neuen Umsätze weniger als 10 % der gesamten Einnahmen aus den letzten drei Jahren vor der Veräußerung ausmachen. Die Tätigkeit des Antragstellers im Auftrag und für Rechnung der Praxiserwerber im Rahmen der sog. überleitenden freien Mitarbeit steht dem nicht entgegen. Ob eine definitive Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit insbesondere von der räumlichen Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, von der Vergleichbarkeit der Betätigungen, von der Art und Struktur der Mandate sowie von der Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.
Ein volljähriges Kind ist in einem Kindergeldprozess, der von einem Elternteil geführt wird, zur Aussage verpflichtet. Das Kind hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Praxis-Beispiel: Die geschiedenen Eltern streiten sich, wer das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnte. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das Finanzgericht verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Der BFH hat entschieden, dass ein volljähriges Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Volljährige Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 EStG in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, gilt nicht im Kindergeldprozess. Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalte, insbesondere auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.
Konsequenz: Das Finanzgericht muss nunmehr klären, ob das Kind im Haushalt der Mutter gelebt hat. Ist dies nicht der Fall, muss das Finanzgericht feststellen, wer den höheren Unterhalt gezahlt hat.
Für Tätigkeiten im Ausland gelten andere Verpflegungspauschalen als im Inland. Die ausländischen Pauschbeträge fallen unterschiedlich aus und werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt. Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, ist die Pauschale für den letzten Tätigkeitsort im Ausland anzusetzen.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer unternimmt vom 15.01. bis 17.1. eine Geschäftsreise in die Schweiz. Er ist an allen drei Tagen in der Schweiz tätig. Er übernachtet nicht in der Schweiz, sondern in einem grenznahen Hotel in Deutschland. Am Anreisetag beträgt die Abwesenheit weniger als 24 Stunden, sodass der Unternehmer die Verpflegungspauschale von 41,00 € für die Schweiz beanspruchen kann. Am 16.01. ist der Unternehmer 24 Stunden abwesend, sodass er die volle Verpflegungspauschale von 62,00 € für die Schweiz beanspruchen kann. Es spielt keine Rolle, dass der Unternehmer in Deutschland übernachtet, weil der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend ist. Am Rückreisetag fährt er von der Schweiz nach Deutschland zurück. Da die Geschäftsreise vor Mitternacht beendet wurde, hat die Abwesenheit weniger als 24 Stunden betragen, sodass er wiederum die Verpflegungspauschale von 41,00 € für die Schweiz beanspruchen kann.
Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer sich an einem Tag in verschiedenen ausländischen Staaten aufhält. Bei der Grenzüberschreitung von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, der am selben Tag stattfindet, ist immer der letzte ausländische Aufenthaltsort maßgebend. So ist z. B. bei einer Reise nach Spanien und einer anschließenden Übernachtung in Frankreich die Verpflegungspauschale für Frankreich anzusetzen, wenn der Grenzübertritt nach Frankreich vor 24.00 Uhr erfolgte.
Der steuerliche Abzug von Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten an nahestehende Personen ist eingeschränkt, wenn sie beim Empfänger nicht oder nur niedrig (unter 25 Prozent) besteuert werden (§ 4 j EStG). Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs richtet sich danach, wie hoch die ertragsteuerliche Belastung der Zahlung beim Empfänger ist. Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger, desto höher ist auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Ziel ist es - dem Gedanken der korrespondierenden Besteuerung folgend - eine angemessene Steuerwirkung der Lizenzausgaben sicherzustellen. Aufwendungen sollen daher in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nur zum Teil abziehbar sein. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:
25% - Ertragssteuerbelastung in % 25
Die Regelung orientiert sich an den Rahmenbedingungen einer substanziellen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis), die als „Nexus-Ansatz“ bezeichnet wird. Die Einschränkung erfolgt nur, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger der Zahlung ein „Näheverhältnis“ im Sinne des Außensteuergesetzes besteht. Die Regelung erfasst somit nur Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen. Sie ist auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar, um Ausweichgestaltungen zu verhindern.
Das BMF hat nun eine (nicht vollständige) Liste der Länder veröffentlicht, bei denen die ertragsteuerliche Belastung der Lizenzzahlungen zu niedrig ist, sodass es zu einer Kürzung der Betriebsausgaben kommt. Die Regelungen der in dieser Tabelle aufgeführten Länder werden zum größten Teil bis 2021 „auslaufen“. Die betroffenen Staaten haben entweder Nexus-konforme Neuregelungen geschaffen oder ihre als nicht Nexus-konform eingestuften Regelungen aufgehoben.
In der Tabellenspalte „Anwendungszeitraum“ wird berücksichtigt, dass die Staaten gemäß den BEPS Vereinbarungen für die nicht Nexus-konformen Regelungen bis zum 30. Juni 2021 Bestandschutz gewähren können. Eine entsprechende Bestandsschutzregelung ist für die Anwendung des § 4j EStG unbeachtlich. Anhand der von der OECD vorgenommen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die abzuschaffenden Regelungen nicht Nexus-konform waren bzw. sind. Die Tabelle (siehe Link im Quelltext) stellt eine Arbeitshilfe dar und führt alle bislang durch die Finanzverwaltung festgestellten schädlichen Regelungen auf.
Es ist zu beachten, dass in manchen Staaten neue, unschädliche Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG entsprechen neben den unter II. aufgeführten schädlichen Präferenzregelungen bestehen, die die Bestandschutzregelung bis zum 30. Juni 2021 nutzen. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Präferenzregelung die Lizenzzahlung beim Gläubiger niedrig besteuert wurde.
Ausgleichzahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nach § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese Zahlungen bei der ausgleichsberechtigten Person, die unbeschränkt steuerpflichtig sein muss, der Besteuerung unterliegen.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige erhält von ihrem geschiedenen Ehemann (= Ausgleichspflichtiger) eine Zahlung in Höhe von monatlich 837,42 € (jährlich 10.049 €) als Ausgleichsleistung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für eine Betriebsrente. Demnach waren die Einnahmen von 35.316 €, die der Ausgleichszahlung zugrunde lagen, um den anteilig auf sie entfallenden Versorgungsfreibetrag von 3.700 € zu vermindern und damit in Höhe von 89,523 % steuerpflichtig. Dies entspricht, übertragen auf die Ausgleichszahlungen von 10.049 €, einem Betrag von 8.996 €. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass es sich um Unterhaltszahlungen handle, die bei ihr nur versteuert werden dürfen, wenn sie ihre Zustimmung erteilt habe. Im Falle einer Besteuerung würde ihr der volle Versorgungsfreibetrag zustehen.
Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die Zahlungen nicht im Rahmen des sogenannten Realsplittings erfolgten. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr ohne Zustimmung der Berechtigten als Sonderausgaben abziehbar. Der Sonderausgabenabzug ist jedoch zwingend damit verknüpft, dass die Einnahmen bei der Berechtigten als sonstige Einkünfte zu erfassen sind (zwingende Verknüpfung des § 22 Abs. 1a EStG mit § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Die Einkünfte sind daher vom Finanzamt in zutreffender Höhe angesetzt worden.
Der Versorgungsfreibetrag ist anteilig aufzuteilen, weil bei Bezug mehrerer Versorgungsbezüge eine proportionale Verteilung des Höchstbetrags entsprechend der Höhe der einzelnen Versorgungsbezüge erforderlich ist. Eine isolierte Betrachtung einzelner Versorgungsbezüge und dementsprechend eine abweichende Verteilung (insbesondere eine Überschreitung des Gesamthöchstbetrags) ist für die Einkommensteuerveranlagung nicht zulässig.
Eine unternehmerische Tätigkeit ist auch im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen möglich. Eine unternehmerische Tätigkeit ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Vergütung von 400 € beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor, wobei auch Kurierfahrten und andere Fahrten zu ihrem Aufgabengebiet gehörten. Die Ehefrau wurde im Wesentlichen durch die Einräumung einer privaten Nutzungsmöglichkeit an einem PKW, der von ihr auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen war, bezahlt. Den Sachbezug der privaten Nutzung ermittelte der Unternehmer nach der 1 %-Regelung. Den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von monatlich 137 € und nach einem Fahrzeugwechsel in Höhe von 15 € zahlte er aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, weil es die Vereinbarungen für nicht fremdüblich hielt. Das Finanzamt ordnete den PKW dem Privatvermögen zu und lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Das Finanzgericht leitete ein unternehmerisches Handeln des Unternehmers (und eine sich hieraus ergebende Berechtigung zum Vorsteuerabzug) daraus ab, dass das zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden sei. Bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen PKW habe es sich um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt.
Fazit: Im Gegensatz dazu führt der BFH aus, dass es auf den Umfang der Nutzung durch die Ehefrau im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Das heißt, selbst wenn das Arbeitsverhältnis ertragsteuerlich nicht anerkannt wird, kann das Fahrzeug mit allen Konsequenzen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören.