Ein Familienheim ist erbschaftssteuerfrei, wenn das Eigentum oder Miteigentum wegen eines Todesfalls durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übernommen wird. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Erwerb ist nur erbschaftssteuerfrei, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das ErbStG enthält für diese Situation einen Nachversteuerungstatbestand, wonach die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.
Praxis-Beispiel: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die überlebende Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich an dem Haus einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend rückgängig, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte.
Der BFH bestätigte, dass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt. Der BFH führt aus, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das gilt auch bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.
Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Statische Leistungen gehören jedenfalls dann zu den begünstigten Handwerkerleistungen, wenn diese dafür unbedingt erforderlich waren.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute, die in ihrem eigenen Einfamilienhaus wohnen, haben die schadhafte Dachkonstruktion aus Holz durch Stahlstützen ersetzt. Die Metallbaufirma verlangte vor der Ausführung des Auftrages eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten. Diese sei „unbedingt erforderlich“, da die Last des „sehr weit überstehenden Hausdaches“ durch lediglich drei Stützen getragen werden musste. Gemäß statischer Berechnung wurden sodann die Holzpfosten durch die Metallbaufirma ausgetauscht. Für die statische Berechnung stellte die M-GmbH eine Rechnung über 535,50 € aus, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Hierin wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen einer statischen Berechnung sowie Nebenkosten abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von den Eheleuten auf das Konto der M-GmbH überwiesen. Die Eheleute machten für diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushaltgeltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Betrag als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen.
Das Finanzgericht entschied, dass die statische Berechnung der M-GmbH eine Handwerkerleistung darstellt. Zu den Handwerkerleistungen gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen.
Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen dar. Bei einer engen sachlichen Verzahnung, wie es hier der Fall ist, ist es allerdings anders. Hier ist es nicht rechtserheblich, dass die Metallbaufirma diese Berechnungen (aus welchen Gründen auch immer) nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Finanzgerichts nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung. Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Die Leistungen der M-GmbH wurden in einem Haushalt erbracht. Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das war hier der Fall.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, da unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich. Konsequenz ist, dass Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offengehalten werden.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer
nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder
pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag bis 31.12.2021) und ggf. Kirchensteuer
Die pauschale Besteuerung mit 2 % oder 20 % gilt nur für Minijobs, nicht aber für kurzfristig Beschäftigte. Um die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt.
Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen.
Verdienstgrenze pro Arbeitstag 120 € ab 2020 Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 120 € sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 von 72 € auf 120 € angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.
Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 120-€-Grenze nicht einbezogen.
Verdienstgrenze maximal 15 € pro Stunde ab 2020 Der Stundenlohn muss 2020 mindestens 9,35 € betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 15 € sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 15-€-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unternehmer den Arbeitslohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stundenlohn umrechnen.
Bei der Heirat wird für jeden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV eingetragen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel. Das heißt, die Ehegatten können im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln. Liegt die Heirat schon länger zurück, muss im Antrag angegeben werden, ob die Steuerklassenänderung rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat oder ab dem Folgemonat gelten soll.
Im Übrigen werden den Ehegatten für 2020 die Steuerklassen entsprechend dem Vorjahr zugeteilt. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Konsequenz ist, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.
Der einseitige Steuerklassenwechsel gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Ehegatten im laufenden Jahr dauerhaft trennen. Für den Ehegatten in der Steuerklasse V soll die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gestärkt werden. Der andere Ehegatte ist darüber zu informieren, dass eine Steuerklassenänderung infolge des Antrags auf Steuerklassenwechsel seines Ehegatten vorgenommen wurde. Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.
Steuerklasse III/V Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung.
Steuerklasse IV/IV und Faktor Steuernachzahlungen können vermeiden werden, wenn die Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Stattdessen können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden. Zudem kann ein Faktor für 2 Jahre beantragt werden. Die Regelungen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten bzw. Lebenspartner daran denken, dass diese Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.
Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung bei der Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn absehbar ist, dass Entgelt-/Lohnersatzleistungen gezahlt werden, sollten sich die Ehegatten beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. beim Arbeitgeber darüber informieren, welche Auswirkungen sich durch eine Neuwahl der Steuerklassen ergeben.
Wichtig! Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2020 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2020, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Heilberufe üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie ausdrücklich in § 18 EStG genannt sind (= Katalogberufe). Heilberufe oder Heilhilfsberufe, die nicht zu den Katalogberufen gehören, aber einem der Katalogberufe vergleichbar sind, gehören ebenfalls zu den Freiberuflern. Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit richtet sich nach den sie charakterisierenden Merkmalen, der Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:
Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit ist den Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die Ausbildung ist ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.
Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung: Es müssen grundsätzlich vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen. Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind. Die Ausübung des Berufs muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen. Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unterliegen.
Zu den vergleichbaren Berufsgruppen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, gehören somit Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Diätassistenten, Ergotherapeuten, medizinische Fußpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen, medizinisch-technische Assistenten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.
Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Konsequenz: Viele gemeinnützige Einrichtungen werden ihre bisherige Praxis überprüfen müssen, weil es zweifelhaft ist, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.
Praxis-Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Ein Zweckbetrieb kann nur dann begünstigt sein, wenn er nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb mit Unternehmen tätig wird, die der Regelbesteuerung unterliegen. Begünstigt können die Leistungen auch dann sein, wenn damit die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des EU-Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.
Diese Voraussetzungen waren laut BFH nicht erfüllt. Zum einen war der Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (z. B. wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme).