Steuernews

Mehrwertsteuersenkung: Auswirkung auf Dauerleistungen

Die Reduzierung der Mehrwertsteuersätze wirkt sich auch auf Leistungen aus, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen). Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. Lieferung von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen können unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart sein. Dauerleistungen werden ausgeführt: 

  • bei einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
  • bei wiederkehrenden Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme).

Auf Dauerleistungen

  • die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. 
  • Dauerleistungen, die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, sind mit 16 % bzw. 5 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 
  • Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Mietzins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, dann müssen die Verträge dem Umsatzsteuersatz angepasst werden, der zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gilt. Da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, kann sich die Korrektur des Steuersatzes für den Zeitraum von 6 Monaten aus einem ergänzenden Dokument ergeben, dass unmissverständlich auf den Vertrag Bezug nimmt (§ 31 Abs. 1 UStDV).

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Das gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden, wie z. B. bei Nutzung einer Datenbank. Teilleistungen sind auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt auch der Teilbetrag angegeben ist, der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfällt. Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für den die gleichen Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst.

Wird bei einer Dauerleistung (z. B. für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020) ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart, sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen. Neben dem Gesamtentgelt ist dann das Entgelt oder der Preis für diesen kürzeren Abrechnungszeitraum anzugeben. Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen haben und nach dem 30.6.2020 enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis nach dem Steuersatz von 19% bzw. 7% angegeben worden sind, können diese entsprechend berichtigt werden.

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Steuertermine Juli / August 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Juli 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.07.2020
10.08.2020

Zusammenfassende Meldung

27.07.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

10.07.2020


Für den Monat August 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.08.2020
10.09.2020

Zusammenfassende Meldung

25.08.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.08.2020

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

17.08.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Firmen-PKW: Keine 1%-Methode bei hoher Privatnutzung

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 50% oder mehr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte), darf er die 1%-Methode nicht anwenden. Das Fahrzeug gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sodass der Unternehmer seinen PKW entweder 

  • dem gewillkürten Betriebsvermögen oder
  • seinem Privatvermögen zuordnen kann;
  • Aus Praktikabilitätsgründen sollte umsatzsteuerlich entsprechend verfahren werden.

Der Unternehmer kann den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darlegen und glaubhaft machen. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten reichen aus. Dieses Ergebnis kann dann bei der Ermittlung des privaten Nutzungsumfangs dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern.

Bei einer betrieblichen Nutzung von 50 % oder weniger, darf die unbürokratische 1-%-Methode nicht gewählt werden. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen sind die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den privaten Nutzungsanteil entfallen. Allerdings sind die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten entsprechend der nachfolgenden Übersicht nur zu einem Viertel oder zur Hälfte anzusetzen.

Begünstigte Fahrzeuge Begünstigungszeitraum Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 40.000 € Anschaffung im Jahr 2019 anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2019 vor dem 1.1.2031 anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten in 2019 über 40.000 €, ansonsten über 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031 anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 40 km
Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2022 anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 60 km
Anschaffung 
nach dem 31.12.2021 vor dem 1.1.2025
anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte
Plug-in-Hybridfahrzeug
Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder
elektrische Reichweite mind. 80 km
Anschaffung nach dem 31.12.2024 vor dem 1.1.2031 anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

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Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung

Gewinne aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, werden als sonstige Einkünfte versteuert. Von der Besteuerung sind Wohnungen ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung 

  • entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder 
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit nach der 2. Alternative bereits dann eintritt, wenn vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt. Dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht. Das Bundesfinanzministerium hat sich dem BFH-Urteil angeschlossen und weiter präzisiert. 

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige die Immobilie im Jahr der Veräußerung 

  • zumindest am 1. Januar,
  • im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie 
  • im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember

zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist somit unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut aber im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehend vermietet) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Fazit: Da beim Verkauf von Immobilien hohe Veräußerungsgewinne entstehen können, sollten die vorstehenden Kriterien unbedingt beachtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn aus beruflichen Gründen ein Umzug nicht zu vermeiden ist.

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Reisekosten: Übernachtung mit Frühstück

Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten derselbe Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich.

Hotelübernachtungen (Beherbergungen); Berechnung der Umsatzsteuer:

  • bis zum 30.6.2020 fallen 7% Umsatzsteuer an,
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
  • ab dem 1.1.2021 gilt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %

Verpflegungsleistungen ohne Getränke; Berechnung der Umsatzsteuer:

  • bis zum 30.6.2020 fallen 19 % Umsatzsteuer an,
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
  • vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
  • ab dem 1.7.2021 ist wieder der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.

Konsequenz: In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für beide Leistungen (Übernachtung und Verpflegung) derselbe Steuersatz anzuwenden.

Übernachtungen mit Frühstück dürfen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Ein Problem ergibt sich allerdings bei den Getränken. Ist für das Frühstück (z. B. für ein Frühstücksbuffet) ein Pauschalpreis zu entrichten, ist nicht feststellbar, welcher Preisanteil auf die Getränke (Kaffee, Tee, Säfte usw.) entfällt. 

Das Problem kann gelöst werden, wenn der Hotelbetrieb eine Rechnung ausstellt, in der 

  • die Getränke einzeln mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% ausgewiesen sind (bei Selbstbedienung an einem Buffet ist das kaum machbar),
  • die Getränke pauschal mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% getrennt ausgewiesen werden oder
  • keine Getränke berechnet werden, weil diese beim Frühstücksbuffet gratis dazu gehören (Problem: Das Finanzamt könnte von einem Gestaltungsmissbrauch ausgehen und die Getränke mit einem geschätzten Betrag herausrechnen, sodass dann der Vorsteuerabzug insgesamt verloren gehen könnte.)

Fazit: Obwohl in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen derselbe Steuersatz anzuwenden ist, wird es nicht einfacher, weil die Getränke zum Frühstück mit 16% bzw. 19% der Umsatzsteuer unterliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierfür eine praktikable Lösung anbieten wird.

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Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= planmäßig Abschreibung). Nunmehr wird steuerlich die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) wieder zugelassen und zwar

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass die Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2020 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25 % von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2020 4.900,00 €  
Abschreibung 25% von 4.900 € 1.225,00 €  
Buchwert am 31.12.2020 3.675,00 €  
Abschreibung 2021: 3.675 € x 25% = 918,75 €  
Buchwert am 31.12.2021 2.756,25 €  
Abschreibung 2022 589,06 €  
Buchwert 31.12.2022 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 2 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

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