Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern neben den Verpflegungspauschalen, die er lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet, nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert. Der Vorteil besteht darin, dass insoweit keine Sozialversicherung anfällt.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden (14 € + 14 € = 28 €)
an An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Reisen (14 € + 14 € = 28 €)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (28 € + 28 € = 56 €)
erstatten kann. Die pauschale Steuer für den doppelten Betrag trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschalen kürzen um
20% für ein Frühstück und
40% für ein Mittag- oder Abendessen.
Ab 2020 beträgt die Kürzung bei der Inlandspauschale somit (28 € x 20% =) 5,60 € für ein Frühstück und (28 € x 40% =) 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert.
Bei der Verdoppelung ist von der Verpflegungspauschale auszugehen, die sich ohne Kürzung für kostenlose Mahlzeiten ergibt.
Begründung: In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der die pauschale Besteuerung regelt, wird nur auf Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG Bezug genommen. Die Kürzung ist nachfolgend in § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG geregelt, sodass bei der Verdoppelung vom ungekürzten Betrag auszugehen ist. Die Kürzung darf nicht höher sein als die für den jeweiligen Tag zu gewährende Verpflegungspauschale. Es ist allerdings möglich, auch dann den doppelten Betrag (vor Kürzung) zu erstatten und diesen Betrag pauschal mit 25% zu versteuern.
Ein Unternehmer kann bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung) anwenden bzw. beantragen, wenn er
Freiberufler ist und nicht bilanziert oder
von der Buchführungspflicht befreit ist oder
einen Vorjahresumsatz hatte, der 600.000 € nicht überschreitet.
Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist anstelle des bisherigen Grenzwerts von 500.000 € der neue Wert von 600.000 € getreten. § 20 Abs. 1 UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden. Konsequenz ist, dass im Jahr 2020 der maßgebende Vorjahresumsatz der Umsatz des Jahres 2019 ist.
Das wirkt sich wie folgt aus:
Hat der Umsatz im Jahr 2019 nicht mehr als 500.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung - wie bisher - im Jahr 2020 fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz im Jahr 2018 den Betrag von 500.000 € nicht überschritten und liegt er in 2019 über 500.000 €, aber nicht über 600.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2020 ebenfalls fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz des Jahres 2018 und der Vorjahresumsatz (2019) jeweils mehr als 500.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer seinen Antrag möglichst bald stellt.
Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (z. B. die Versorgungskasse der Rechtsanwälte), ist ab 2005 umgestellt worden. Mit der Systemumstellung sollen die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert werden. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50 %. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt.
Damit keine Doppeltbesteuerung eintritt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungen nach einer Übergangsphase ab 2025 zu 100% als Sonderausgaben abziehbar. Der für 2013 maßgebende Prozentsatz hat 76% betragen. Der Prozentsatz von 76% steigt dann Jahr für Jahr, bis er im Jahr 2025 den Satz von 100% erreicht. Abziehbar sind die tatsächliche Aufwendungen (Arbeitnehmer- und auch Arbeitgeberanteile). Höchstgrenze: Abziehbar sind höchstens 20.000 € (bei Ehegatten 40.000 €) im Jahr.
Berechnungsbeispiel (2020):
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung z. B.
12.168 €
höchstens jedoch
20.000 €
abziehbar sind 62 % vom niedrigeren Betrag, das sind 12.168 € x 90% =
10.952 €
abzüglich Arbeitgeberanteil
6.084 €
abziehbarer Teil der Aufwendungen
4.868 €
Das ab 2005 geltende System wird einen Einklang zwischen 100%iger Betragsbefreiung und 100%-iger Besteuerung erst in ferner Zukunft bringen können. Des Weiteren kann es zur Doppelbesteuerung kommen, wenn jemand mehrere Renten bezieht, wie z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer berufsständischen Versorgungskasse und zusätzlich aus privaten Rentenversicherungen. Problematisch ist also die Situation, in der jemand Beiträge aus versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt hat und diese in der Auszahlungsphase versteuern muss.
Das Hessische Finanzgericht hat im entschiedenen Fall zwar eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. X R 20/19). Der BFH wird demnach klären müssen, wann eine Zweifachbesteuerung vorliegt und wie sie berechnet wird. Zu klären ist auch, welcher Anteil (Ertragsanteil) bei Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen zu erfassen ist.
Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbaren Erzeugnissen haben bis zum 17.12.2019 nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterlegen, wenn es sich um „körperliche“ Erzeugnisse handelte. Das hat sich durch „Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ nunmehr geändert. Das Änderungsgesetz ist am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Nr. 14 des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG am 18.12.2019 in Kraft getreten ist.
Konsequenz: Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz unabhängig von der äußeren Form der Publikation. Es werden körperliche und elektronische Erzeugnisse gleichbehandelt. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt ausdrücklich auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.
Nicht begünstigt sind allerdings Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls nicht für jugendgefährdende Trägermedien.
Wer seine Einnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems erfasst, muss ab dem 1.1.2020 jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das alleine reicht jedoch noch nicht aus, weil der Unternehmer über jeden Verkauf einen Beleg erstellen muss, und ihn seinen Kunden zur Verfügung stellen muss. Das gilt selbst dann, wenn der Kunden keinen Beleg haben will.
Der Unternehmer kann sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen! Das kann den Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen von seiner Belegausgabepflicht befreien. Nach § 148 AO ist Voraussetzung, dass die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Verzicht auf die Belegausgabepflicht kann sogar rückwirkend bewilligt werden.
Wichtig! Wer Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, wie das bei Bäckereien, Eisdielen und anderen Geschäften der Fall ist, die in ihrer Struktur vergleichbar sind, sollte möglichst umgehend einen „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ beantragen.
Offen ist, welche Konsequenzen drohen, wenn der Unternehmer gegen die Belegausgabepflicht verstößt. Nutzt der Unternehmer ein elektronisches Kassensystem, mit dem er jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, kann davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind und somit eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Buchführungsmangel vorliegt, der das Finanzamt berechtigen würde, die Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen. Hierzu wird die Finanzverwaltung Stellung beziehen müssen.
Die Abkürzung IPSC steht für „International Practical Shooting Confederation“ (= Internationaler Verband für angewandten Schießsport). Im IPSC Sport fließen neben der Schusspräzision auch die Bewegung der Schützen und der Zeitbedarf für das Absolvieren festgelegter Parcours in die Bewertung ein. Es wird daher als “dynamischer Schießsport” bezeichnet, in Abgrenzung zum “statischen Schießsport”, bei dem der Schütze ausschließlich an einem festen Platz steht und keine Zeitnahme erfolgt, sondern allenfalls eine Zeitbegrenzung existiert.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 (V R 48/16) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Der BFH hatte seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass diese „tatsächliche Würdigung“ die einzig mögliche ist. Vielmehr führt der BFH in seinem Urteil aus:
„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele mit einer menschlichen Silhouette zu Teilen angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“
Hierzu hat sich das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt geäußert:
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen.
Konsequenz: Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.