Von einem Schneeballsystem spricht man, wenn der Betreiber die Anleger mit hohen Zinsversprechen lockt, die er aus dem angelegten Kapital nicht erwirtschaftet. Der Betreiber der Kapitalanlage zahlt die „Zinsen“ dann aus dem Kapital, das von anderen (neuen) Anlegern eingezahlt wird. Da durch die angeblichen Zinszahlungen immer mehr Kapital aufgebraucht wird, bricht dieses System irgendwann zusammen, wobei die Kapitalanleger ihre Einzahlungen ganz oder zumindest teilweise verlieren.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerpflichtige beteiligte sich mit „stillen Beteiligungen“ an einer Aktiengesellschaft in den USA, die keine Bilanzen erstellte und in den USA keine Steuererklärungen abgab. Sie bewarb die Beteiligungen damit, dass die Gelder der Anleger in einen Vermögenspool fließen sollten, aus dem u.a. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt würden, und stellte hohe Renditen (15,5 %) in Aussicht. Die Steuerpflichtige erhielt neben Kapitalrückzahlungen auch Gut-schriften über Zinserträge, die sie sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Durch jährliche Mitteilungen über den Stand der Anlagen, die jeweils um eine Rendite von 15,5 % erhöhte Anlagebeträge auswiesen, wurde den Anlegern der Erfolg des Produkts vorgetäuscht. Bis in das Jahr 2010 hinein wurden bei Kündigungen den jeweiligen Anlegern die Einlage samt der vermeintlich erzielten Rendite ausgezahlt. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die ausgewiesenen Zinsgutschriften als Kapitalerträge in Deutschland der Besteuerung unterliegen.
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sogenannten Schneeballsystem fest. Bei der Beurteilung ist entscheidend, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt. Das bedeutet, dass der Kapitalanleger
die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen und
auch die Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.
Laut BFH erzielt der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur dann, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann steht der Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist.
Hinweis: Ob die Besteuerung in Deutschland erfolgt oder das Besteuerungsrecht den USA zusteht, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den USA und Deutschland. Da zumindest in einigen Punkten die Zuordnung entsprechend dem DBA unklar ist, muss das Finanzgericht nunmehr prüfen, ob und wenn welche Beträge der Besteuerung in den USA unterliegen. Danach richtet sich dann, wem das Besteuerungsrecht zusteht.
Das Austrittsabkommen der EU mit dem vereinigten Königreich tritt zum 1.2.2020 in Kraft, nachdem das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs und der EU am 29.1.2020 ratifiziert worden ist. Das Vereinigte Königreich ist daher ab dem 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr und die im Austrittsabkommen geregelte Übergangsphase bis Ende 2020 beginnt. In diesem Zeitraum sollen die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stattfinden.
Für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen ändert durch den Austritt erstmal nichts, weil zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft. Das bedeutet, dass das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich wird bis Ende 2020 auch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion bleiben.
Die Verhandlungen über das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich werden voraussichtlich Anfang März 2020 beginnen. Vorher müssen sich die 27 Mitgliedstaaten der EU über das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission verständigen. Was künftig zu erwarten ist, steht also noch nicht fest.
Hat der Unternehmer das Wahlrecht, eine Leistung dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, muss er dieses Wahlrecht bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausüben. Die Wahl musste in der Vergangenheit bis zum 31.5.des Folgejahres getroffen werden und für Jahre ab 2018 bis zum 31.7. des Folgejahres. Hat der Unternehmer seine Wahl nicht erkennbar ausgeübt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der BFH hat nunmehr Zweifel, ob diese Fristsetzung dem EU-Recht widerspricht. Der BFH hat daher den EuGH um Klärung gebeten.
Praxis-Beispiel: Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) vorgenommen hatte.
Der BFH hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – Zweifel, ob ein EU-Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf.
Im Vorlagebeschluss wird die Auffassung vertreten, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Das EU-Recht über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geht ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Das EU-Recht enthält jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Der EuGH soll auch klären, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat.
Hinweis: Der BFH hat wegen der Antragsfrist in einem weiteren Verfahren, bei dem es um den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann geht, den EuGH angerufen. Sollte der EuGH die bisherige (deutsche) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sogenannter gemischter Nutzung erleichtern. Insofern ist es in entsprechenden Fällen sinnvoll, den Steuerfall offen zu halten.
Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 eine steuerliche Förderung, die als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet ist. Die Einkommensteuer wird als Abzug von der Steuerschuld
in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 € gemindert,
im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €, und
im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Anwendungszeitraum: Das Klimaschutzgesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Begünstigt sind nur energetische Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 beendet sind. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist gesetzlich wie folgt geregelt:
Bei energetischen Baumaßnahmen, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich der Baubeginn nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Baubeginn der Tag, an dem das Bauvorhaben der Behörde zur Kenntnis gegeben wird.
Bei sonstigen Vorhaben, die genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfrei sind, ist als Baubeginn der Zeitpunkt anzusehen, an dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird.
Konsequenz: Wer vor dem 1.1.2020 noch keine konkreten Maßnahmen eingeleitet hat, kann – wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt – die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Es gibt eine Reihe von Steuervergünstigungen, die nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. In diesem Zusammenhang hatte der BFH entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht. Die Zusatzleistungen werden dann laut BFH zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht.
Dieses BFH-Urteil wird nunmehr durch Artikel 6 des Grundrentengesetzes rückgängig gemacht, sodass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns als steuerschädlich einzustufen ist. Es ist vorgesehen, in § 8 EStG einen neuen Absatz 4 einzufügen, der den folgenden Inhalt hat:
„Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird oder
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“
Anwendung der vorgesehenen Neuregelung: Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten. Aber! Da die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG nicht geändert wird, werden die Änderungen für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei sonstigen Bezügen) gelten.
Hinweis: Gestaltungen, die sich auf das BFH-Urteil vom 1.8.2018 (VI R 32/18) stützen, sollten ab sofort nicht mehr umgesetzt werden. Besser ist es, wenn der Arbeitgeber das Gehalt durch steuerbegünstigte Leistungen aufstockt.
Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke eingestuft. Streuwerbeartikel sind „Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern“. Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 € betragen. Die Vorschrift des § 37 b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.
Für die Regelung zu den Streuwerbeartikel bis zu einer Höhe von 10 € gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellt. Das führt zu dem Ergebnis, dass
die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und
die Umsatzsteuer bei der Prüfung der 10-€-Grenze hinzuzurechnen ist, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Denn dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.