Voraussetzung für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird (= Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90% oder mehr). Die betriebliche Nutzung eines Firmenwagens ist mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Fehlt ein Fahrtenbuch oder ist es nicht ordnungsgemäß, ist die sogenannten 1%-Methode anzuwenden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Praxis-Beispiel: Ein Versicherungsvermittler hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.200 € (40% der geplanten Anschaffungskosten von 38.000 €) für einen PKW gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Am 2.9.2014 schaffte er einen PKW an. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.902 €. Für den PKW rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 € (40% von 27.881 €) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576 €. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach den Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch mit 8,45%.
Während einer Betriebsprüfung ging die Finanzbeamtin davon aus, dass die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW nicht nachgewiesen worden sei. Das Fahrtenbuch für das Fahrzeug, das der Versicherungsvermittler in 2014 angeschafft hatte, sei nicht ordnungsgemäß und könne daher nicht anerkannt werden. Aufgrund dessen kann auch der Investitionsabzugsbetrag in 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden.
Im Fahrtenbuch muss neben dem Datum und den Fahrtzielen auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Wird kein Kunde oder Geschäftspartner aufgesucht, ist der konkrete Zweck der Fahrt anzugeben. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.
Die für ein Fahrtenbuch wesentlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Weitere und nachträglich erstellte Auflistungen reichen nicht aus. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn z. B. Angaben im Fahrtenbuch fehlen, die sich aus nachträglich erstellten Auflistungen ergeben, die auf dem vom Fahrzeugnutzer geführten eigenen Tageskalender beruhen.
Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 62/19). Der BFH wird entscheiden müssen, ob für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags überhaupt ein Fahrtenbuch erforderlich ist. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.
Für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2020 gebildet werden, wird auf eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% abgestellt, sodass die 90%-Grenze wegfällt. Für den Nachweis einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung wird dann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Für Investitionsabzugsbeträge, die bis 2019 für Firmenwagen gebildet wurden, ist es zweckmäßig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.
Praxis-Beispiel: Im Jahr 2015 beauftragten die Eheleute ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Eheleute gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Eheleute die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab.
Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Eheleute mit dem Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Die Eheleute seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten.
Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es aus, dass der leistende Unternehmer eine Adresse angibt, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist also nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angibt, an der er seine Tätigkeit ausübt.
Es reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer dort gemeldet ist. Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen, die an eine vollständige Anschrift zu stellen sind.
Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Urteile an. Maßgeblich für die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse ist immer der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Im Zweifel muss der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, nachweisen, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Adresse zu diesem Zeitpunkt postalisch erreichbar war.
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Kinderfreibeträge und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst:
Bezeichnung
Inhalt der Regelung
2020
2021
2022
Kinder-Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag
Kinderfrei- Betrag
§ 32 Abs. 6 EStG
Gewährung als Freibetrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil bei zusammenlebenden Eltern
Freibetrag je Elternteil bei zusammenlebenden Eltern
(Hinweis: Betreuungsfreibetrag + Kinderfreibetrag werden nur gewährt, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als das Kindergeld, d.h. das gezahlte Kindergeld wird angerechnet)
1.320€ 2.640€
2.586€ 5.172€
1.464€ 2.828€
2.730€ 5.460€
1.464€ 2.828€
2.730€ 2.730€
Kindergeld
§ 66 EStG
Kindergeld wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt und beträgt monatlich für das 1. Kind und 2. Kind je für das 3. Kind für das 4. und jedes weitere Kind
204€ 210€ 235€
219€ 225€ 250€
219€ 225€ 250€
Unterhalt/ Berufsausbildung
§ 33 a Abs. 1 EStG
Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung, wenn niemand den Unterstützten Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat (ggf. Erhöhung um übernommene Krankenversicherungsbeiträge)
Nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht (oder wenn der unterstützten Person wegen des Einkommens des Unterstützenden öffentliche Mittel gekürzt werden). Eigene Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie im Jahr übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet.
9.408€
624€
9.696€
624€
9.984€
624€
Grundfreibetrag §32a EStG
bei Alleinstehenden (Grundtabelle) bei Verheirateten (Splittingtabelle)
Das Umsatzsteuergesetz regelt, wo sich der Ort einer Lieferung befindet. Bei einer Beförderung oder Versendung gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Bei einem Reihengeschäft hängt die Ortsbestimmung von der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und davon ab, wem die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist. Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Das BMF hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen im Umsatzsteuergesetz für die Bestimmung des Orts der Lieferung verbindlich sind und nicht die Handelsklauseln der „International Commercial Terms (Incoterms)“. Bei den Incoterms handelt es sich um standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln, die den Gefahrenübergang, die Transportkosten, und das Transportrisiko regeln, sodass klar ist, ob der Exporteur oder Importeur allein oder beide anteilig hieran partizipieren. Liegen die Incoterms zugrunde, braucht der Exporteur lediglich ein bestimmtes Klauselkürzel zu verwenden, ohne die Kosten- und Gefahrverteilung ausführlich beschreiben zu müssen.
Fazit: Die Incoterms sind nicht anzuwenden, wenn es darum geht, den Ort der Lieferung für Zwecke der Umsatzsteuer zu bestimmen. Maßgebend ist ausschließlich das UStG.
Behinderte haben die Möglichkeit, für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist dann nicht erforderlich. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch künftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 verdoppelt. Darüber hinaus sollen Nachweispflichten vereinfacht werden, um die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten zu entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (mit Aktualisierung der Systematik),
die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50.
Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:
geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“in Höhe von 900 €
außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H" in Höhe von 4.500 €
Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag wird in einem neuen § 33 Abs. 2a EStG geregelt. Es handelt sich somit um außergewöhnliche Belastungen, die sich wie Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur dann auswirken, wenn die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es wird also nur der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag kann auch dann gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.