Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5% Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25% Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung und von der Art des Antriebs ab.
Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031; Bruttolistenpreis mehr als 40.000 € Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (0,5 %-Regelung).
Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031; Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € Bei diesen Elektrofahrzeugen wird die private Nutzung mit 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung ermittelt (0,25 %-Regelung).
Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitunkt – erfüllt ist:
a) Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.
b) Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.
c) Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.
Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen vor dem 1.1.2023 (alte Regelung, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt werden) Der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, wird in Höhe von 500 € pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 € nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert von 500€ pro Jahr jeweils um 50 € pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 € für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 €. Bei der 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden.
Hinweis: Die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage bei der Einkommen- und Umsatzsteuer voneinander abweicht.
Aufwendungen für eine zweite Wohnung können, ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kosten einer Wohnung gehören grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung. Nach dem Urteil des BFH sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen.
Praxis-Beispiel: Eine Ärztin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag hat an ihrem Tätigkeitsort seit Jahren eine Wohnung gemietet. Nach der Geburt ihrer Tochter zog sie zu ihrem Lebensgefährten. Ihre Wohnung kündigte sie zunächst nicht. Die Ärztin befand sich in Elternzeit. Nach der Geburt des Kindes wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich in der Erstwohnung am Lebensmittelpunkt. Während dieser Zeit bestand somit keine doppelte Haushaltsführung.
Die Ärztin machte geltend, dass sie nach Ablauf der Elternzeit wieder am ursprünglichen Tätigkeitsort als Ärztin in Vollzeit arbeiten wolle. Sie behielt ihre gemietete Wohnung am ehemaligen Tätigkeitsort bei, weil die bisherige Wohnung aufgrund des alten Mietvertrages preisgünstig sei und eine spätere Wohnungssuche mit erneutem Umzug mit erheblichem finanziellem wie organisatorischem Aufwand verbunden wäre. Die im Streitjahr von Oktober bis Dezember gezahlte Miete von insgesamt 1.800 € erkannte das Finanzgericht als Werbungskosten an, nicht aber der BFH.
Die Aufwendungen können als vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Die Aufwendungen sind selbst dann abziehbar, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Während der Tätigkeit im Krankenhaus lag keine doppelte Haushaltsführung vor. Außerdem bemühte sich die Ärztin um eine neue Beschäftigung am Ort des neuen Lebensmittelpunkts, sodass nicht von einem endgültigen Entschluss, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen, ausgegangen werden kann. Durch das Vorhalten einer Zweitwohnung während der Elternzeit besteht keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Mit Beginn der Elternzeit besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Außerdem wurde in der dortigen Wohnung kein Haushalt geführt.
Die EU-Kommission hat am 11.2.2020 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Die Bundesregierung kann somit den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wie angekündigt erhöhen.
Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 1.1.2026 zugelassen wurden bzw. werden. Die neuen Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:
1. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis zu einem Listenpreis bis 40.000 €
6.000 € (bisher 4.000 €)
2. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit einem Listenpreis von über 40.000 €
5.000 € (bisher 4.000 €)
3. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis zu einem Listenpreis bis 40.000 €
4.500 € (bisher 3.000 €)
4. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit einem Listenpreis von über 40.000 €
3.750 € (bisher 3.000 €)
Dieser Umweltbonus (Zuschuss) wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen.
Die angepasste (neue) Förderrichtlinie wird noch im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Februar 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.03.2020 14.04.2020
Zusammenfassende Meldung
25.03.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
17.02.2020
Für den Monat März 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
14.04.2020 11.05.2020
Zusammenfassende Meldung
27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
14.04.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.03.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Es gibt Steuerbefreiungen und pauschale Besteuerungsmöglichkeiten, die davon abhängig sind, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der BFH hat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an und will sie durch eine Gesetzesänderung rückgängig machen. Um klarzustellen, wie bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu verfahren ist, hat das BMF zu der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen. Danach werden ab sofort Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der begünstigten Leistung herabgesetzt wird,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
bei Wegfall der Leistung den Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht, sodass im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.
Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer unternimmt eine zweitägige Geschäftsreise von Köln nach München. Er ist an beiden Tagen jeweils mehr als 14 Stunden unterwegs. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:
Verpflegungspauschale von 14 € x 2 =
28,00 €
Übernachtungskosten (122 € - 15 € - 7 € USt =)
100,00 €
Insgesamt
128,00 €
Die Vorsteuer darf der Unternehmer allerdings aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:
aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück
7,00 €
aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =)
2,39 €
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten
26,60 €
Vorsteuer insgesamt
35,99 €
Fazit: Bei einer Geschäftsreise können nur die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Wegen des Vorsteuerabzugs lohnt es sich dennoch, während der Geschäftsreise die Belege für die eigene Verpflegung zu sammeln. Wer die Belege nicht sammelt, verschenkt bares Geld.