Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Die Höhe der Umsatzsteuer in der Gastronomie richtet sich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.
Der Verkauf von „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Restaurants der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und derzeit darauf beschränkt, verzehrfertige Speisen an den Kunden zu liefern. Der Steuersatz beträgt hier regelmäßig 7%. Sobald die derzeitigen Beschränkungen gelockert werden können und Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren normalen Betrieb wieder öffnen dürfen, soll ihnen durch eine Absenkung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) geholfen werden. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung.
Praxis-Beispiel: Beim Verkauf von Speisen für 1.000 € in einem Restaurant beträgt bei einem Steuersatz von 19% der Nettoerlös 840,33 €. Beträgt der Steuersatz 7% ergibt sich ein Nettoerlös von 934,58 €. Das ist eine Steigerung des Nettoumsatzes um 94,25 €.
Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder
ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbst-ständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, ist zumindest ein Tower (Zentraleinheit), ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus erforderlich. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Nach der BFH-Rechtsprechung können die einzelnen Teile nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden. Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Das aber lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Der Computer und die Peripheriegeräte sind jeweils über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Ein Computer kann nur dann zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn er selbstständig nutzbar ist. Das ist nur bei einem Display-PC (all-in-one-PC), einem Notebook, Tablet-PC oder Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen.
Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Drucker gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Allerdings ist die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich lang. Da es darauf ankommt, das Gerät in allen seinen Funktionen zu nutzen, ist das Kombinationsgerät über die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist eine Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen vorgenommen worden. Danach gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, seit dem 1.1.2020 zu den Einnahmen in Geld. Das bedeutet, dass z. B. der Abschluss von Zusatzkrankenversicherungen als Sachlohn eingestuft werden kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz und keine Geldleistungen verlangen kann.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, sind Sachleistungen und keine Geldleistungen. Es muss sich daher um Zahlungsinstrumente handeln, die
für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektra eingesetzt werden können, oder
beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Beug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.
Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 44 € im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgeben wird, in dem die Einzelheiten der Neuregelung erläutert werden.
Ein Elektrofahrrad kann entweder als Fahrrad oder als Kfz einzustufen sein. Es handelt sich um ein Fahrrad, wenn es durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist. Die Leistung muss sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen werden.
Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Darf der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad auch privat nutzen, dann ist der private Nutzungsanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind somit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt für (Elektro-)Fahrräder, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft wurden oder werden.
Ist die Überlassung nicht steuerfrei und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Jahr 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und ab dem 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt. (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer). Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
Überlassung von Elektrofahrrädern, die Kraftfahrzeuge sind Ein Elektrofahrrad ist als Kfz einzustufen, wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Es gelten dann dieselben Regelungen, die für die Überlassung anderer Kfz (Firmen-PKW) gelten. Die Anschaffungskosten eines „Kfz-E-Bike“ werden den Bruttolistenpreis von 40.000 € regelmäßig nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bei einem betrieblichen „Kfz-E-Bike“, das erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 überlassen wurde bzw. wird, der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenpreis mit einem Viertel anzusetzen ist. Die private Nutzung ist somit mit 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer überlässt seinem Arbeitnehmer ein „Kfz-E-Bike“ (Erwerb im Januar 2020), das er auch für private Fahrten nutzen kann. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2020 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 4 = 1.150 € x 1% = 11,59 € im Monat. Die Umsatzsteuer ist aus dem Betrag herauszurechnen. Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Nutzung eines „Kfz-E-Bikes“ durch den Unternehmer Unternehmer dürfen die pauschale 1%-Methode nur dann anwenden, wenn die betriebliche Nutzung ihres Firmen-Kfz im jeweiligen Jahr überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Diese Einschränkung gilt somit auch für „Kfz-E-Bikes“. Für betriebliche Fahrräder, die keine Kfz sind, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Zum Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung reicht es aus, wenn der Unternehmer den betrieblichen Nutzungsumfang nur einmal über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten darlegt. Als betriebliche Fahrten sind alle Fahrten einzubeziehen, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
Viele Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, benötigen einen Kredit. Zur Verbesserung der Liquidität und zur Deckung der laufenden Kosten kann jetzt ein KfW-Kredit über die eigene Bank oder Sparkasse beantragt werden.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15. April den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht deutlich die Chance, eine Kreditzusage von der Bank oder Sparkasse zu erhalten.
Das Wichtigste im Überblick:
Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
100 % Risikoübernahme durch die KfW
keine Risikoprüfung durch die eigene Bank
Maximaler Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
Rückzahlungszeitraum bis zu 10 Jahre, 2 Jahre keine Tilgung
Voraussetzung: Das Unternehmen hat im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt
Weitergehende Informationen befinden sich auf der Website der KfW.