Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Mittelverwendung (Vereinfachungsregelung): Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 AO) und in der Vermögensverwaltung von steuerbegünstigten Organisationen dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgeglichen werden. Sind diese Verluste nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 entstanden, ist es unschädlich, wenn diese mit Mitteln aus dem ideellen Bereich, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der jeweiligen Körperschaft ausgeglichen werden.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Schenkungsteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Hinweis zur Umsatzsteuer: Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Für Bürgerinnen und Bürger, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie engagieren, z. B. mit Spenden, hat die Finanzverwaltung steuerliche Erleichterungen geschaffen.
Spenden: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften in der Corona-Krise: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden in der Corona-Krise auf, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Hilfe in der Corona Krise erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen.
Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften in der Corona-Krise: Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung in der Corona-Krise einsetzt. Hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, weitergeleitet werden.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige es im Investitionsjahr unterlassen hat, den Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen und der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr berichtigt werden kann.
Praxis-Beispiel: Der Unternehmer machte in seiner Gewinnermittlung 2008 einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.491 € geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, ohne den Bescheid unter einen Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Im Jahr 2009 erwarb der Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und minderte innerbilanziell die Anschaffungskosten jeweils um 40 %, was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 € entsprach. Die gesetzlich vorgesehene außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb hingegen. Das Finanzamt veranlagte den Unternehmer für 2009 erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar.
Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es in 2016 geänderte Bescheide für 2008 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 € erhöhte. Das Finanzamt führte aus, dass zwar für das Jahr 2009, in dem der Fehler eingetreten sei, keine Korrekturmöglichkeit bestehe. Allerdings ist der ursprüngliche Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn dieser Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet worden sei. Eine solche Hinzurechnung sei hier unterblieben.
Der BFH hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden kann, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen. Weil der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr geändert werden konnte, war das Finanzamt berechtigt, den Steuerbescheid für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu ändern.
Die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG ist generell anwendbar und zwar auch dann, wenn bereits die Voraussetzungen für die Vornahme des Investitionsabzugs nicht vorgelegen hatten. Darüber hinaus kann die Korrekturvorschrift auch in der hier vorliegenden Konstellation
bei der zwar tatsächlich eine Investition vorgenommen worden ist,
aber der Steuerpflichtige die Hinzurechnung unterlassen hat,
angewendet werden. Das gilt auch, wenn das Finanzamt diesen Fehler im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht bemerkt hat.
Die Festsetzungsverjährung für 2008 war im Jahr 2016 noch nicht eingetreten. In den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG endet die Festsetzungsfrist für das Jahr der Vornahme des Investitionsabzugs nicht bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Diese endet nach dem dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr. Das 3. Jahr war hier das Jahr 2011. Der Steuerpflichtige konnte somit die Einkommensteuererklärung für 2011 frühestens im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichen. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2011 endete somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2016. Der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2008 ist am 01.09.2016 und damit noch innerhalb verlängerten Festsetzungsfrist ergangen.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
3 Monate oder
70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).
Aufgrund der Corona-Epidemie sind diese Zeitgrenzen für die Zeit vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 erhöht worden. Danach darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als
5 Monate oder
115 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).
Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus der Tätigkeit ergeben oder von vornherein vertraglich vereinbart sein. Trotz Sozialversicherungsfreiheit sind An- und Abmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See in Essen (KBS) erforderlich. Es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Wichtig! Die zulässige Zeitdauer ist in 2020 bei einer kurzfristigen Beschäftigung danach zu beurteilen, welche Rechtslage zum jeweiligen Lohnzahlungszeitpunkt maßgebend ist.
Praxis-Beispiel: Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.2.2020 bis 30.6.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab dem 1.3.2020 neu zu beurteilen, sodass nunmehr die 5-Monatsgrenze gilt. Das Entgelt für den Monat Februar 2020 ist sozialversicherungs-pflichtig. Die Entgelte für die Monate März bis Juni 2020 sind sozialversicherungsfrei.
Praxis-Beispiel: Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.11.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist insgesamt ein Zeitraum von 5 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist aber, weil die verlängerte Befristung am 31.10.2020 ausläuft, ab dem 1.11.2020 neu zu beurteilen, sodass dann wieder die 3-Monatsgrenze gilt. Die Arbeitsentgelte für die Monate Juli bis Oktober 2020 sind also sozialversicherungsfrei. Das Entgelt für den Monat November 2020 ist sozialversicherungspflichtig.
Innerhalb eines Buchführungssystems sind die Buchungen und andere erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der usprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige betrieb ein Sushi-Restaurant. Er bot Speisen nach zwei unterschiedlichen Speisekarten mit jeweils umfangreichem Speisenangebot an. Die Preise für die wesentlichen Hauptzutaten der angebotenen Speisen (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) unterlagen starken Schwankungen. Der Steuerpflichtige setzte eine elektronische Registrierkasse älterer Bauart ein. Sie verfügte über ein herstellereigenes Betriebssystem mit geschlossener Firmware. Auf ihr konnte der Steuerpflichtige die Journaldaten nicht speichern. Aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten wurden zunächst gespeicherte Daten überschrieben.
Der Steuerpflichtige bewahrte die von der Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (Zero-Bons/Z-Bons) auf. Die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er. Für unbare Kredit- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt. Sämtliche Einnahmen wurden daher als Bareinnahmen ausgewiesen. Der Steuerpflichtige erfasste die Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Wegen dieser Beanstandungen schätzte das Finanzamt zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem es auf den Wareneinsatz des Steuerpflichtgen einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % bzw. 270 % anwandte. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Schätzung der Höhe nach unzutreffend sei. Das Finanzamt habe keinerlei logisch nachvollziehbare Gründe vorgetragen, weshalb die im Kassensystem gespeicherten Umsätze nicht vollständig sein sollten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall vorliegend zu einer Schätzung berechtigt war. Auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen ist nicht zu beanstanden. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigte. Formelle Buchführungsmängel berechtigen zur einer Schätzung, wenn sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramms führte, bei dem nachträgliche Veränderungen möglich waren, ohne dass diese festgehalten wurden. Eine Schätzung muss folgerichtig durchgeführt werden und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Das Finanzamt hat seine Schätzung der Höhe nach an den gravierenden Kassenmängeln ausgerichtet, was zutreffend ist.
Nach der Schätzung des Finanzamts lagen die Rohgewinnaufschlagsätze unterhalb des mittleren Rohgewinnaufschlagsatzes bzw. knapp darüber. Der höchste der einschlägigen Reingewinnrichtsätze wurde nicht überschritten. Daher bestehen nach Überzeugung des Finanzgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung. Das gilt umso mehr, als nach den Richtsatzsammlungen für den Rohgewinnaufschlag- bzw. Reingewinnsatz bei Restaurants mit asiatischem Speiseangebot die Sätze im oberen Bereich maßgeblich sind.
Fazit: Ohne ordnungsgemäße Buchführung und Kassenführung (insbesondere bei hohen Bareinnahmen) ist das Finanzamt regelmäßig zu einer Schätzung berechtigt. Es sollten daher die inzwischen verschärfen Anforderungen an eine Kassenführung unbedingt eingehalten werden.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Voraussetzungen:
Die Beschäftigten erhalten die Sonderleistungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020.
Die Beihilfen und Unterstützungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.
Hinweis: Eine Gesetzesformulierung liegt zurzeit noch nicht vor. Nach der Ankündigung des Bundesfinanzministers müssen allerdings keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Jeder Arbeitgeber kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen nicht vorgesehen ist.