Steuernews

Reisekosten: Übernachtung mit Frühstück

Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten derselbe Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich.

Hotelübernachtungen (Beherbergungen); Berechnung der Umsatzsteuer:

  • bis zum 30.6.2020 fallen 7% Umsatzsteuer an,
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
  • ab dem 1.1.2021 gilt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %

Verpflegungsleistungen ohne Getränke; Berechnung der Umsatzsteuer:

  • bis zum 30.6.2020 fallen 19 % Umsatzsteuer an,
  • vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %,
  • vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
  • ab dem 1.7.2021 ist wieder der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.

Konsequenz: In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für beide Leistungen (Übernachtung und Verpflegung) derselbe Steuersatz anzuwenden.

Übernachtungen mit Frühstück dürfen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Ein Problem ergibt sich allerdings bei den Getränken. Ist für das Frühstück (z. B. für ein Frühstücksbuffet) ein Pauschalpreis zu entrichten, ist nicht feststellbar, welcher Preisanteil auf die Getränke (Kaffee, Tee, Säfte usw.) entfällt. 

Das Problem kann gelöst werden, wenn der Hotelbetrieb eine Rechnung ausstellt, in der 

  • die Getränke einzeln mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% ausgewiesen sind (bei Selbstbedienung an einem Buffet ist das kaum machbar),
  • die Getränke pauschal mit dem Steuersatz von 16% bzw. 19% getrennt ausgewiesen werden oder
  • keine Getränke berechnet werden, weil diese beim Frühstücksbuffet gratis dazu gehören (Problem: Das Finanzamt könnte von einem Gestaltungsmissbrauch ausgehen und die Getränke mit einem geschätzten Betrag herausrechnen, sodass dann der Vorsteuerabzug insgesamt verloren gehen könnte.)

Fazit: Obwohl in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen derselbe Steuersatz anzuwenden ist, wird es nicht einfacher, weil die Getränke zum Frühstück mit 16% bzw. 19% der Umsatzsteuer unterliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierfür eine praktikable Lösung anbieten wird.

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Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= planmäßig Abschreibung). Nunmehr wird steuerlich die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) wieder zugelassen und zwar

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass die Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2020 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25 % von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2020 4.900,00 €  
Abschreibung 25% von 4.900 € 1.225,00 €  
Buchwert am 31.12.2020 3.675,00 €  
Abschreibung 2021: 3.675 € x 25% = 918,75 €  
Buchwert am 31.12.2021 2.756,25 €  
Abschreibung 2022 589,06 €  
Buchwert 31.12.2022 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 2 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

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Kinderbonus in Höhe von 300 € je Kind

Zusätzlich zum laufenden Kindergeld wird das Kindergeld einmalig um 300 € (Kinderbonus 2020) erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 € im September und Oktober 2020.

Damit soll ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen werden. Der Kinderbonus 2020 erzielt somit nur dann den gewünschten Effekt, wenn er nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird, sodass er tatsächlich als zusätzliches Einkommen zur Verfügung steht. Das heißt, der Kinderbonus wird nicht als Einkommen einbezogen, wenn die Eltern einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Die Einmalbeträge mindern außerdem auch nicht die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist ebenfalls gesetzlich sichergestellt, dass der Kinderbonus – so wie auch das Kindergeld – im Rahmen von Kostenbeteiligungen bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So können zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten die Einmalbeträge gezahlt werden, auch wenn mehrere Ansprüche zusammenreffen. Die Einmalbeträge werden ohne Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides gezahlt.

Für eine eventuelle Rückforderung der Einmalbeträge sind die allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, die für die Rückforderung von Kindergeld gelten. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.

Berücksichtigung beim steuerlichen Familienleistungsausgleich: Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Festsetzung und Zahlung der Einmalbeträge im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs erfolgen. Die Einmalbeträge werden daher ebenso wie das Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Das heißt, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungsfreibeträge) ermittelt wird. Eine Auswirkung ergibt sich nur dann, wenn die Steuerermäßigung die Summe des Kindergelds und des einmaligen Kinderbonus übersteigt. Der Kinderbonus mindert somit die steuerliche Entlastungswirkung. Diese Vergleichsrechnung wird vom Finanzamt automatisch durchgeführt.

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Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung der Investitionsfrist

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, müssen im Ursprungsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht bis zum 31.12.2020 erfolgt ist. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind gemäß § 233a AO zu verzinsen.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt dann die Investition in 2021 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.

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Keine Umsatzsteuer auf Mahngebühren

Ein Unternehmer, der seine Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, stellt darüber eine Rechnung aus, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu zahlen ist. Wenn sein Kunde nicht pünktlich zahlt, mahnt er den Rechnungsbetrag an. Er ist berechtigt, seinem Kunden für die Aufwendungen, die ihm durch die Mahnung entstehen, eine Mahngebühr bzw. Mahnkosten zu berechnen. 

Die Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) nachweist, sind nicht das Entgelt für eine besondere Leistung anzusehen. Da die Mahngebühr als echter Schadenersatz anzusehen ist, fällt dafür mangels Gegenleistung keine Umsatzsteuer an. Ertragsteuerlich sind die Mahngebühren als Einnahmen zu erfassen.

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Elektrofahrzeuge: Neuregelung der Privatnutzung

Die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erneut geändert. Nunmehr gilt Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Neuregelung: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz nichts geändert. Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,

Die Höhe der Privatnutzung (bzw. der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer) kann auch mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Das setzt allerdings voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Fahrten zusammensetzen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Aufwendungen anzusetzen, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege sowie das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind.

Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft bzw. überlassen werden, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert. Bei Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 € (40.000 € bei Anschaffungen in 2019) nicht übersteigt, wird nur ein Viertel angesetzt. Reduziert werden aber nicht alle Kfz-Kosten, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug/Plug-In-Hybridfahrzeug.

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