Gewährt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.
Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich erhalten (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Zinssatz der Deutschen Bundesbank bezieht sich auf den Oktober 2019. Konsumentenkredite waren hier mit 4,39 angegeben, davon werden 0,18% abgezogen. Der Maßstabzinssatz betrug also 4,21%. Zieht man nun hier den vereinbarten Zinssatz von zwei Prozent ab, ergeben sich Zinsvorteile von 2,21%. Der geldwerte Vorteil beträgt 2,21% von 20.000 € = 442 €. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag, sodass er durch zwölf zu dividieren ist. Es ergeben sich monatlich 36,83 €. Dieser geldwerte Vorteil überschreitet nicht die Freigrenze von monatlich 44 €. Der Arbeitnehmer muss diesen Zinsvorteil im Ergebnis nicht versteuern.
Eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist als freiberuflich und nicht als gewerblich einzustufen. Eine erzieherische Tätigkeit ist - über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus - auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Konsequenz: Zielt eine im Rahmen einer ambulanten Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf ab, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen, liegt keine erzieherische Tätigkeit vor.
Praxis-Beispiel: Eine Diplomsozialarbeiterin unterstützte im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) bei einer selbstbestimmten Lebensführung. Die Unterstützung erfolgte durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen auf der Grundlage eines mit dem Klienten erarbeiteten, individuellen Hilfeplans. Ziel war es, den Klienten einen eigenständigen Alltag und die Eingliederung in das soziale Leben zu ermöglichen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.
Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, übt keine erzieherische Tätigkeit aus und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG). Eine Tätigkeit, die darauf abzielt, Klienten darin zu unterstützen, bestimmte individuelle Verhaltensprobleme und "Persönlichkeitsdefekte" zu überwinden, ist nicht auf eine umfassende Schulung des Charakters bzw. auf die Bildung von der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet, sodass keine erzieherische Tätigkeit vorliegt.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Eine ambulante Pflegeeinrichtung setzt voraus, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist neben einem Abschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger eine näher beschriebene praktische Berufserfahrung erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit näher beschriebener Berufserfahrung als ausgebildete Pflegefachkraft.
Die Anforderungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin als Diplomsozialarbeiterin keine ausgebildete Pflegefachkraft ist.
Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, ist kindergeldrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.
Praxis-Beispiel: Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn, der die Schule abgebrochen hatte und sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Er beantragte Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten, für die der Vater Kindergeld beantragt hatte, das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Das Finanzgericht bestätigte den Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.
Der BFH hat entschieden, dass ein erkranktes Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Nach den ärztlichen Bescheinigungen war das Ende der Erkrankung in dem Zeitraum, für den das Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche beansprucht wurde, jedoch nicht erkennbar. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nach Auffassung des BFH nicht aus.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Sachbezug eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, kann er den Sachbezug in Höhe seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen. R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR, wonach der Endpreis am Abgabeort für fremde Letztverbraucher anzusetzen ist, ist nicht anzuwenden.
Der BFH hatte im Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18) entschieden, dass ein Firmenfitnessprogramm dann steuerfrei ist, wenn der geldwerte Vorteil, der den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist, die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschreitet. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung zugesagt. So wie der Arbeitgeber die Nutzung der Fitnessstudios seinen Arbeitnehmern ermöglicht hat, wurde sie am Markt nicht angeboten. Konsequenz war, dass unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile die 44 €-Freigrenze eingehalten wurde, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.
Fazit: Liegen zwei Vertragsverhältnisse vor, ist jedes für sich zu betrachten. Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug des Arbeitnehmers vorliegt, richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.
Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2021
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
664 €
154 €
818 €
Fleischerei
637 €
255 €
892 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
731 €
1.247 €
376 €
443 €
1.107 €
1.690 €
Getränkeeinzelhandel
54 €
155 €
209 €
Café und Konditorei
637 €
269 €
906 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
302 €
41 €
343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
617 €
309 €
926 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
141 €
121 €
262 €
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
624 €
208 €
832 €
Fleischerei
456 €
443 €
899 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
557 €
865 €
556 €
905 €
1.133 €
1.770 €
Getränkeeinzelhandel
54 €
155 €
209 €
Café und Konditorei
604 €
328 €
932 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
302 €
41 €
343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
584 €
349 €
933 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
141 €
121 €
262 €
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Hinweis: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Es kann also sein, dass die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 nochmals überarbeitet werden.
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, sind nicht nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei. Sie können beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei belassen werden, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin betreibt ein Kino und beschäftigte 5 Arbeitnehmer, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden zwar sämtliche Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen sowie die Urlaubs- und Krankendateien für die Arbeitnehmer vorgelegt. Diese Belege enthielten jedoch keine Aufzeichnungen darüber, wann die tatsächlichen Arbeitszeiten, für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wurden, tatsächlich geleistet wurden. Das Finanzamt behandelt die Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin.
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie für die tatsächlichen Arbeitsstunden an den jeweiligen Tagen bzw. zu den konkreten Nachtzeiten gezahlt werden. Diese Arbeitszeiten müssen für jeden Arbeitnehmer festgehalten werden. Die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verlangt, dass solche Aufstellungen geführt werden, da sich die Steuerbefreiung nach Prozentsätzen des Grundlohnes richtet und zuvor auf Stundenlohnbasis umgerechnet werden muss. Wenn pauschale Zuschläge gezahlt werden, muss die exakte Höhe später anhand von Einzelaufstellungen ermittelt und abgerechnet werden.
Ist nicht erkennbar, dass es sich nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich um Abschlagszahlungen oder Vorschüsse handelt, können die Zahlungen nicht steuerfrei erfolgen. Wird also in den Arbeitsverträgen nur vereinbart, dass monatlich steuerfreie Pauschalen für Nacht- und Sonntagsarbeit gewährt werden, reicht dies nicht aus, um die Pauschalen steuerfrei auszuzahlen.
Fazit: Für jeden Arbeitnehmer ist eine individuelle Abrechnung erforderlich, die sich nach den jeweils tatsächlich geleisteten Stunden des einzelnen Arbeitnehmers richtet.