Steuernews

Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Zinsen auf Steuernachforderungen können ab 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.

Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer - sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige bei seinem für die Einkommen- bzw. Körperschafsteuer örtlich zuständigen Finanzamt beantragen, dass er von seinen Zinsen für Steuererstattungen maximal die Zinsen abziehen kann, die er auf Steuernachforderungen für dasselbe Ereignis zahlen muss.

Praxis-Beispiel:
Die Erhöhung des Warenbestandes führt im Jahr der Erhöhung zu einer Gewinnerhöhung und im Folgejahr zu einer entsprechenden Gewinnminderung. Die darauf entfallenden Zinsen können saldiert werden.

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Firmenwagen: Nutzung während der Zeit im Homeoffice

Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr eingeführt worden, um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen. Während der Zeit im Homeoffice können sich Probleme bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, den dieser privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.

Die Fahrten für die allgemeine Privatnutzung sind entweder 

  • pauschal mithilfe der 1%-Methode (= 1% vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung) anzusetzen oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen).

Daran ändert sich auch während der Zeit der Homeoffice-Nutzung nichts. Schwierigkeiten kann es jedoch bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geben.

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Arbeitslohn entweder pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Monat bzw. 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt
  • oder - wenn ein Fahrtenbuch geführt wird - mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Die pauschale 0,03%-Regelung wird unabhängig davon angesetzt, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Während der Zeit im Homeoffice sind die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte eher die Ausnahme, sodass der geldwerte Vorteil, der mithilfe der 0,03%-Regelung ermittelt wird, viel zu hoch ausfällt.

Sinnvoll ist es in dieser Situation, die 0,002%-Regelung anzuwenden, wonach 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt anzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnen und seinem Arbeitgeber mitteilen muss. Falls der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen darauf besteht, nach der pauschalen 0,03%-Regelung abzurechnen, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur mithilfe der 0,002%-Regelung erst in seiner privaten Einkommensteuererklärung vornehmen. Das gilt auch für die Entfernungspauschale, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht gegenrechnen kann.

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Arbeitsverhältnis in Teilzeit mit dem Ehegatten

Ein Steuerpflichtiger, der einen Angehörigen beschäftigt, kann die Lohnzahlungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen, wenn die Beschäftigung aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags erfolgt. Er muss inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Der Steuerpflichtige muss seinen Arbeitgeberpflichten nachkommen, insbesondere indem er den Lohn überweist. Für die steuerliche Anerkennung ist es bei einer Teilzeitbeschäftigung unschädlich, wenn die Arbeitszeit des Angehörigen nicht konkret festgelegt ist. Hängt die Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen ab und sind Schwankungen auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen, liegt keine unübliche Gestaltung vor. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, z. B. mithilfe von Stundenzetteln, dienen lediglich als Nachweis. Sie sind aber für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige bezog als Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beschäftigte auf eigene Kosten drei Büroangestellte, nämlich seine Ehefrau, seine Tochter und eine fremde Arbeitskraft. Die Ehefrau wurde im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses mit Registraturtätigkeit, Postausgang, Telefondienst sowie der Abwicklung des Publikumsverkehrs während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen beschäftigt. Als regelmäßige monatliche Arbeitszeit waren 40 Stunden vereinbart. Der sachliche Umfang ihrer Tätigkeiten wurde detailliert festgelegt, die Dienstzeit jedoch nicht. Der Steuerpflichtige machte die Personalkosten für seine Ehefrau, seine Tochter und für die Fremdkraft bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die vom Steuerpflichtigen aufgewandten Lohnkosten der Tochter und der Fremdkraft an.

Ein Arbeitsverhältnis ist nach dem BFH-Urteil ertragsteuerlich anzuerkennen, wenn keine Gründe vorliegen, die an der tatsächlichen Durchführung des Ehegattenarbeitsverhältnisses zweifeln lassen. Dazu müssen alle maßgeblichen Umstände untersucht werden. Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind und dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Außerdem müssen die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Wesentlich ist, ob die Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Erzielung von Einkünften veranlasst oder durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind. Erst das Ergebnis dieser Tatsachenbeurteilung zeigt, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder um Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehandelt hat. 

Im Urteilsfall entsprach das Arbeitsverhältnis inhaltlich dem, was zwischen Fremden üblich ist. Die von der Ehefrau arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungen waren hinreichend und fremdüblich bestimmt. Da das Finanzgericht seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt hat, dass die Aufzeichnungen über die Arbeiten und Arbeitszeiten der Ehefrau unzureichend gewesen seien, reicht dies für die Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. 

Dem Ehegattenarbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige als Obergerichtsvollzieher selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Denn auch ein Arbeitnehmer kann zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben ein Arbeitsverhältnis abschließen. Insbesondere Gerichtsvollzieher beschäftigen regelmäßig angestellte Arbeitskräfte mit der Erledigung delegierbarer Aufgaben. Der Steuerpflichtige hatte daher neben seiner Ehefrau auch seine Tochter und eine weitere Person angestellt, um Arbeiten zu erledigen, die er nicht persönlich übernehmen musste.

Insbesondere bei Teilzeitkräften sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und deshalb letztlich unbestimmt und nur in Schätzwerten anzugeben ist. In einem solchen Fall ist die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen und nicht auf eine unübliche Gestaltung. Das Finanzgericht muss daher nochmals prüfen, ob andere Gründe für die Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses vorhanden sind.

Fazit: Das Urteil des BFH gilt immer dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer, Unternehmer oder Freiberufler ist.
Wesentlich ist, ob die Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Erzielung von Einkünften veranlasst oder durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind.

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Umsatzsteuer-Berichtung: Sicherungseinbehalt

Unternehmer - insbesondere im Baubereich - versteuern ihre Umsatzsteuer regelmäßig nach vereinbarten Entgelten. Sie sind berechtigt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vorzunehmen, soweit der Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklicht werden kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel beruhen, sind daher grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer die insoweit bestehenden Entgeltansprüche ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen kann.

Aber! Soweit eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit der Leistungserbringung durch eine Bankbürgschaft gesichert ist oder eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer muss, wenn er eine Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen will, für jeden abgeschlossenen Vertrag nachweisen können, dass konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Hat ein Unternehmer Entgeltansprüche zulässigerweise als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Leistungsempfängers kann jedoch auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinweisen.

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Telefonkosten: Übernahme durch Arbeitgeber

Aufwendungen für Telefon, Handy und Internet erfasst der Unternehmer mit dem betrieblichen Anteil als Betriebsausgaben. Falls mit dem Telekommunikationsunternehmen eine Flatrate vereinbart ist, ist eine Aufteilung auf die einzelnen Positionen schwierig. Insbesondere bei einer kombinierten Flatrate für Telefon, Fax und Internet kann der private Anteil nur geschätzt werden. Ist die private Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung, kann es sinnvoll, den Gesamtbetrag als Betriebsausgabe zu buchen.

Übernahme der Telefonkosten für seine Arbeitnehmer durch den Unternehmer
Übernimmt der Unternehmer die Telefonkosten, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Darf der Arbeitnehmer die Telekommunikationseinrichtungen seines Arbeitgebers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei.
  • Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die dieser von seinem eigenen Privatanschluss geführt hat, darf er die tatsächlichen Kosten bzw. einen steuerlich zulässigen Pauschalbetrag erstatten.

Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Datenverarbeitungsgeräte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuerfrei. Durch die Verwendung des Begriffs "Datenverarbeitungsgerät" ist klargestellt, dass die private Nutzung aller Geräte, wie z. B. die Nutzung von Telefon, PC, Smartphone, Tablet usw. lohnsteuerfrei ist. In die Steuerfreiheit wurde auch die private Nutzung von Software (Systemprogramme und Anwendungsprogramme) einbezogen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Darf der Arbeitnehmer-Ehegatte das betriebliche Telefon steuerfrei privat nutzen, reduziert sich der Bedarf für weitere private Telefonate erheblich. Das bedeutet dann, dass der Unternehmer für seine eigenen privaten Telefonate allenfalls nur noch einen geringfügigen Betrag anzusetzen braucht.

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Kapitaleinkünfte bei negativen Einlagezinsen

Wenn Banken negative Einlagezinsen berechnen, wäre es naheliegend, diese auch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch eine andere Auffassung.

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zinsen dar. Begründung: Es handelt sich nicht um ein Entgelt, das der Kapitalnehmer (Bank) für die Überlassung von Kapital des Kapitalgebers zahlt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Werbungskosten wirken sich jedoch steuerlich nicht aus, weil maximal der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist und darüberhinausgehende Beträge nicht abziehbar sind.

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) kommt es auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses an. Ist die Gesamtverzinsung positiv, handelt es sich insgesamt um Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Praxis-Beispiel:
Der Kunde einer Bank legt vom 1.1. - 31.3. Tagesgeld in Höhe von 1.500.000,00 € an und erhält

  • bis 500.000,00 € einen positiven Zins von 0,1 % p.a.)
  • von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € keine Verzinsung
  • ab 1.000.000,01 € einen negativen Zins von - 0,05 % p.a.)

Lösung: Auf den Teilbetrag von

500.000,00 € entfällt ein positiver Zins von
500.000,00 € x 0,1% x 3 Monate =

125,00 €
500.000,01 € bis 1.000.000,00 € entfällt kein Zins     0,00 €
1.000.000,01 € bis 1.500.000,00 € entfällt ein negativer Zins
in Höhe von 500.000,00 € x 0,05 % x 3 Monate =

- 62,50 €
Es ergibt sich ein positiver Saldo von   62,50 €

Der positive Saldo von 62,50 € ist als Zinseinnahme zu erfassen.

Aber! Bei einer negativen Gesamtverzinsung ist der negative Betrag stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

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