Steuernews

Die Neustarthilfe startet – Anträge können ab sofort gestellt werden

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative und künstlerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), in der Tourismusbranche (z. B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder in der Bildungsbranche (z. B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Berechtigte können ihren Antrag einmalig und direkt ab sofort bis zum 31.8.2021 über „direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 €. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Referenzumsatz ist:

  • im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019
  • bei Gründungen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 wird aus den Umsätzen der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 der Durchschnittswert für einen Monat ermittelt und mit 6 multipliziert, oder
  • bei Gründungen zwischen dem 1.1.2020 und dem 28.2.2020 die Umsätze der Monate Januar und Februar addiert, durch 2 geteilt und mit 6 multipliziert oder
  • bei Gründungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 30.9.2020 der Umsatz des 3. Quartals durch 3 geteilt und mit 6 multipliziert.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.

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Steuertermine Februar 2021

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Januar 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Sozialversicherung 24.02.2021
Zusammenfassende Meldung   25.02.2021

 

Für den Monat Februar 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2021
12.04.2021
Sozialversicherung 29.03.2021
Zusammenfassende Meldung 25.03.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Vorsteuervergütung - Brexit

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist zwar mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Allerdings haben die Regelungen für Anträge auf eine Vorsteuervergütung aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 unverändert weitergegolten. Anträge für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 müssen bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Achtung! Anträge aus und nach Großbritannien müssen also spätestens bis zum 31.3.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Die Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 endet nicht wie üblich am 30.9.2021, sondern bereits sechs Monate früher. Sollte der Antrag erst nach Ablauf des 31.3.2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass die Vergütung abgelehnt wird.

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Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.

Hauptwohnung: Eine Hauptwohnung liegt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Steuerpflichtige diese von der Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Strecke kann in der Regel als zumutbar angesehen werden, wobei die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zu berücksichtigen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Frage, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, die kürzeste Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet, auch wenn beide innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbaren Umkreis liegen.

Zweitwohnung: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Zweitwohnung oder -unterkunft sich in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen. Erfüllt die Zweitwohnung oder -unterkunft nicht diese Voraussetzungen liegt regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung vor.

Abziehbare Aufwendungen: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat (Höchstbetrag) anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an.

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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die vereinbarten Steuerentlastungen in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Punkte:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

  • Steuerlicher Verlustrücktrag

Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 wird von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €). Der erhöhte Verlustrücktrag gilt also nur für zwei Jahre.

  • Kinderbonus für Familien

Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Die Auszahlung ist für den Monat Mai 2021 vorgesehen.
Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.

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Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.

  • Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen) sind nur für 3 Monate abziehbar.
  • Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Das gilt auch für Hotelübernachtungen.
  • Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer).
  • Bei Übernachtungen im Ausland im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit gelten die Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt hier nicht.

Eine längerfristige auswärtige Tätigkeit kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Es handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet, die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist. Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst dann auszugehen, sobald der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen in der Woche tätig wird. Die 48-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von weniger als sechs Monaten, z. B. wegen Urlaub, Krankheit, beruflicher Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte führt nicht zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2021 an zwei Tagen in der Woche an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, die sich an seinem Wohnort in Bonn befindet. An den anderen drei Tagen betreut er aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegungen eine 200 km entfernte Filiale in Frankfurt. Dort übernachtet er regelmäßig zweimal wöchentlich. Da der Arbeitnehmer längerfristig infolge seiner beruflichen Tätigkeit an drei Tagen in der Woche an derselben Tätigkeitsstätte in Frankfurt (die nicht erste Tätigkeitsstätte ist) tätig wird und dort übernachtet, können die ihm tatsächlich entstehenden Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten nur noch bis zur Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

Anwendung der 48-Monatsfrist:
Maßgeblich für den Beginn der 48-Monatsfrist ist der jeweilige Beginn der längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland. Aus Vereinfachungsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn die abziehbaren Übernachtungskosten erst ab dem ersten vollen Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet, auf 1.000 € begrenzt werden. 

Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber: Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Ausland können die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis die mit BMF-Schreiben bekannt gemachten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

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