Steuernews

Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob und inwieweit Reisekosten, Unterkunfts­kosten und Verpflegungs­mehr­auf­wendungen als Werbungs­kosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebs­bezogenen und privaten) Veranlassung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesellschaftern der betroffenen GbR sowohl berufliche Tätigkeiten als auch private Zwecke bei den Reisen miteinander vermischt sein können.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Feriengebiet erworben hat und vermietet. Reparaturen, Pflege- und Instandsetzungs­arbeiten wurden von den Eigentümern weitestgehend selbst durchgeführt. Die GbR machte entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Feriengebiet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Differenzierung zwischen Werbungskosten und privaten Aufwendungen nicht möglich sei.

Das Finanzgericht entschied, dass ein Teil der Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehbar ist. Diese Aufwendungen müssen allerdings hinreichend konkret und nachvollziehbar belegt werden. Das Finanzgericht stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gibt. Vielmehr ist bei klar voneinander abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen eine Aufteilung erforderlich. Für tatsächlich durchgeführte Arbeiten wie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den vermieteten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungskosten anerkannt, basierend auf einem verhältnismäßigen Ansatz zwischen beruflichem und privatem Zweck. Verpflegungsmehraufwendungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da gesetzliche Einschränkungen (z. B. die Dreimonatsfrist) dem entgegenstanden.

Andere Kosten, wie die Nutzungskosten der als Zweitwohnung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anerkannt. Diese Anerkennung beschränkte sich jedoch auf den beruflichen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesellschafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die anteilige Aufteilung der Kosten zwischen beruflicher und privater Veranlassung klar und nachvollziehbar herausarbeitet, sodass die abziehbaren beruflich veranlassten Kosten anerkannt wurden.

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Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger einen Stundenlohn zwischen 20,00 € und 40,00 € ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Im Gegensatz dazu gewährte der BFH die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit „erkauft“ haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung. Er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der Kassenärztlichen Vereinigung dafür eingeteilten Ärzte.

Der BFH überträgt damit seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 2.8.2018 - V R 37/17) auf den „Sitz- und Fahrdienst“. Andererseits stellt er auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet zudem die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland, da es dadurch auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige kassenärztliche Vereinigung nicht ankommt.

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Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann entweder mithilfe

  • der pauschalen 1%-Regelung oder
  • eines Fahrtenbuchs 

ermittelt werden. Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, die anteilmäßig auf die Privatfahrten entfallen. Allerdings werden die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel berücksichtigt. 

Aber bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden - wie bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor - die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete in voller Höhe erfasst. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden bzw. werden, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Anschaffung 75% beträgt. Das heißt, dass die Sonderabschreibung für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaffung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwendung der „pro-rata-temporis“ Regelung).

Praxis-Beispiel (Fahrtenbuch-Regelung bei Kauf eines Elektrofahrzeugs mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privatfahrten im Jahr 2025 laut Fahrtenbuch 30% und die betriebliche Nutzung 70% beträgt.

Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt, ist bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaffungskosten betragen 88.000 €, sodass die Abschreibung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 30% = 19.800 €. Davon werden bei der Ermittlung der Privatnutzung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Monaten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Aufgrund der hohen Sonderanschreibung (insbesondere im Jahr der Anschaffung) ist die 1%-Regelung in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode.

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Grundsteuer: Beurteilung des Bodenwerts

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermittlung eines Bodenwerts nicht von der Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft abweichen darf.

Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks für die Grundsteuer im Außenbereich. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 €/qm) angesetzt, obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Die Kläger forderten die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 €/qm). Das Finanzamt argumentierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirtschaftliche Einstufung und leitete daher einen abweichenden Wert (rund 12 €/qm) gemäß § 247 BewG ab.

Das Finanzgericht stellt klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung auch für die Finanzverwaltung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Entscheidend ist die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als "besondere Fläche der Landwirtschaft" mit einem anzuwendenden Wert von 5,50 €/qm eingestuft.

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Elektrofahrzeuge: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden bzw. werden ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung).

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Somit weichen die Bemessungsgrundlagen bei Elektrofahrzeugen davon ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. 

Praxis-Beispiel (1%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatzsteuer ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Bruttolistenpreis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon werden bei Unternehmern pauschal 20% als Aufwendungen behandelt, für die keine Umsatzsteuer angefallen sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Umsatzsteuer beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 220 € = 41,80 €)

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Jetzt verabschiedet: Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 11.7.2025 zugestimmt hat, tritt das Gesetz und damit auch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. In der Regel werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung).

Die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) gilt steuerlich nunmehr

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, und zwar
  • in Höhe des 3-fachen der linearen Abschreibung
  • bis maximal 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3-fachen (maximal 30%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Diese Abschreibung fällt somit am Anfang deutlich höher aus als die lineare Abschreibung.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Unterjährige Anschaffung: Erfolgt die Anschaffung unterjährig, gilt für die Bemessung der Abschreibung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung der allgemeine Grundsatz der zeitanteiligen Inanspruchnahme der Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Danach ist die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat zu vermindern, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat am 5.7.2025 eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren angeschafft. Die GmbH kann für die Maschine die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich ein linearer Abschreibungssatz von 17% und ein Abschreibungssatz für die degressive Abschreibung von 30%. Damit bestimmt die Höchstgrenze von 30% den degressiven Abschreibungssatz.

Da die GmbH bisher keine vergleichbaren Maschinen genutzt hat und der tatsächliche Verlauf der Wertminderung einem degressiven Wertminderungsverlauf entspricht, wendet die GmbH auch in der Handelsbilanz die degressive Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von 30% an. Sowohl für die Steuer- als auch die Handelsbilanz plant die GmbH den Übergang auf die lineare Abschreibung, sobald der lineare Jahresabschreibungsbetrag den degressiven Jahresabschreibungsbetrag übersteigt. 

Zur Berechnung des korrekten Jahresabschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr geht die GmbH in 3 Schritten vor:

  1. Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrags für jedes Nutzungsjahr (6 Jahre) und des daraus abgeleiteten monatlichen Abschreibungsbetrags.
  2. Ermittlung des Abschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr.
  3. Aufstellung des Abschreibungsplans.

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