Steuernews

Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Elternhaus stattfinden. Begünstigt ist jedoch nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, 
•    wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, 
•    diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
•    wenn sie inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist und
•    tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Elternteil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten Aufwendungen für Fahrtkosten als Kinderbetreuung durch die Großeltern geltend, müssen klare Vereinbarungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachgewiesen, ist das Finanzamt berechtigt, die Berücksichtigung der Fahrtkosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. von Fahrtkosten) gehören zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Allerdings ist die Rechtslage unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen würden einem Fremdvergleich nicht standhalten. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

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Mahngebühren: Keine Umsatzsteuer

Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. Die Mahngebühren, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen - z. B. Mahnschreiben - als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 

Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind ebenfalls als Schadensersatz zu behandeln. Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.

Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen mangelnder Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter. Ist die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung. Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, sind als Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu behandeln und nicht als Entgelt für eine Leistung.

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Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die überwiegend betrieblich veranlasst sind und im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Sie dürfen beim Arbeitnehmer nur zu einer unwesentlichen Bereicherung führen. Eine nur unwesentliche und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 € an, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z. B. aufgrund eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation). Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, auch wenn es sich um nicht umsatzsteuerbare Umsätze handelt. Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Aufmerksamkeiten sind daher z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genussmittel.

Der Wert der Sachzuwendung darf nur gering sein. Konkretisiert wird dies durch die Lohnsteuerrichtlinien. Hier hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsgrenze von 60 € festgelegt. Das heißt, der Wert des Geschenks an den Arbeitnehmer darf maximal bei 60 € liegen (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer). Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das heißt, wenn das Geschenk mehr als 60 € (z. B. 61 €) gekostet hat, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Differenzbetrag von 1 €. 

Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, wie z. B. Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack (hierbei kommt es letztlich nicht auf die Einhaltung der 60-€-Grenze an).

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Getränke zur Verfügung, indem er seinen Mitarbeitern Mineralwasser und andere Getränke kostenlos zur Verfügung stellt. Jeder Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht nicht festgehalten zu werden, weil die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb generell steuerfrei ist.

Von einer steuerfreien Aufmerksamkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Ein "ganz überwiegendes Arbeitgeberinteresse" liegt vor, wenn durch die Verköstigung der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird. Aber! Auch bei einem außergewöhnlichem Arbeitseinsatz ist die 60 €-Grenze zu beachten.

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Steueränderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten

Die folgenden Punkte

  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) - mit befristeter Beibehaltung des Status Quo bei der der Grunderwerbsteuer,
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD),
  • Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre,
  • Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und
  • Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Somit wird das Kreditzweitmarktförderungsgesetz noch im Jahr 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass die o.a. steuerlichen Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten können. 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend überarbeitet. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - neu).

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Schenkung von EDV-Geräten an Arbeitnehmer

Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, handelt es sich um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Erfolgt die Schenkung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil „Computer, ggf. mit Peripheriegeräten“ pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Diese pauschal besteuerten Beträge gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum abgabepflichtigen Arbeitsentgelt, sodass hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Begünstigt ist die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. Aber! Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer einen Computer, den er selbst für 1.190 € einschließlich Umsatzsteuer eingekauft hat. Er ermittelt die pauschale Lohnsteuer von 25% nach dem Laden-preis (also vom Bruttobetrag). Die pauschale Lohnsteuer beträgt somit 1.190 € x 25% = 297,50 €. 

Hinweis: Für den Unternehmer und seinen Arbeitnehmer ist es besser, den Computer nicht zu verschenken, sondern dem Arbeitnehmer zur Nutzung zu überlassen. Dann fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

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Computer: Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer

Die private Computernutzung durch Arbeitnehmer ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, die Software und Telekommunikationseinrichtungen (Tablet, Handy, Internet usw.) sind eingeschlossen. Unter die Steuerfreiheit fallen sowohl die Kosten für die Nutzung des Gegenstands als auch die Gebühren, die dem Unternehmer von Dritten für die laufende Nutzung in Rechnung gestellt werden. Steuerfrei sind deshalb auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten).

Ob der Unternehmer die Computer gekauft, gemietet oder geleast hat, spielt keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Gerät für private Zwecke nutzt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Gerät in seinem Auto, in seiner Wohnung oder im Betrieb des Arbeitgebers nutzt. Die private Nutzung durch Arbeitnehmer, also auch durch den Arbeitnehmer-Ehegatten, ist immer lohnsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen PC (Notebook) zur uneingeschränkten Nutzung überlässt, z. B. zur Nutzung in der privaten Wohnung, wenn die private Nutzung überwiegt.

Der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren, dass ein Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns durch die kostenlose private Nutzung von Computer, Internet, usw. ersetzt wird. Die Steuerfreiheit der privaten Computernutzung hängt nicht davon ab, ob sie zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt oder anstelle des normalen Arbeitslohns.

Sozialversicherung: Es ist das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Dieses umfasst grundsätzlich alle Einnahmen aus der Beschäftigung. Ausnahmen regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für steuerfreie Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung sind die Bezüge sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an, wenn die steuerfreie private Nutzung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt wird.

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