Steuernews

Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. 

Fazit: Der BFH beurteilte den Erwerb und Verkauf des Gartengrundstücks, der innerhalb von zehn Jahren erfolgte, als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

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Identifikationsnummer: Elektronische Übermittlung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Folgendes: 

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. 

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.

Wichtig! Die Anfrage hat 

  • den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Anschrift

des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht. 

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für 

  • Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,
  • Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben,
  • Zahlungen an Sterbegeldempfänger sowie
  • Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen.

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Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort (in der dort beibehaltenen Wohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegverlegungsfall).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kindergarten und ab 2017 eine Grundschule und später eine weiterführende Schule am Beschäftigungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäftigungsort gerichteten Bescheinigung über „Home-Office Tätigkeit“ führt der Arbeitgeber des Klägers aus, dass dieser seine vertragliche Arbeitsleistung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäftigungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die im Jahr 2016 geleisteten Arbeitszeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Elternbeiträge für den Kindergarten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäftigungsort der Kläger gerichtet. 

Die von den Klägern angegebene Wohnung ist ein etwaiger gemeinsamer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchskosten, allgemeine Kosten für Telefon, Grundsteuer, Müllabfuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran beteiligt hätten. Sämtliche vorgelegten Abrechnungen über Verbrauchskosten waren auf den Vater und/oder die Mutter der Klägerin ausgestellt. Eigene Zahlungsnachweise haben die Kläger weder vorgelegt noch haben sie insoweit etwas vorgetragen. Das Finanzamt hat daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abgelehnt.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Wenn der bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupthaushalt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung somit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

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Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein Fahrtenbuch kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn es eine geschlossene äußere Form aufweist und die Eintragungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird.

Eine äußere geschlossene Form kann bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Veränderungen müssen bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Eine äußere geschlossene Form liegt bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Die Eintragungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die jeweiligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintragungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbewahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintragung nicht zweifelsfrei dargelegt werden, dann ist auch die Vollständigkeit der Eintragungen zweifelhaft.

Konsequenz: Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privatfahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden.

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Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug“ berücksichtigungsfähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde. Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Ergebnis einer vorzeitigen Darlehnsablösung. Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Darlehensablösung, um das Grundstück zu veräußern, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ausscheidet.

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Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft).

Der BFH hat anders entschieden. Voraussetzung für die Besteuerung ist nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Vermögens, das zum Nachlass gehört, nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

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