Steuernews

E-Rechnungen: Verwendung ab 2025

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Verpflichtung, eine E-Rechnung im Business-to-Business-Bereich (B2B) auszustellen, im Bundesrat verabschiedet. Danach muss jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verarbeiten. Damit entfällt der Vorrang von Papierrechnungen, weil jedes Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden kann. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € sind ab dem 1.1.2027 zum Versand von E-Rechnungen verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die zwingende Verwendung von E-Rechnungen ist Voraussetzung für die geplante Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung im Business-to-Business-Bereich. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU), wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, fallen unter den neuen Begriff der "sonstigen Rechnung".

Für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Die Übergangsregelungen wurden nochmals erweitert. Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.

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Elektrofahrzeuge: Geringerer Wert bei der privaten Nutzung

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchregelung werden die anteiligen Kosten angesetzt, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. 

  • Dies gilt bei Anschaffungen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • Bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Übersicht: Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge Bruttolistenpreis Begünstigungszeitraum 1%-Regelung Fahrtenbuch
bis zu 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2018 in 2019: 1% vom halben Bruttolistenpreis anteilige Kosten; Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zur Hälfte
bis zu 60.000 € Anschaffung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises ab 1.1.2020: Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zu einem Viertel
über 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2024 1% vom halben Bruttolistenpreis Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte
bis zu 70.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 von einem Viertel des Bruttolistenpreises Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zu einem Viertel
über 70.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 1% vom halben Bruttolistenpreis Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte

Hinweis: Die Erhöhung des Bruttolistenpreises zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolgte durch das Wachstumschancengesetz.

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Grenzwert für Geschenke erhöht

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
  • Geschenke, die aus der Sicht des Unternehmers privat veranlasst sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen.
  • Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes dürfen Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).

Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG). Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er 58,85 € (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert der Unternehmer den Betrag pauschal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:

Den Einkauf des Bildbands erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 € keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 58,85 €. Die Pauschalsteuer beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 0,97 € und pauschale Kirchensteuer 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt somit 19,86 €.

Hinweis: Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG für ihn übernimmt. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

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Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027

Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. 

Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.

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Steuertermine April 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat März 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.04.2024
10.05.2024

Zusammenfassende Meldung 25.04.2024
Sozialversicherung 26.03.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.04.2024

 

Für den Monat April 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2024
10.06.2024
Zusammenfassende Meldung 27.05.2024
Sozialversicherung 26.04.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Reform der Personengesellschaft ab 2024

Durch das Modernisierungsgesetz von Personengesellschaften (MoPeG) ist insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und konsequent am Leitbild 

  • einer auf gewisse Dauer angelegten und
  • mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten

Personengesellschaft ausgerichtet worden.

Die GbR wurde dabei als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. Die GbR kann jetzt entweder 

  • selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (= rechtsfähige Gesellschaft), oder
  • sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.

Bei einer rechtsfähigen GbR gehören die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft. Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbständigung der rechtsfähigen GbR wurde die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind die Steuerbescheide und Steuermessbescheide an die Personenvereinigung selbst zu richten, wenn sie Steuerschuldner ist. Dies gilt z.B. für

  • die Umsatzsteuer
  • die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung
  • die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die rechtsfähige Personenvereinigung zum Verkehr zugelassen ist
  • die pauschale Lohnsteuer
  • die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der rechtsfähigen Personenvereinigung der Steuergegenstand zugerechnet worden ist
  • die Grunderwerbsteuer, soweit zivilrechtlich (bei ungeteilter Erbengemeinschaft) oder steuerlich Gesamthandseigentum besteht (insbesondere bei GbR, OHG und KG)
  • Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen: Hier kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied, jeden Gesellschafter oder jeden Gemeinschafter halten. Die Finanzbehörde kann aber auch mehrere oder alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.

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