Zu den Anschaffungskosten gehören zunächst der Kaufpreis. Außerdem gehören auch die Sonderausstattung sowie die Zulassungs- und Überführungskosten dazu. Sonderausstattung sind alle Gegenstände, die fest mit dem Pkw verbunden sind. Die Kosten hierfür sind den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, weil diese zusammen mit dem Fahrzeug einen einheitlichen Vermögensgegenstand bilden. Sonderausstattungen sind z. B. Aufbauten, ein fest eingebautes Autoradio und ein fest eingebautes Navigationsgerät. Konsequenz: Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden beim Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Kaufs zusammen mit den Sonderausstattungen aktiviert. Der aktivierte Betrag bildet die Ausgangsbasis für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung.
Ein Pkw gehört zum abnutzbaren beweglichen Sachanlagevermögen. Die Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich frei gewählt werden, sofern sie der tatsächlichen Wertentwicklung nicht zuwiderläuft und dadurch willkürlich ist. Steuerlich ist im Fall eines Firmen-Pkw die lineare Abschreibung anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für Pkw eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor. Erfolgt der Erwerb von Sonderausstattung erst im Folgejahr, muss im Folgejahr eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten gebucht werden und die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.
Hinweis: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden bzw. werden, kann die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungskosten 100.000 € nicht übersteigen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung 75%, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5%, im vierten darauffolgenden Jahr 3% und im fünften darauffolgenden Jahr 2%.
Von den Sonderausstattungen ist das Zubehör abzugrenzen. Die Sonderausstattung ist fest mit dem Pkw verbunden. Zubehör sind dagegen Wirtschaftsgüter, die zusammen mit dem Pkw genutzt werden, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verbuchen.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer lässt im Jahr nach der Anschaffung ein fest mit dem Pkw verbundenes Navigationssystem für 2.000 € zuzüglich 380 € (= 19 %) Umsatzsteuer einbauen. Da das Navigationsgerät fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, handelt es sich um eine Sonderausstattung, die Bestandteil des Fahrzeugs wird, wodurch sich die Anschaffungskosten nachträglich ändern. Die nachträglichen Anschaffungskosten sind aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessung der Abschreibung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat einen Antrag auf Vorsteuervergütung insoweit abgelehnt, als diese auf Anzahlungsrechnungen entfielen, die dem Antrag nicht beigefügt worden sind. Allerdings ergaben sich aus den Endrechnungen alle Daten, die in den Abschlagsrechnungen, die vor Ausführung der Leistungen ausgestellt und bezahlt wurden. In den vorgelegten Endrechnungen wurde die auf die Anzahlungsrechnungen entfallende Umsatzsteuer abgezogen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, stellte einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Vergütungszeitraum), der am 29.06.2018 beim Bundeszentralamt für Steuern einging. Sie begehrte unter anderem die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für Leistungen ausgewiesen waren, die an die Klägerin erbracht wurden. In diesen Endrechnungen wurden jeweils die im Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen als Anzahlungen ausgestellten und bezahlten Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Der Antrag der Klägerin auf Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. In der Anlage zum Vergütungsantrag wurde nur die enthaltene Einzelaufstellung aus den beiden Endrechnungen aufgeführt. Die Klägerin reichte mit dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein. Das Finanzamt versagte die Vorsteuervergütung, soweit sie auf die Abschlagsrechnungen entfielen.
Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallende Vergütung als vorgelegt gilt, auch wenn der Antrag auf Vorsteuervergütung lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt und die beantragte Vergütung den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat August 2025:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2025 10.10.2025
Zusammenfassende Meldung
25.09.2025
Sozialversicherung
27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung
10.09.2025
Für den Monat September 2025:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2025 10.11.2025
Zusammenfassende Meldung
27.10.2025
Sozialversicherung
26.09.2025
Lohnsteuer-Anmeldung
10.10.2025
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2025
10.09.2025
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
Alle am 4.8.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden per Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 gegen das Grundgesetz verstoße.
Entsprechendes gilt auch für alle am 4.8.2025 anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten und zulässigen Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
Bei einem Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen überflüssige und widersprüchliche Angaben enthält, kann beim Empfänger den Anschein erwecken, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird. Die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises kann dann nicht ausgeschlossen werden, sodass der Aussteller des Dokuments die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin (eine GmbH) führte für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch. Diese umfasste die Projektkoordination, das Datenmanagement, die Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten. Die Klägerin übersandte ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sogenannte "Abforderungsschreiben" für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden "Abforderungs-Nr.", "Angebots-Nr.", "Bestell-Nr." des jeweiligen Auftraggebers eine Kurzbeschreibung des "Projekts" und eines "Lieferdatums" auswies. Die Umsatzsteuer zur Überweisung der abgeforderten Beträge wurde offen ausgewiesen. Die Klägerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Steuerausweis in den "Abforderungsschreiben" unberechtigt erfolgt ist und die Klägerin die ausgewiesene Steuer schulde. Das Finanzamt erließ dementsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide.
Der BFH stimmte der Entscheidung des Finanzgerichts zu, wonach die "Abforderungsschreiben" die Voraussetzungen für Rechnungen erfüllen, sodass die Klägerin die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet. Somit kommt Art. 203 MwStSystRL zur Anwendung, wonach die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Somit liegt eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil der Adressat sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Mit dem überflüssigen Steuerausweis und den damit verbundenen widersprüchlichen Angaben hat die Klägerin das Risiko auf unberechtigten Vorsteuerabzug geschaffen. Bei einem Teil der Empfänger der "Honorarabforderungen" hat sich das Risiko auch realisiert, weil die Klägerin die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, dass mit den "Abforderungsschreiben" über steuerpflichtige Leistungen der Ärzte im Rahmen der durchgeführten Studien abgerechnet werde. So entstand die Annahme, dass bereits mit den "Honorarabforderungen" ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und es nicht erforderlich war, dass die Erteilung der Gutschriften durch die Klägerin abgewartet werden müsse. Ein Teil der Empfänger der "Abforderungsschreiben" hat den Vorsteuerabzug beansprucht, obwohl sie sämtliche ergänzenden Unterlagen kannten, aus denen etwas anderes hätte abgeleitet werden können. Sie haben nicht die Erteilung der Gutschriften an die Ärzte abgewartet, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln für jede Gutschrift) hätten ausüben können.
Fazit: Bei einem Dokument, dass keine Rechnung ist und mit dem nur eine Zahlung angefordert wird, sollte die Umsatzsteuer nie offen ausgewiesen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Person, die das Dokument ausstellt, nur für die Zahlungsabwicklung zwischengeschaltet ist.
Das Bestreben eines Unternehmers "Steuern zu sparen" macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung und damit kein Missbrauch zu sehen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten beide im Rahmen eines Mini-Jobs wöchentlich 7 Stunden bei einer Kirchengemeinde (Reinigungskraft, Friedhofsgärtnerin, Pflege der Außenanlagen). Die Klägerin als auch ihr Ehemann meldeten jeweils getrennt ein Einzelunternehmen "Grabpflege und Grabgestaltung" an. Der Umsatz der beiden Einzelunternehmen lag jeweils unter 17.500 €. Die von beiden Eheleuten beantragte Kleinunternehmerregelung lehnte das Finanzamt ab, weil keine getrennten Geschäftsräume vorlagen und die Eheleute einen gemeinsamen Kundenkreis hatten. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass die Anmeldung des zweiten Gewerbebetriebs ausschließlich das Ziel hatte, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klägerin die Kleinunternehmerregelung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Ob zwei Einzelunternehmen oder ein Zusammenschluss natürlicher Personen als Unternehmer vorliegt, hängt davon ab, wen die Leistungsempfänger als Schuldner der vereinbarten Leistung anhand der abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen ansehen. Eheleute sind jedenfalls nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten zu einem Unternehmen zu bündeln und einheitlich anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen. Die Forderung, wonach Eheleute Leistungen "aus einer Hand" anbieten müssten, würde Eheleute allein aufgrund ihrer Ehe benachteiligen. Dies würde gegen das Grundgesetz verstoßen.
Beide Ehegatten sind jeweils für ihre Kunden erkennbar eigenständig nach außen aufgetreten. Sie haben jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung Leistungen gegenüber den Kunden erbracht. Auch haben sie mit jeweils eigener Steuernummer, eigenem Briefkopf und mit eigenen Rechnungs- und Kundennummern abgerechnet. Unerheblich ist die Angabe derselben Anschrift und Telefonnummer auf den Rechnungen und die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers. Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Leistungsangebote der Klägerin und die ihres Ehemanns ergänzen und teilweise überschneiden und dass sie teilweise auch identische Kunden hatten. Denn hierbei handelt es sich um marktübliche Vorgänge, die im täglichen Wirtschaftsleben ständig vorkommen.
Hinweis: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegt nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts hier nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Klägerin nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt. So wollte die Klägerin aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder mit flexibleren Arbeitszeiten zum Familieneinkommen hinzuverdienen. Da sie körperlich Grabsteine nicht bewegen konnte, konzentrierte sie ihre Tätigkeit auf die Grabpflege.
Steueroptimierung ist zulässig! Die von den Ehegatten gewählte Aufteilung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts einer zulässigen Steueroptimierung. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, die dann ggf. aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen.
Gesetzesänderungen: Die Umsatzgrenze des Vorjahres in § 19 Abs. 1 UStG in Höhe von 17.500 € wurde ab 2020 auf 22.000 € und ab 2025 auf 25.000 € erhöht.