Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht worden sind, kann bei einem gemeinnützigen Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere, die dem Regelsteuersatz unterliegen, nicht gleichartig sind und daher kein Wettbewerbskonflikt besteht.
Praxis-Beispiel: Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Streitig ist, ob seine als "Vermittlung" bezeichnete Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Steuersatz ggf. anzuwenden ist. Herrenlose Tiere sind nach der Definition des Deutschen Tierschutzbunds wildgeborene Tiere oder Haustiere, die ausgesetzt oder vom Halter zurückgelassen worden sind und in niemandes Eigentum stehen.
Der BFH hat ausgeführt, dass die Zwecke des Tierschutzvereins nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten, sodass es sich hier um einen Zweckbetrieb handelt (§ 65 Nr. 2 AO). Vor allem die Vereinnahmung einer Schutzgebühr ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln (verkaufen). Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Klägers, um die herrenlosen Tiere für eine inländische Vermittlung bereitzuhalten, und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient. Dies wird dadurch bestätigt, dass Tierschutzvereine und Tierheime allgemein Schutzgebühren erheben.
Fazit: Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung von Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Somit ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf alle Zweckbetriebe anwendbar. Der ermäßigte Steuersatz darf allerdings nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt. Das heißt, er darf nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das ist hier der Fall, weil zwischen herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Unterschiede kein Wettbewerb besteht.
Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410.
Konsequenz: Es können nur die Regelungen, die im geänderten Entwurf enthalten sind, verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:
Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ergibt
Der Verlängerungszeitraum für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gelten.
Die degressive Abschreibung mit 5% vom jeweiligen Restewert bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau in § 7b EStG soll verbessert und verlängert werden
Anhebung der Wertobergrenze für Geschenke von 35 € auf 50 €.
Anhebung der Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von 8 € auf 9 €
Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften bis zu einem Gesamtgewinn von 1.000 € statt bisher 600 €
Begünstigung von E-Fahrzeugen bzw. Elektro-Hybridfahrzeugen, wenn die Anschaffungskosten 70.000 € nicht übersteigen
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne wird modifizieret.
Die Bundesregierung soll Steuererleichterungen für Land- und Forstwirte in Aussicht gestellt haben, um eine Zustimmung durch den Bundesrat zu erreichen. Dennoch ist nach wie vor unsicher, ob der Bundesrat dem geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes zustimmen wird.
Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410).
Aber! Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410. Ob der Bundesrat zustimmen wird, ist fraglich.
Konsequenz: Die Regelungen, die im geänderten Entwurf nicht mehr enthalten sind, können nicht verabschiedet werden. Das heißt, diese Regelungen werden nicht umgesetzt und fallen endgültig weg. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:
Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz
der ursprüngliche Verlängerungszeitraum der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (in der geplanten Neufassung, über die der Bundesrat noch abstimmen muss, werden die Daten geändert),
Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
die Erhöhung des Grenzwerts für Sammelposten auf 5.000 € und der Auflösung über einen Zeitraum von drei Jahren
Erhöhung der abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen ab 2024 auf 32 €
Pflicht zur Mitteilung von innerstaatliche Steuergestaltungen
die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Ein sich stetig verschlechternder Gesundheitszustand stellt keine Besonderheit dar, die es rechtfertigen würde, Aufwendungen für einen vorausschauenden Wohnungsumbau als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 außergewöhnliche Belastungen für den altersbedingten Hausumbau in Höhe von 94.807,79 € geltend. Die Kläger legten einen Bescheid vom 29.10.2019 vor, in dem beim Kläger ab dem 23.9.2019 ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G festgestellt wurde. Weiter legten sie eine ärztliche Bescheinigung vor, in der ärztlicherseits bestätigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger aus medizinischer Sicht „aus multiplen internistischen und orthopädischen Gründen“ ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung dringend anzuraten ist.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Der medizinische Dienst sei vor Ort gewesen, habe aber keine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass die Krankheit so fortgeschritten sei, dass die durchgeführten Maßnahmen als zwingend erforderlich erschienen wären. Der Kläger sei noch nicht auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Bei einer anzunehmenden Verschlechterung des Krankheitsbildes könne dies in 2 bis 3 Jahren der Fall sein. Das Finanzamt erließ daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2018 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen.
Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Entscheidet sich der Steuerpflichtige mit Blick auf seine fortschreitende Krankheit, ohne dass aktuell eine Zwangslage besteht, liegen keine sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe vor, die eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen würden. Bei Maßnahmen, die durchaus sinnvoll, aber noch nicht erforderlich sind, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen, liegen keine sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe vor, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung führen können.
Fazit: Kosten für vorausschauende Umbaumaßnahmen können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Im Kfz-Handel werden beim Verkauf von neuen Fahrzeugen häufig Gebrauchtfahrzeuge in Zahlung genommen. Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremdüblichen" Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen.
Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten. Seit dem 1.1.2022 gilt diese neue Regelung.
Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zu verfahren. Wenn also ein Händler ein Fahrzeug verkauft, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.
Praxis-Beispiel: Ein Kfz-Händler verkauft seinem Privatkunden ein neues Fahrzeug für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Der Kfz-Händler nimmt den gebrauchten Pkw seines Kunden für 5.000 € in Zahlung. Der Kunde darf als Privatperson keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass die Abrechnung wie folgt aussieht:
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Februar 2024:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.03.2024 10.04.2024
Zusammenfassende Meldung
25.03.2024
Sozialversicherung
27.02.2024
Lohnsteuer-Anmeldung
11.03.2024
Für den Monat März 2024:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.04.2024 10.05.2024
Zusammenfassende Meldung
25.04.2024
Sozialversicherung
26.03.2024
Lohnsteuer-Anmeldung
10.04.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q1 2024
11.03.2024
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.