Steuernews

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen: ja oder nein?

Grundsätzlich gilt, dass Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerbar sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Die Zuwendungen sind allerdings nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen auch dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers nutzen, diese aber durch die angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert werden.

Nach Abschnitt 1.8. Abs. 2 UStAE unterliegen Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, nicht der Umsatzsteuer. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Hierzu gehören auch Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Ob die der Zuwendungen üblich sind, ist zurzeit bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen.

Konsequenz: Bei Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, die sich nicht im üblichen Rahmen bewegen, handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, auch wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Betrieblich veranlasste Maßnahmen, die auch dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen, werden aber durch die angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert, sodass es sich um steuerbare Leistungen handelt, die den Vorsteuerabzug ausschießen. Beim Unternehmer selbst ist jedoch auf das gesamte Unternehmen abzustellen. Leistungen, die er für seinen Betrieb in Anspruch nimmt, sind deshalb anders zu beurteilen, sodass bei ihm der Vorsteuerabzug möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führt einen eintägigen Betriebsausflug durch. An diesem Betriebsausflug nimmt der Unternehmer teil und seine 4 Arbeitnehmer, zu denen auch seine Ehefrau gehört. Insgesamt sind Aufwendungen von 618 € entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen:

Fahrtkosten 196,00 €
Verpflegung und Getränke 328,00 €
andere Nebenkosten 94,00 €
insgesamt 618,00 €

geteilt durch 5 Teilnehmer: 123,60 €

Die Ehefrau des Unternehmers ist Arbeitnehmerin, sodass auf jeden der 4 Arbeitnehmer somit ein Betrag von 123,60 € entfällt. Davon sind (110 € × 4 =) 440 € lohnsteuerfrei. Die Differenz von (13,60 € × 4 =) 54,40 € ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern, wobei es sinnvoll sein kann, die pauschale Besteuerung zu wählen. Da der Betrag pro Arbeitnehmer über 110 € liegt, entfällt insoweit der Vorsteuerabzug. Allerding ist der Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf den Unternehmer selbst entfällt.

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Umsatzsteuer-Ausweis bei Endverbrauchern

Wer die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, schuldet sie gemäß Art. 203 MwStSystRL. Im Gegensatz dazu unterscheidet die deutsche Regelung in § 14c UStG zwischen verschiedenen Fallkonstellationen. Auf dieser Grundlage hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18) entschieden, dass jemand die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn er eine unzutreffende Rechnung an einen Nichtunternehmer ausstellt. Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet. Voraussetzung ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. 

Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher erstellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Endverbraucher in diesem Sinne sind Nichtunternehmer und Unternehmer, wenn sie Leistungen für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beziehen. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer. Maßgebend ist somit das EuGH-Urteil. Das BFH-Urteil ist überholt und nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. 

Soweit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-378/21 aufgrund einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung des entsprechenden Steuerbetrages.

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Keine Erhöhung der Verpflegungspauschale

Der Bundesrat hatte am 15.12.2023 das Wachstumschancengesetz abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Vermittlungsausschuss hat am 21.2.2024 darüber beraten und den Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat dem geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucksache 20/10410) zugestimmt. 

Aber! Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen, was jedoch fraglich ist. Außerdem wird nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410. 

Konsequenz: Die Regelungen, die im geänderten Entwurf nicht mehr enthalten sind, fallen endgültig weg und können somit nicht verabschiedet werden. Das bedeutet, dass u.a. die vorgesehene Erhöhung der abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen, die ab 2024 von 28 € auf 32 € angehoben werden sollten, nicht stattfindet. Diese Erhöhung ist nämlich im geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes nicht mehr enthalten

Übrig geblieben ist bei den Reisekosten nur die Erhöhung der Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von bisher 8 € auf 9 €. Voraussetzung ist hierbei, dass der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann.

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Unterhalt: Gerichtskosten sind keine Werbungskosten

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.

Praxis-Beispiel:
Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, bei dem sich frühere Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin zahlte die Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015.

Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Es ließ die von der Klägerin getragenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellen sie vorweggenommene Werbungskosten dar.

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind. Das gilt dann entsprechend auch die für die Prozesskosten. Steuerlich sind die Unterhaltszahlungen nur dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Erst der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Somit erfolgt erst ab Antragstellung die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und zu steuerbaren Einkünften beim Empfänger. Diese zeitliche Grenze ist entscheidend für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers (Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt) könnten keine Werbungskosten darstellen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

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Teilerlass eines Darlehens = Arbeitslohn

Der BFH hat entschieden, dass der teilweise Erlass eines Darlehens bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Klägerin 40% der noch vorhandenen Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Der BFH hat auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sind, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten teilweisen Erlassen der Darlehen seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zum einen hat die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

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Erste Tätigkeitsstätte: Rettungssanitäter

Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, in dem sie grundsätzlich dauerhaft, aber wechselnd auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, scheidet eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache aus.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers gilt das Kreisgebiet des Landkreises als dessen Arbeitsort. Der Kläger hat eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht, wonach keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt worden ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber erläutert, die Mitarbeiter würden einem Versorgungsbereich zugeordnet, in dem sie grundsätzlich dauer-haft eingesetzt würden. Innerhalb dieses Bereichs war der Einsatz auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne auf allen Wachen möglich.

Der BFH hat entschieden, dass bei diesem Sachverhalt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache oder einer ersten Tätigkeitsstätte nicht angenommen werden kann. Allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan kann bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Darauf, dass der Steuerpflichtige - rückwirkend betrachtet - ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, kommt es nicht an.

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