Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bis 2020 geltende Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft
der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und
die geplante Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert hat und umgekehrt,
gilt nicht mehr für Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden.
Ab 2021 gilt, dass Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge vom gemeinschaftlichen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begünstigt sind, wenn sie von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Hier ist nur die Investition dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt.
Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen bis 2020): Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch.
Es handelt sich um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend im Jahr 2020 aufgelöst wird. Der Investitionsabzugsbetrag ist vielmehr in der Gesamthandsbilanz im Jahr 2022 gewinnerhöhend aufzulösen. Anschließend kann er in der Sonderbilanz gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamtgewinns, wohl aber bei der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern.
Praxis-Beispiel (Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögenab 2020): Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht für das Jahr 2024 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 € geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 €. Im Jahr 2026 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch. Konsequenz: Es handelt sich nicht um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2024 aufzulösen ist, wenn die Gesellschaft keine andere begünstigte Investition durchführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind ärztliche Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Patienten dienen und die Behandlung - soweit möglich - dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu heilen. Wenn aber bei ärztlichen Leistungen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung auf diese Leistung nicht angewendet werden.
Deshalb sind ästhetisch-plastische Leistungen umsatzsteuerpflichtig, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden. Danach steht fest, dass eine anästhesistische Leistung nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, wenn sie im Rahmen einer Behandlung erbracht wird, bei der das Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu. Eine Umsatzsteuer-befreiung kommt deshalb z. B. auch nicht für nicht medizinisch indizierte „Ohranlegeoperationen“ in Betracht.
Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
Praxis-Beispiel: Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Er war in einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienstherr erkannte aber für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.
Für seine Tätigkeit erhielt er steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte (basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m² abzüglich des Mietzuschusses) nur einen geringeren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr nur um den Mietzuschuss zu mindern.
Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden Tätigkeitsstaat eingeschränkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art. 28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls an.
Da das Auswärtige Amt die Kosten der angemieteten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanzverwaltung bindend. Somit steht lediglich der Mietzuschuss (nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge in Gestalt des allgemeinen, erhöhten Auslandszuschlags) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 veröffentlicht. Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Zum 1.1.2025 ist die Rechtskreistrennung in "Ost" und "West" bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankenversicherung Dem Entwurf zufolge soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich) betragen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die selben Werte.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 (Versicherungspflichtgrenze) Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll von 73.800 € (2025) auf 77.400 € angehoben werden. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 €) versicherungsfrei und
bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,
gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wird laut Entwurf ab dem 1.1.2026 bei 69.750 € liegen.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026 Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 €, also auf 8.450 € monatlich angehoben werden. Jährlich sind dies 101.400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 10.400 € monatlich bzw. 124.800 € jährlich.
Bezugsgröße 2026 Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab dem Jahr 2026 3.955 € monatlich bzw. 47.460 € jährlich.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2026 51.944 €.
Rechengrößen 2026 Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 5,16%. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26% maßgebend.
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Üblicherweise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundeskabinetts gerechnet werden.
Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden.
Praxis-Beispiel: Der Kläger betrieb eine Diskothek. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Die Diskothek war mit bis zu fünf offenen Ladenkassen betrieben worden, deren Tagesgesamteinnahmen auf Zetteln erfasst und an die Buchhaltung übergeben worden waren. Kasseneinzelaufzeichnungen hatte der Kläger nicht vorlegen können. Aus diesem Grund verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze. Dazu erfasste er die gebuchten Eingangsrechnungen. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer mit Hilfe der Getränkekarte des Klägers die möglichen Getränkeerlöse und verglich diese mit den tatsächlich gebuchten Erlösen. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen höheren Netto-Umsatz hätte erzielen können. Erklärt worden war aber nur ein Netto-Umsatz von 42,61% des nach Ansicht des Prüfers möglichen Umsatzes. Der Prüfer schätzte die Umsätze mit einem Rohgewinnaufschlagsatz von 554,80%.
Der BFH hat entschieden, dass die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus ist Folgendes interessant: Der BFH legt dar, dass sich der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist.
Der BFH hat sich mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Der BFH hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.
Fazit: Da der BFH erhebliche Zweifel daran geäußert hat, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet, wird die Finanzverwaltung ihr Verfahren umstellen müssen. Das betrifft sowohl die Prüfung von sogenannten „Richtsatzbetrieben“ als auch die Frage, inwieweit diese Ergebnisse auf andere (teilweise ähnliche) Betriebe übertragen werden können.
Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.
Praxis-Beispiel: Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.
Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.