Steuernews

Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sollen ab dem 1.1.2024 wie folgt erhöht werden:

Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Monat auf 7.550 € (West) und 90.600 € im Jahr steigen und auf 7.450 € (Ost) im Monat und 89.400 im Jahr steigen. 

Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 5.775 € im Monat. 

Die Bezugsgröße West in der Kranken- und Pflegeversicherung wird 2024 voraussichtlich 3.535 € monatlich (42.420 € jährlich) betragen, und im Rechtskreis Ost 3.465 € monatlich (41.580 € jährlich).

Hinweis: Der Anstieg ist auf die positive Einkommensentwicklung zurückzuführen, die als Grundlage für die Anpassung der Rechengrößen dient.

Weiterlesen …

Photovoltaikanlagen: Anwendung Nullsteuersatz

Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder z. B. Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks. Es werden die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird. 

Steuersatz bei der Reparatur von Photovoltaikanlagen
Der Nullsteuersatz gilt auch für den Austausch und die Installation von defekten Komponenten einer Photovoltaikanlage. Aber! Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt, so dass der Nullsteuersatz nicht anzuwenden ist. Diese Aufwendungen unterliegen der Umsatzsteuer mit 19%. Das gilt auch für Garantie- oder Wartungsverträge. Das heißt, für Garantie- und Wartungsverträge ist ebenfalls weiterhin der Steuersatz von 19% anzuwenden.

Weiterlesen …

Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Die Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die von den Erben aufgrund einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertragssteuerrechtlich ein Aufgabegewinn. Das zuständige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest. Das Finanzamt ließ die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen war, um diejenige des Erblassers für dessen Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vor.

Weiterlesen …

Steuertermine Oktober 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.10.2023
10.11.2023

Zusammenfassende Meldung 25.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2023

 

Für den Monat Oktober 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2023
11.12.2023
Zusammenfassende Meldung 27.11.2023
Sozialversicherung 27.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Weiterlesen …

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Der Steuerpflichtige kann 30% des Entgelts, das er für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die sein Kind besucht, als Sonderausgaben geltend machen, höchstens 5.000 €. Nicht abziehbar ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Ob die schulrechtlichen Kriterien vorliegen, entscheidet grundsätzlich das zuständige inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.

Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch in diesem Sinne gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn ernstliche Zweifel begründet sind, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z. B. bei außergewöhnlich niedrigen Zahlungen an die Schule).

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es allein darauf an, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung des Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Weiterlesen …

Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Frage aus der Praxis: 
Meine Eltern betreuen unsere Kinder. Müssen die Eltern bei der Minijobzentrale als Minijobber angemeldet werden?

Antwort:
Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, sind steuerlich abziehbar, höchstens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeitsverhältnis, z. B. ein Minijob, vereinbart werden. In diesem Fall ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Rechnung. Die Lohnzahlung muss ebenfalls unbar erfolgen, also auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden.

Ein Minijob, der bei der Bundesknappschaft als Minijobber anzumelden ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mit einer Einzelperson begründet werden, also nicht mit den Eltern, sondern nur mit jeweils einem Elternteil bzw. mit jedem Elternteil getrennt. Es ist allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolgs,
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsabhängig sind.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder andere Punkt erfüllt ist. Die einzelnen Punkte haben ein unterschiedliches Gewicht. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass sämtliche Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei die Weisungsgebundenheit ein entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist.

Fazit: Voraussetzung für einen Minijob ist, dass die Leistungen ebenso wie der Arbeitslohn im Arbeitsvertrag klar und eindeutig vereinbart sind und dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Ein Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Großelternteilen wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Betreuung der Kinder jeweils nach Bedarf erfolgt.

Weiterlesen …