Steuernews

Hybrid-Elektro-PKW: Privatnutzung ab 2024

Im Wachstumschancengesetz in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, sind gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weitere Änderungen vorgenommen worden, wie z. B. bei der Privatnutzung von Hybridelektro-Fahrzeugen. 

Bei der 1%-Regelung gilt Folgendes:
Bei E-Fahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € (bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 nicht mehr als 70.000 €) beträgt.

Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Folgendes ist bei Fahrzeugen zu beachten, die

  • nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden, dass das Fahrzeug, einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
  • nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, dass das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat; die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern entfällt.

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gilt Folgendes: 
Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte der entstandenen Aufwendungen (die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen, z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Ab 2025 entfällt die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern.

Das gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden und ist entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer anzuwenden.

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Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Bei außerordentlichen Einkünften, die insgesamt in einem Veranlagungszeitraum bezogen wurden, kann die Einkommensteuer mit dem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin war aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte. Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einem Beschluss des Landgerichts schloss die Klägerin im Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte einen Vergleich, wonach

  • die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von … bezahlen und
  • die Beklagten sich verpflichteten, der Klägerin die von ihr aufgrund des Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern gegen Nachweis zu erstatten.

Es bestand Einvernehmen, dass sich der Vergleichs- und Abfindungsbetrag aus einem Schmerzensgeld, einem Verdienstausfallschaden sowie aus sonstigen Kosten und Schäden zusammensetzt. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an, die ermäßigt zu besteuern seien. Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Verdienstausfallschaden ebenso wie die zu erstattenden Steuern im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien.

Ersatzleistungen umfassen nicht jede beliebige Art von Schäden, sondern nur die, die für die Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen gezahlt werden. Zahlungen, die Ausgaben ausgleichen, gehören nicht dazu. Erleidet der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt eine begünstigte Entschädigung also nur für Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den Erwerbsschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet.

Außerordentliche Einkünfte werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Aufgrund des Vergleichs stand der Klägerin neben der Verdienstausfallentschädigung auch der Ersatz der hierauf anfallenden Steuern zu. Diese einheitliche Entschädigung floss der Klägerin in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Somit fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, liegt hier nicht vor.

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Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket

Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuerfreie Jobticket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lässt, steuerfrei, wenn es sich um

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden (1. Alternative); das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitstätte hat, aber nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, oder um
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr handelt.

Die übernommenen Aufwendungen mindern allerdings die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte.

Nicht begünstigt ist der Personenfernverkehr (Fernzüge der Deutschen Bahn - ICE, IC, EC -, Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwendungsbereich fallen

  • Verkehrsmittel für konkrete Anlässe z. B. speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.

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Parkplatzmiete: Minderung des geldwerten Vorteils

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss er den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn versteuern. Vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte für einen Parkplatz, den der Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges.

Praxis-Beispiel:
Den Arbeitnehmern der Klägerin steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung, wonach der Arbeitgeber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen übernimmt. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter mit Firmenwagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monatliche Nutzungsentgelt von 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abgezogen. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Nutzungsentgelte von 30 € für einen Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen Nutzungswert nach der 1%-Methode nicht mindern dürfen, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt hat in einem Haftungsbescheid die gekürzten Beträge nachversteuert.

Das Finanzgericht sah die Kürzung des geldwerten Vorteils als gerechtfertigt an. Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Kfz trägt. Soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es an einem lohnsteuerbaren Vorteil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Kfz veranlasst sind. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt der Betrieb eines Firmenwagens eine Parkmöglichkeit voraus. Das Parken des Fahrzeugs ist notwendig, um ein Kfz überhaupt nutzen zu können. Weil ein Kfz genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesen Orten notwendiger Bestandteil der Nutzung.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern (Aktenzeichen beim BFH: VI R 7/23).

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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Sozialversicherung

Ob Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, hängt maßgeblich vom Grundlohn ab. Die Regeln im Steuerrecht weichen jedoch teilweise vom Beitragsrecht ab.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt zahlen, weil sie ihre Leistung zu Zeiten erbringen, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat. Der Anspruch der Beschäftigten auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ergibt sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.

Steuerrecht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Lohn oder Gehalt (= Grundlohn) zahlt, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag von 50 € pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäftigten mit einem höheren Grundlohn.

Beitragsrecht: In der Sozialversicherung sind steuerfreie Zuschläge nur beitragsfrei, wenn sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 € pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitragsrecht vom Steuerrecht ab. Verdient ein Beschäftigter mehr als 25 €, so können die Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zwar steuerfrei, aber nicht beitragsfrei sein.

Fazit: Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung müssen alle für die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. Zahlung zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Höhe der Zuschlagssätze und die steuerlich maßgeblichen Arbeitszeiten.

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Neue Sachbezugswerte für 2024

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2024. Der Monatswert im Jahr 2024 für die Verpflegung steigt von 288 € auf 313€. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 124 € (2023: 114 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2024 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 2,17 € (2023: 2,00 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 4,13 € (2022: 3,80 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2024 auf 278 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 166,80 €, bei 3 Beschäftigten auf 139,00 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 111,20 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 236,30 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 125,10 €, bei 3 Beschäftigten auf 97,30 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 69,50 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unzutreffend wäre.

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