Steuernews

Umsatzsteuer: Medizinische Analysen eines Facharztes

Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik können nicht nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungen (einschließlich Diagnostik, Befunderhebung usw.) handelt, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). 

Sie können nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 (XI R 23/19; XI R 23/15) auch als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sein, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG).

Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisungen entsprechend geändert, sodass die Grundsätze dieses BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend davon als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

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Pflegewohngemeinschaft: Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, sind steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftig (Pflegegrad 4). Er wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien.

Der BFH stellt klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten hängt nicht davon ab, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Allerdings sind die Kosten, auch wenn sie krankheits- oder pflegebedingt anfallen, nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb sind die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen. Das waren 8.652 € im Streitjahr 2016.

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ErbStG: Feststellungsbescheid ist bindend

Ein für Zwecke der Schenkungssteuer festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungssteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb, d.h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 € unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 € lag. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 € geschenkt. Da mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 € fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung im Jahr 2012 festgestellt worden war. 
Der Kläger machte geltend, dass der damals festgestellte Wert zu hoch sei und nunmehr nach unten korrigiert werden müsse. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 € festgesetzt worden sei.

Der BFH hat entschieden, dass Grundstückswerte (im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld) für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen sind. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Festsetzung der Schenkungsteuer zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Falls der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch halte, hätte er sich sogleich gegen die Feststellung wenden müssen. Unterlässt er dies und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Fazit: Auch wenn zunächst keine Schenkungsteuer anfällt, sollte trotzdem geprüft werden, ob der Wert zutreffend ist, den das Finanzamt angesetzt hat. Ist der Wert zu hoch, sollte unbedingt sofort Einspruch eingelegt werden, um möglicherweise später eintretende Nachteile auszuschließen.

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Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt 

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können entweder die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, abgezogen werden oder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Es kommt also entscheidend darauf an, wo sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Dabei sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxis-Beispiel:
Ein Rentner bzw. pensionierter Beamter ist journalistisch und schriftstellerisch für verschiede Verlage tätig. Seine Rente bzw. Pension ist bei den sonstigen Einkünften bzw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Seine freiberufliche schriftstellerische und journalistische Tätigkeit übt er im häuslichen Arbeitszimmer aus. Er kann seine tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, oder einen pauschalem Jahresbetrag von 1.260 € als Betriebsausgaben geltend machen, weil das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Fazit: Da Versorgungsbezüge (wie z. B. Renten oder Pensionen) unberücksichtigt bleiben, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sodass der Betriebsausgabenabzug nicht eingeschränkt ist.

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Umsatzsteuer: Fiskalvertretung

Für ausländische Unternehmer besteht seit dem 1.1.1997 die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Die Regelungen, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, sind mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Fiskalvertreter zu erfolgen hat.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist geändert worden und enthält nunmehr folgende Positionen:

  • Fiskalvertretung (Abschnitt 22a.1 UStAE)
  • Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters (Abschnitt 22b.1 UStAE)
  • Rechnungserteilung im Fall der Fiskalvertretung (Abschnitt 22c.1 UStAE)
  • Zuständigkeit und Verfahren (Abschnitt 22d.1 UStAE)
  • Untersagung der Fiskalvertretung (Abschnitt 22e.1 UStAE)

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Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens

Überlasst eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen, kann dies im Rahmen eines

  • Arbeitsverhältnisses oder
  • mit einem Mietvertrag

geschehen. Wird der GmbH-Firmenwagen ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag durch einen Gesellschafter privat genutzt, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. 

Nutzung eines GmbH-Firmenwagens ohne Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Gesellschafter einen Firmenwagen der GmbH auch für private Fahrten, ist in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss individuell ermittelt werden. Der Nutzungsvorteil ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, sind die anteiligen fixen und variablen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, sind der private Anteil der fixen und variablen Kosten ebenso wie eine erzielbare Vergütung zu schätzen. 

Nutzt der Gesellschafter den Firmenwagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausgeschlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesellschafter ein Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeitsverhältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist das Nutzungsentgelt, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben aus 2012 kann aus Vereinfachungsgründen die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% herabgesetzte Bruttolistenpreis bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht angesetzt werden.

Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesellschafter einer GmbH den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetzlich vorgeschriebene 1%-Regelung angewendet werden. Die besonderen Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, die hier anwendbar ist. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% bei Elektro-Fahrzeugen bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die ertragsteuerlich nicht aber umsatzsteuerlich anzuwenden ist.

Fazit: Die Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Fremdvergleichsmaßstäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Im Schreiben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aber aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Das bedeutet somit, dass die zeitlich begrenzten Sonderregelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge nicht anwendbar sein können. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% ist eine Vergünstigung, die bei der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht berücksichtigt werden kann. 

Tipp: Da der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Bruttolistenpreis berechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zu einem vorteilhaften Ergebnis, das von Finanzgerichten wegen des Verbots der Verböserung nicht rückgängig gemacht werden kann.

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