Steuernews

Homeoffice: neue Pauschale

Die neue Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verändert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden muss. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden.

Praxis-Beispiel:
Der angestellte Bauingenieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d.h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen. 

Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr, sind grundsätzlich unbeachtlich. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

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GmbH-Gesellschafter als geringfügig Beschäftigter

Die Lohnsteuer kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pauschal mit 2% berechnet werden, wenn es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraussetzt. 

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer vereinbarte mit seiner GmbH ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Lohnsteuer berechnete er nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2%. Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn der Lohnsteuer mit dem individuellen Steuersatz. 

Der BFH hat entschieden, dass eine pauschale Besteuerung nicht in Frage kommt. Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter seiner GmbH ist, erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Das heißt, er kann aufgrund seiner GmbH-Beteiligung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Folglich ist auch eine pauschale Besteuerung mit 2% nicht möglich.

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Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krankheitskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte die Steuerpflichtigen erklärungsgemäß. Das Finanzamt forderte die Steuerpflichtigen auf, eine detaillierte Begründung und Nachweise einzureichen, aus denen sich die geltend gemachten Krankheitskosten für ihr Kind ergeben. Die Amtsärztin traf hinsichtlich der Krankheitssymptome des Kindes folgende Feststellungen: Das Kind hat eine besondere Lernbegabung, das Gesamtergebnis einer erfolgten IQ-Testung liegt im Bereich einer sehr hohen Intelligenz. Die außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten erhielten in der Schule keine entsprechende Förderung. Durch die ständige schulische Unterforderung traten behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden auf, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Gesamtzustand entwickelten. Diese Beschwerden stehen im direkten Zusammenhang zur besonderen Lernbegabung. Es ist daher dringend erforderlich, an eine Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten zu wechseln.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass geltend gemachten Kosten für den Schulbesuch mitsamt den Aufwendungen für Heileurythmie nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.

Das Finanzgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Krankheitskosten für das Kind keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schulbesuch des Kindes zwangsläufig entstanden sind. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge einer Krankheit lernbehindert sei. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handele. Erforderlich wäre danach, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Privatschulkosten gehören auch dann nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten, wenn der Besuch der Privatschule durch eine Krankheit des Kindes verursacht ist. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch des Kindes auch im Hinblick auf dessen Hochbegabung erfolgt ist. Eine Hochbegabung als solches stellt aber keine Erkrankung dar.

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Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht) können der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Gewinne aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat. Diese Freigrenze von 600 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

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Betriebsveranstaltungen: Erhöhung des Freibetrags

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt regelmäßig im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird. Der Freibetrag von 110 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeitnehmer erhöht werden.

Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind alle Kosten einzubeziehen, die dem Unternehmer für die Veranstaltung berechnet werden. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden, unabhängig davon,

  • ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder
  • ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt.
  • Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitnehmer individuell organisiert werden,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt,
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) einzubeziehen. Einzubeziehen sind sowohl übliche als auch nicht übliche Zuwendungen. Sie gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.

Hinweis: Geschenke dürfen nicht in die Gesamtkosten einer Feier einfließen, wenn sie pauschal besteuert worden sind (30%-ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).

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Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Wer nach Handelsrecht verpflichtet ist zu bilanzieren, ist automatisch auch nach Steuerrecht verpflichtet zu bilanzieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke aus den Bestimmungen der Abgabenordnung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buchführungspflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen buchführungspflichtig ist.

Darüber hinaus können Unternehmer nach § 141 AO zur Bilanzierung verpflichtet sein. Denn nach Steuerrecht muss der Unternehmer bilanzieren, wenn er als Gewerbetreibender eine der folgenden Größenordnungen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhöhungen sind in dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen.

Hinweis: Wer nur wegen Überschreitens einer der Grenzwerte des § 141 AO bilanzierungspflichtig wird, muss nicht von sich aus von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen. Er darf vielmehr warten, bis das Finanzamt ihn auffordert. Das Finanzamt darf nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem 1.1. des folgenden Jahres auffordern, eine doppelte Buchführung zu erstellen und zu bilanzieren.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keiner der Grenzwerte überschritten ist. Bei einem einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze kann das Finanzamt eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren überschritten wird.

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