Steuernews

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Nach dem derzeitigen Stand endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU am 30.3.2019. Ob es einen ungeregelten Brexit oder einen Brexit mit Vereinbarungen oder eine Verschiebung des Brexits geben wird, lässt sich zurzeit noch nicht absehen. Sollte das Vereinigte Königreich am 30.3.2019 ohne Vereinbarungen zum Drittland werden, Können für grenzüberschreitende Sachverhalte ungewollte Konsequenzen eintreten, die durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz, das der Bundestag am 21.2.2019 verabschiedet hat, vermieden oder abgemildert werden sollen. Zu den wesentlichen Punkten gehören:

  • Die zinslose Stundung aufgrund einer Wegzugsbesteuerung: Hier soll die zinslose Stundung nicht allein durch den Brexit wegfallen. Erst eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen soll zum Wegfall der Stundung führen können. Wie zu verfahren ist, wird in einem neuen § 6 Abs. 8 AStG geregelt.
  • Entsprechendes ist auch für die Liquidationsbesteuerung im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in das Vereinigte Königreich vorgesehen.
  • Durch den Brexit könnten sich Auswirklungen auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht ergeben, wenn sich der Verwaltungssitz in Deutschland befindet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited. Es wird geregelt, dass eine Limited nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz weiterhin Subjekt der Körperschaftsteuer bleibt und deshalb selbst steuerpflichte Einkünfte erzielen kann. Das heißt, dass eine Limited steuerrechtlich mit ihrem Betriebsvermögen wie bisher behandelt wird.
  • Wurden vor dem Brexit Unternehmensteile oder Anteile von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht, soll die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns verhindert werden.
  • Für stille Reserven, die vor dem Brexit aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte aufgelöst wurden, konnte ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der auf maximal 5 Jahre verteilt werden konnte. Eine vorzeitige Auflösung des Ausgleichsposten durch den Brexit soll vermieden werden.
  • Die Übergangsregelung nach dem Umwandlungssteuergesetz soll weiterhin für Verschmelzungen nach dem Brexit gelten, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet wurde.
  • Bei den verschiedenen Regelungen über die Förderung der Altersvorsorge sollen durch den Brexit keine Nachteile entstehen.
  • Bisherige erbschaftsteuerliche Steuerbegünstigungen, z.B. für Unternehmensvermögen, sollen weiterhin bestehen bleiben.
  • Es gibt Fallgestaltungen bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter, die Grunderwerbsteuer auslösen können. Wird der Tatbestand allein durch den Brexit verursacht, wird von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen.

Weitere Detailregelungen werden erläutert, sobald feststeht, wie der Brexit vonstattengehen wird.

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Übergangsregelung bis 15.4.2019 zum Handel mit Waren im Internet

Seit dem 1.1.2019 ist der Betreiber eines elektronischen Markplatzes verpflichtet, Grunddaten von Unternehmern aufzuzeichnen, die auf seinem Marktplatz tätig sind und die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet. Erforderlich ist u.a. eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Erfassung des Unternehmers mit Beginn- und Enddatum der Gültigkeit.

Übergangsregelung: Die Aufzeichnungspflichten gelten ab dem 1.1.2019. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Markplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt. Es reicht dann aus, wenn die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bis zum 15.4.2019 vorliegt.

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Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig

Die Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Gemeinnützige Körperschaften haben somit kein allgemeinpolitisches Mandat. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der Zwecke, die ausdrücklich dort genannt sind. Die Verfolgung politischer Zwecke gehört nicht dazu. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss zu nehmen, z. B. auf die Förderung des Umweltschutzes.

Der BFH hat entschieden, dass zur Volksbildung die politische Bildung gehört, wenn dadurch die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

BFH-Urteil: Vereine dürfen sich unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen. Allerdings ist z. B. der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

Hinweis: Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob die Betätigungen, die für die Gemeinnützigkeit schädlich sind, dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das Finanzgericht auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite zu berücksichtigen. Wichtig! Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

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Firmen-PKW: Nutzung durch Ehegatten bei einem Minijob

Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie so vereinbart werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten entspricht die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung nicht dem, was zwischen fremden Personen üblich ist. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Praxis-Beispiel:
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der 1 %-Methode ermittelte, rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Auch der BFH geht von einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus, die zwischen Fremden unüblich ist. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl bei den wesentlichen Vereinbarungen als auch bei der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Der BFH hält es für ausgeschlossen, dass eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber vereinbart würde. Ein fremder Arbeitgeber wird in der Regel nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sich für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Für den BFH spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.

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Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH zahlte Ihren Gesellschaftern Beratungshonorare und Reisekosten. Dem lagen Beraterverträge zugrunde, nach denen einem Gesellschafter für kaufmännische und betriebswirtschaftliche Beratungen und dem anderen Gesellschafter für technische Beratungen ein fester Stundensatz gezahlt wurden. Reisekosten sollten jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Weitere Vereinbarungen enthielten die Verträge nicht.

Der BFH entschied, dass eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder Art und Umfang der Leistungen noch den Zeitpunkt der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht standhält. Eine derartige Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht geschlossen. Zumindest hätte er angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Leistungen darauf hingewirkt, Art und Umfang der Leistungen sowie den Zeitpunkt, zu dem diese erbracht werden mussten, zu konkretisieren. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sind die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten.

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Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen für Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dann muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung für Privatfahrten und die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu ermitteln.

Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurden bzw. werden, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) halbiert (= sog. 0,5%-Regelung). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn

  • sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge nach der Neuregelung nur dann begünstigt sind, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2019 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Unternehmer überlässt das Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 59.200 € beträgt, seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil = Arbeitslohn beträgt 1% von (59.200 € ÷ 2 =) 29.600 € = 296 € pro Monat.

Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, wird die private Nutzung somit gesetzlich reduziert. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nicht alle Kfz-Kosten halbiert, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug.

Wichtig! Laut BMF gilt die Neuregelung für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 zur privaten Nutzung überlässt. Es kommt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Das gilt allerdings nur für die erstmalige Überlassung und nicht bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018.

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