Steuernews

Erbschaftsteuer: Land- und Forstwirtschaft

Bei der Erbschaftsteuer ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der Liquidationswert anzusetzen. Auch Stückländereien können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Praxis-Beispiel:
Die 2015 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger ist Alleinerbe. Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte er die Grundstücke 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000 €. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf den Todestag der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert fest. Es beurteilte die als Ackerland genutzten Flächen als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und stellte den Wert der wirtschaftlichen Einheit mit 238.668 € fest. Für die übrigen Flächen hatte das Finanzamt die Grundbesitzwerte in Höhe von insgesamt 95.870 € festgestellt. Der Kläger beantragte, den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer mit dem niedrigeren gemeinen Wert in Höhe von 196.100 € festzustellen.

Der Kläger hat die Grundstücke fünf Monate nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ohne den Veräußerungserlös wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu investieren. Das Finanzamt hätte danach zu Recht den Liquidationswert nach § 166 BewG zur Bewertung herangezogen und dessen Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt mit 238.668 € festgestellt. Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts scheidet nach den Feststellungen des Finanzgerichts vorliegend aus. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich mit dem Liquidationswert.

Der BFH führt jedoch aus, dass der Kläger nicht nur die Wertfeststellung der Stückländereien angegriffen hat, sondern auch die Artfeststellung "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Der Kläger hat sich ausdrücklich gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewandt. Damit wird deutlich, dass er auch die Artfeststellung angreifen wollte. Das ist der Grund dafür, dass die Revision begründet ist. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der BFH kann auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden, ob auf den Kläger tatsächlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt jedoch ab, nach welchen Vorschriften die Bewertung durchzuführen ist und an welche Voraussetzungen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts geknüpft ist.

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Diese Vorschrift knüpft an eine bestimmte Nutzung des Bodens an und ist somit tätigkeitsbezogen. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten reicht nicht aus, beim Eigentümer land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.

Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Das Finanzgericht hat insoweit nur festgestellt, dass die vererbten Grundstücke teilweise als Ackerland genutzt und zum Bewertungsstichtag für weniger als 15 Jahre zur Nutzung überlassen worden sind. Hieraus ist zu folgern, dass keine Stückländereien vorlagen. Nicht erkennbar ist, ob die Erblasserin im Übrigen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehatte. Diese Feststellung muss nachgeholt werden.

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Umsatzsteuer für freiwillige "Donations“ beim Streaming

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Freiwillige „Donations", die ein Streamer im Zusammenhang mit Streaming-Aktivitäten auf seinem Kanal bei einer Streaming-Plattform von seinen Zuschauern erhält, können als Entgelt für sonstige Leistungen in Form von Unterhaltungsleistungen einzustufen sein.

Praxis-Beispiel:
Auf der Seite des Kanals hatte der Zuschauer durch das Anklicken von Panels die Möglichkeit, dem Kläger entweder live oder per Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Videospielen teilnahm und in unterschiedlichen Rollen das jeweilige Rollenspiel fortentwickelte. Zudem bestand die Möglichkeit, dem Kläger auch bei anderen Tätigkeiten (ebenfalls im Livestream oder als Video) zuzusehen. Hierbei hatten die Zuschauer während des Livestreams die Möglichkeit, mit dem Kläger zu chatten. Zuschauer mit bestimmten Abonnements konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen.

Auf der Seite des Klägers befinden sich weitere Panels, bei denen man durch Anklicken auf die Bestellseiten der Werbepartner des Klägers und auf die Accounts des Klägers gelangt. Durch Anklicken des Panels „Subscribers“ gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, ein Abonnement für die Seite des Klägers abzuschließen. Durch Anklicken des Panels „Donation“ gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Donations um steuerpflichtige Entgelte des Klägers für seine Tätigkeit als Streamer handelt und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers entsprechend.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt die Donations, die von den Zuschauern an den Kläger gezahlt wurden, zu Recht als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig der Umsatzbesteuerung unterworfen hat. Bei den Donations handelt es sich um Entgelte im Leistungsaustausch für die vom Kläger an seine Zuschauer erbrachten steuerbaren Streaming-Leistungen. Dies ist der Fall, weil zwischen seiner Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Die Leistung muss derart mit der Zahlung verknüpft sein, dass sie dazu dient, eine Gegenleistung (Zahlung) zu erlangen. Unterhaltende Leistungen stellen geldwerte Güter dar, für dessen Konsum oder Zugänglichkeit der Verbraucher typischerweise ein Entgelt entrichtet. Mit voranschreitendem technischem Fortschritt und der laufenden Digitalisierung ist für eine Unterhaltungsleistung unerheblich, ob sie örtlich unmittelbar vor einem Publikum oder im Internet gezeigt wird.

Die Zuschauer, die dem Kläger freiwillig Donations zuwenden, sind als Leistungsempfänger seiner Streaming-Leistungen identifizierbar. Auf der Donation-Seite des Klägers haben die zahlenden Zuschauer die Möglichkeit, ihren Namen und auch eine Nachricht zu hinterlassen, sodass für den Kläger ersichtlich ist, welcher Zuschauer freiwillige Zahlungen geleistet hat. Zudem lässt sich über den bargeldlosen Zahlungsvorgang die Identität des Zahlenden feststellen. 

Fazit: Da die Zahlungen der Donations durch die Zuschauer kausal auf den Unterhaltungsleistungen des Klägers beruhen, sind sie nicht mit den Zahlungen von Spenden eines Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar und unterliegen daher der Umsatzsteuer.

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Änderung der Gewinnermittlung: Übergangsgewinn

Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 (Wirtschaftsjahr 2015/2016) nach § 4 Abs. 3 EStG und für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 (Wirtschaftsjahr 2016/2017) nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Das Finanzamt berücksichtigte wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen Übergangsgewinn, den er zur Hälfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr ansetzte.

Der BFH hat entschieden, dass aufgrund des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ein Übergangsgewinn anzusetzen ist. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine modifizierte (Geld-) Zufluss- und Abflussrechnung. Betriebseinnahmen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgswirksam, während Betriebsausgaben, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam werden. Vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Sonderregelungen gelten hingegen insbesondere für abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des "tatsächlichen" Gewinns. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert es, die einzelnen betrieblichen Geschäftsvorfälle entsprechend den steuerlichen Maßstäben und Wertungen zu erfassen. Ein Geschäftsvorfall darf dabei nicht doppelt erfasst werden. Andererseits darf ein Geschäftsvorfall, der eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, nicht unberücksichtigt bleiben. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt. Diese Grundsätze sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten.

Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Geschäftsvorfälle doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden, ist dies durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren, sodass es zu einer Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt. Die Überleitungsrechnung beruht auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung. Eine Anfangsbilanz ist dabei nicht aufzustellen, da eine solche für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht erforderlich ist. Die Überleitungsrechnung beruht nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder Überleitungsbilanz.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten. Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kein Übergangsgewinn ermittelt werden. Denn für die erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur darauf ankommen, ob sich dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten Fehler ergeben würden.

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Steuertermine März 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Februar 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.03.2023
11.04.2023

Zusammenfassende Meldung 27.03.2023
Sozialversicherung 24.02.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q1) 10.03.2023

 

Für den Monat März 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.04.2023
10.05.2023
Zusammenfassende Meldung 25.04.2023
Sozialversicherung 29.03.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.04.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Die vom Steuerpflichtigen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Gewinne oder Verluste unterliegen der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen.

Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

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Kürzere Nutzungsdauer bei Abschreibung von Gebäuden

Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt. Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude die nicht unter die vorherige Regelung fallen und nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2022 fertiggestellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des Abschreibungs-Zeitraums, der sich aus den vorgegebenen Prozentsätzen der Abschreibung ergibt, objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Für die Bemessung der linearen Gebäude-Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es einer konkreten Rechtfertigung auf Grund von objektiven Gegebenheiten. 

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen zu erbringen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) zertifiziert worden sind.

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