Steuernews

Erste Tätigkeitsstätte: Bereitschafts- und Ruhezeiten

Die Feuerwache, der ein Feuerwehrmann zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers dort auf Dauer eingesetzt ist. Zu den Einsatzzeiten gehört auch das Ableisten von Bereitschafts- und Ruhezeiten in der Feuerwache.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Feuerwehrmann. Nach seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitgeber berechtigt, ihn aufgrund arbeitstäglicher Weisung an 4 verschiedenen Einsatzstellen in 3 Gemeinden einzusetzen. Im Jahr 2016 war er an 112 Tagen in einer bestimmten Feuerwache eingesetzt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil er der Auffassung war, dass er im Streitjahr nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt habe.

Das Finanzamt setzte jedoch nur die Entfernungspauschale in Höhe von 504 € an. Das Finanzgericht hat eine (dauerhafte) Zuordnung des Klägers zur Feuerwache allein mit der Begründung verneint, dass der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, nach entsprechender Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist nach der Rechtsprechung des BFH eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines von ihm bestimmten Dritten, wenn der Arbeitnehmer dieser dauerhaft zugeordnet ist. Um eine (dauerhafte) Zuordnung des Klägers zu verneinen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag nach entsprechender Einzelanweisung die Möglichkeit hat, seinen Arbeitnehmer an vier verschiedenen Einsatzstellen einzusetzen. Der vom Finanzgericht gezogene (Umkehr-)Schluss, der Kläger sei keiner dieser betrieblichen Einrichtungen zugeordnet worden, lässt sich einer solchen Bestimmung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen tätig werden soll, steht seiner Zuordnung zu einer dieser betrieblichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen.

Der BFH hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob der Kläger aus vorausschauender Sicht einer bestimmten Feuerwache zugeordnet war. Die vom Kläger vorgelegten Dienstpläne können allenfalls als Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitgebers herangezogen werden. Es kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden, wonach es regelmäßig der Lebenswirklichkeit entspricht, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

Ob von vornherein eine Zuordnung zu einer bestimmten Feuerwache vorlag oder ob eine zunächst fehlende dauerhafte Zuordnung in späteren Jahren geändert worden ist, wird das Finanzgericht insbesondere durch Zeugenbefragung festzustellen haben.

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Mobilfunkvertrag: Steuerfreie Nutzung

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Telefonkosten für einen Mobilfunkvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 45 EStG), wenn er Eigentümer des Mobiltelefons ist. Der Arbeitgeber ist Eigentümer, wenn er das Telefon von seinem Arbeitnehmer erworben hat und ihm das Mobiltelefon unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem niedrigen - auch unter dem Marktwert liegenden Preis - vom Arbeitnehmer erwirbt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone ab. Sie erwarb diese Mobiltelefone, die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafft worden waren, zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 €. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" ab.
Nach dieser Vereinbarung stellte die Klägerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon an die Klägerin herauszugeben. Der Überlassungsvertrag war an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endete automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin behandelte die Kosten der Mobilfunkverträge, die sie ihren Arbeitnehmern erstattete, als steuerfreien Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 45 EStG. Das Finanzamt ging von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, weil die rechtliche Gestaltung unangemessen sei.

Bei der unentgeltlichen Überlassung betrieblicher Mobiltelefone an Arbeitnehmer auch für private Zwecke handelt es sich ebenso wie bei der Übernahme der Grundgebühren und Verbindungsentgelte, die auf private Gespräche entfallen, um steuerbare (geldwerte) Vorteile. Grund: Der Arbeitnehmer wird dadurch objektiv bereichert. Es besteht kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers daran, seinen Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone auch zur privaten Nutzung zu überlassen und für die Privatgespräche der Arbeitnehmer aufzukommen.

Aber! Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei. 

Die Klägerin war zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte. Sie hat die Mobiltelefone von ihren Arbeitnehmern aufgrund zivilrechtlich wirksamer Kaufverträge zu Preisen zwischen 1 € und 6 € erworben und das Eigentum an den Geräten erlangt. Die Klägerin trug als zivilrechtliche Eigentümerin und auch nach dem "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag" das Risiko insbesondere der Beschädigung und des Untergangs der Mobiltelefone. Die Arbeitnehmer hatten demgegenüber keine Möglichkeit, über die Geräte zu verfügen. Ihnen war nach den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge lediglich der Gebrauch der Geräte während des laufenden Arbeitsvertrags gestattet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft gehandelt haben könnte, liegen nicht vor (entgegen der Auffassung des Finanzamts).

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG, die von der Klägerin und ihren Arbeitnehmern erstrebt wurde, setzt gerade voraus, dass es sich bei den Mobiltelefonen um betriebliche Telekommunikationsgeräte der Klägerin handelt. Dazu musste die Klägerin zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte werden. Das Finanzgericht hat keine Umstände festgestellt, die darauf hindeuten könnten, dass die von der Klägerin mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträge nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden keine Gültigkeit haben sollten. Vielmehr standen sie sich bei Abschluss der Kaufverträge als wirtschaftlich selbständige Marktteilnehmer gegenüber, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren. Somit sind die abgeschlossenen Kaufverträge über die Mobiltelefone auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs steuerliche anzuerkennen. Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € stellen somit auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.

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Behindertengerechter Gartenumbau

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des Gartens, der zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehört, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Daher werden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Umbaumaßnahme im Garten sei zwar auch eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Die Aufwendungen sind jedoch nicht zwangsläufig entstanden, weil der Gartenumbau vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet war, sondern in erster Linie die Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Aber! Die Klägerin kann für die Lohnaufwendungen, die in den Umbaukosten enthalten waren, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhalten.

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Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Begünstigt sind nur Aufwendungen für 

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Begünstigten verwandt sind (= leibliche oder adoptierte Kinder) und
  • Pflegekinder (= Kinder, mit denen der Begünstigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht).

Des Weiteren ist erforderlich, dass das Kind zum eigenen Haushalt gehört. Maßgebend ist, wo das Kind gemeldet ist. Dann spielt es keine Rolle, wenn es z. B. über längere Zeiträume bei den Großeltern lebt oder im Internat untergebracht ist.

Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Hierzu gehört z. B. die

  • Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen
  • Betreuung durch Tages- und Wochenmütter sowie in Ganztagspflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
  • Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit ein Kind betreut wird
  • Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung von häuslichen Schulaufgaben (nicht aber die spezielle Hilfe bei den Hausarbeiten; sog. Pauk-Studio)
  • Erstattung von Fahrtkosten und anderen Kosten an die Betreuungsperson
  • Leistung eines Au-Pairs, wenn und soweit Kinderbetreuung vereinbart ist (ohne Aufteilungsschlüssel 50%)

Hinweis: Die Abgrenzung zwischen behütender oder beaufsichtigender Kinderbetreuung und nicht begünstigten Aufwendungen ist im Einzelfall fließend. Nachhilfeunterricht ist nicht begünstigt, wohl aber die Unterstützung bei den Schularbeiten während der behütenden Betreuung.

Die Eltern müssen ein einheitliches Entgelt für unterschiedliche Leistungen aufteilen (ggf. durch Schätzung). Elternbeiträge für eine Nachmittagsbetreuung dürfen nicht durch Schätzung aufgeteilt werden. Hier muss der Betreuer selbst den Aufteilungsschlüssel (schriftlich) vorgeben, weil ansonsten keine Kinderbetreuungskosten abgezogen werden dürfen.

Umfang der abziehbaren Aufwendungen: Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen 2/3 der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei verheirateten Eltern, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, spielt es keine Rolle, wer von beiden die Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen hat. Beim Sonderausgabenabzug werden die Aufwendungen zusammengerechnet. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass derjenige die Aufwendungen abziehen kann, der sie bezahlt hat. Wenn von den nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes, die zusammen in einem Haushalt leben, nur einer den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann auch nur dieser Elternteil die Aufwendungen geltend machen.

Abgrenzung der Kinderbetreuungskosten von den haushaltsnahen Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten können dann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, wenn die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt stattfindet. Es besteht insoweit aber kein Wahlrecht. Der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, z. B. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Nachweis der Kinderbetreuungskosten/Zahlungsweg
Die Kinderbetreuungskosten müssen nachgewiesen werden. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten entstanden sind. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt worden sind. Dieser Nachweis ist nicht nur durch eine Einzelüberweisung möglich, sondern auch durch einen Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder eine Onlineüberweisung. Alle Unterlagen, z. B. Überweisungsträger und Bestätigungen, sind aufzubewahren, um sie zusammen mit dem Kontoauszug vorlegen zu können. Hieraus ergeben sich die erforderlichen Angaben, um die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachzuweisen. Barzahlungen und Barschecks werden nicht anerkannt.

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Kinderbetreuung: Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es zwei unterschiedliche Varianten. Es ist zwischen den Kinderbetreuungskosten zu unterscheiden, die der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen kann oder die der Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen kann. 

Der Arbeitgeber kann nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder übernehmen. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die 

  • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen, die der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 33 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten kann, gehören die Kosten, 

  • der Unterbringung,
  • für die Betreuung in Kindergärten, Kindertagesstätten usw.
  • für Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen,
  • der Verpflegung während der Unterbringung (anders als beim Sonderausgabenabzug).

Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Nicht begünstigt sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Wichtig: Die Zahlungen sind nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Betreuung nicht im eigenen Haushalt der Eltern stattfindet. Nach § 3 Nr. 33 EStG ist nur die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen begünstigt, was die Betreuung im eigenen Haushalt ausschließt.

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Steuerfreiheit für ältere Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gilt für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt bzw. getätigt wurden bzw. werden (§ 3 Nr. 72 EStG). Es wird also nur darauf abgestellt, wann Einnahmen zufließen bzw. die Entnahmen erfolgt sind. Es kommt somit nicht darauf an, in welchem Jahr die Anlage ursprünglich in Betrieb genommen wurde.

Begünstigt sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung der vorhandenen Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) beträgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2011 auf einem Gebäude eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 29 kWp, installieren lassen. Da das Gebäude nicht Wohnzwecken dient, sind die Einnahmen und Entnahmen ab 2022 steuerfrei. Eine Gewinnermittlung ist somit ab 2022 nicht mehr erforderlich.

Derselbe Steuerpflichtige lässt sich im Februar 2023 auf seinem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kWp installieren. Diese Anlage erfüllt somit ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer.

Ergebnis: Beide Anlagen erfüllen einzeln und auch in der Summe die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer, weil der Grenzwert pro Steuerpflichtigen von „insgesamt höchstens 100 kW (peak)“ nicht überschritten wird.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Der Steuerpflichtige hat bei der ersten Photovoltaikanlage, die im Jahr 2011 installiert wurde, zur Umsatzsteuer optiert und die Vorsteuerbeträge vom Finanzamt erstattet bekommen. Die zweite Anlage wird in 2023 mit dem Nullsteuersatz geliefert. Er kann jetzt (falls noch nicht geschehen) beantragen, als Kleinunternehmer behandelt zu werden. Da der Korrekturzeitraum abgelaufen ist, findet eine Vorsteuerkorrektur für die im Jahr 2011 installierte Photovoltaikanlage nicht statt. Für die Einnahmen bzw. Entnahmen beider Photovoltaikanlagen fällt somit keine Umsatzsteuer an.

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