Entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft begründen nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.
Praxis-Beispiel: Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene (eine gemeinnützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH ändere. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe.
Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt. Das gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des Finanzgerichts zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.
Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben.
Arbeitnehmer, die sich (ohne krank zu sein) auf Anordnung des Gesundheitsamtes als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.
Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.
Oftmals kommt die Entschädigungsbehörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeitgeber. Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt bzw. ausgestellt, scheidet eine Änderung des Lohnsteuerabzugs aus. Da die Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu übermitteln bzw. zu übersenden ist, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs spätestens ab dem 1. März des Folgejahres ausgeschlossen. Nach der Übermittlung bzw. Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bekanntgewordene Abweichungen der Entschädigungsbehörde von der ursprünglichen Berechnung des Arbeitgebers rechtfertigen keine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung.
Die unzutreffende Behandlung muss korrigiert werden, es sei denn die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung übersteigt nicht 200 € pro Quarantänefall. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird abgesehen. In diesen Fällen unterbleibt auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
Betreiber digitaler Plattformen sind seit dem 1.1.2023 verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, wird es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Das bedeutet, das seit dem 1.1.2023 auch private Verkäufe und Verkäufer an die Finanzbehörden gemeldet werden müssen. Wer auf diesen Plattformen verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei ihm nachfragen wird.
Folgende Tätigkeiten müssen gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht werden:
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung einer Ferienwohnung über AirBnB und ähnliche Anbieter),
die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z. B. Handwerkertätigkeiten, Reinigung, Lieferdienst usw.),
der Verkauf von Waren (z. B. gebrauchte Kinderkleidung, Bücher, selbst hergestellte Waren usw.),
die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z. B. die Vermietung des eigenen Wohnmobils an andere Urlauber).
In Bagatellfällen sind freigestellte Anbieter nicht zu melden (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.
Gemeldet werden müssen also alle Verkäufer bzw. Anbieter, die pro Jahr auf einer Plattform
mindestens 30 Verkaufsabschlüsse machen und
mindestens 2.000 € damit einnehmen.
Unklar ist, ob beide oder nur einer der Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Betreiber von Online-Plattformen werden im Zweifel eine Meldung vornehmen, wenn einer der Grenzwerte zutrifft.
Die Plattformbetreiber melden die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses leitet die Daten an die jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter. Die Länderfinanzbehörden leiten die Daten dann automatisiert an die jeweiligen Finanzämter weiter. Das Finanzamt prüft dann, ob der gemeldete Verkäufer die Transaktionen bzw. die Verkaufserlöse in seiner Steuererklärung angegeben hat.
Kleinstverkäufer mit wenigen Transaktionen und geringen Umsätzen werden die Finanzämter dabei vermutlich eher nicht überprüfen. Ziel ist es, Vielverkäufer zu finden und sichergehen, dass diese ihre Einnahmen korrekt versteuern und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit anmelden.
Folgende Daten werden an das Finanzamt weitergeleitet:
Name
Geburtsdatum
Steueridentifikationsnummer
Postanschrift
Bankverbindung
alle relevanten Transaktionen
Verkaufserlöse
alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren und
falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters
Unproblematisch ist der gelegentliche Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Sinnvoll ist es jedoch zu notieren, wann welcher Gegenstand wo und für wie viel verkauft wurde. Falls Belege über den Einkauf und/oder Verkauf vorhanden sind, sollten diese aufgehoben werden. So ist man auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt nachfragt.
Hinweis: Online-Plattformen müssen diese Meldungen jeweils nach Ablauf eines Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln - erstmalig Anfang 2024 für 2023.
Die eigene Verpflegung des Unternehmers während einer Geschäftsreise gehört nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung. Die berufliche Veranlassung wird gesetzlich bejaht, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Der Betriebsausgabenabzug wird allerdings auf die Höhe der steuerlichen Pauschalen begrenzt. Da der Betriebsausgabenabzug (wenn auch eingeschränkt) zulässig ist, kann es sich insoweit nicht um Kosten der privaten Lebensführung handeln, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind.
Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge aus Leistungen für das Unternehmen nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Nicht aufgeführt ist die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, sodass aufgrund dessen keine Einschränkung beim Vorsteuerabzug gegeben ist.
Konsequenz: Der BFH hat entschieden, dass aus den Verpflegungspauschalen keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Da die Verpflegungskosten des Unternehmers während einer Geschäftsreise nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören, dürfte dem Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Kosten nichts im Wege stehen.
Hinweis: Bei Außenprüfungen streichen Prüfer des Finanzamts des Öfteren den Vorsteuerabzug, mit der Begründung, dass es sich um Kosten der privaten Lebensführung handeln soll. Eine endgültige Klärung ist in solchen Situationen nur in einem finanzgerichtlichen Verfahren möglich.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde 2021 durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung“ neu geregelt. Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (1,8% Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5% monatlich (6% pro Jahr).
Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Die umfangreichen Programmierarbeiten, um alle vorhandenen Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüfen zu können, sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Nun erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Amts wegen ihre Änderungsbescheide. Sofern eine Zinsfestsetzung mit einem Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.
Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen gilt zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ein Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung des ursprünglichen jährlichen Zinssatzes von 6% erhalten haben, die Zinsen nicht zurückzahlen müssen. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8% jährlich. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.
Handelt es sich um unverzichtbare Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar.
Praxis-Beispiel: Die miteinander verheirateten Kläger waren als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bis September 2008 unternehmerisch aus. Danach war sie im Unternehmen des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin zog in ihren Anmeldungen für 2008 und der Kläger in seinen Anmeldungen für alle Streitjahre die Vorsteuer ab, die in Rechnungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausgewiesen war.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung ertragsteuerlich nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, sind nicht abziehbar, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Etwas anderes gilt nur für "typische Berufskleidung", die nicht zu privaten Anlässen getragen werden kann. Bei Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt, ist der Vorsteuerabzug ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit der Kläger Leistungen für seine Arbeitnehmerin bezogen hat, handelt es sich um einseitige Sachzuwendungen, die unabhängig von der zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgten. Es liegt somit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung vor. Es handelt sich vielmehr um eine Verwendung für den privaten Bedarf des Personals, die dem Vorsteuerabzug entgegensteht.