Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Spekulationsgeschäfts) einkommensteuerpflichtig.
Praxis-Beispiel: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und diese Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im selben Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge geschlossen, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat.
Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus der Veräußerung von Kryptowährungen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und daher ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Diese Gewinne dürften daher nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handelte es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 3/22). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen.
Besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, werden die Baukosten bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorliegt.
Praxis-Beispiel: Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 11.9.2017 zu je ein Halb ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung. Eine Bauträger- oder Architektenbindung wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Grundstücke wurden von einer Projektierungsgesellschaft für die Veräußerin vermarktet. Gleichzeitig wurden verschiedene Haustypen unter Angabe von Architekten bzw. Bauunternehmern vorgestellt. Änderungen hieran mussten von der Projektierungsgesellschaft genehmigt werden. Im Juli 2016 schlossen die Kläger mit dieser Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Der Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte ihnen am 29.05.2017 eine als "Angebot" bezeichnete Leistungsbeschreibung (noch ohne Unterschriften). Am 6.12.2017 schlossen die Kläger mit dem Bauträger den Bauvertrag, wonach ein Haus des Typs errichtet wurde, der schon vorher ins Auge gefasst wurde. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest und bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer ein.
Es ist zutreffend, dass ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen zum Zeitpunkt des Kaufvertrags über das Grundstücks bestehen muss. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bedeutet aber nicht, dass beim Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet sein muss. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang kann auch ohne ein konkretes Angebot festgestellt werden. Er besteht dann erst recht, wenn ein Angebot vorhanden ist. Ob er die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, noch nicht rechtswirksam und damit noch nicht verbindlich ist, spielt keine Rolle.
Geräte, die gleichzeitig als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer genutzt werden können, bezeichnet man als Multifunktionsgeräte. Ein Multifunktionsgerät ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn eine der Funktionen diese Voraussetzung erfüllt. Kann ein Gerät als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt werden, dann ist es selbständig nutzbar, weil es zumindest als Kopierer unabhängig von anderen Geräten genutzt werden kann.
Ein derartiges Multifunktionsgerät hat mehrere Funktionen und davon abhängig auch mehrere Nutzungsdauern. Da das Kombinationsgerät aber trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät ist, muss eine einheitliche Nutzungsdauer festgelegt werden. Bei einem Kombinationsgerät kommt darauf an, dass alle Funktionen nutzbar sind. Sobald eine Funktion nicht mehr nutzbar ist, ist das Multifunktionsgerät nicht mehr voll nutzbar. Konsequenz: Es ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
Denn die Nutzungsdauer der Einzelgeräte sieht nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich aus.
Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020
1 Jahr
Faxgerät (Textendeinrichtung)
6 Jahre
Kopierer
7 Jahre
Ergebnis:
Ein Gerät, das mehrere Funktionen erfüllt, ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn dies für eine Funktion zutrifft.
Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer.
Für Anschaffungen ab dem 1.1.2021 ist somit regelmäßig von einer einjährigen Nutzungsdauer auszugehen.
Multifunktionsgeräte, die ab dem 1.1.2021 angeschafft wurden bzw. werden, können im Jahr der Anschaffung zu 100% abgeschrieben werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).
Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge, die für die Jahre 2017 und 2018 gebildet worden sind, sind bereits um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert worden. Infolgedessen können begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch im Jahr 2022 getätigt werden.
Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen und den damit auch verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2022 nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt die Investition in 2023 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.
Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
gewissen Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Die Reinvestitionsmaßnahmen müssen innerhalb
von 4 Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen,
bei Gebäuden verlängert sich die Vier-Jahres-Frist bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.
Artikel 3 des Entwurfs des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endet.
Hintergrund: Die Verlängerung soll einerseits die Liquidität der Unternehmen im weiteren Verlauf der anhaltenden COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Andererseits soll durch die weitere Verlängerung bei Reinvestitionen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund von Lieferengpässen die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern nicht fristgerecht erfolgen kann.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird nunmehr um ein Jahr verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt und zwar
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden,
in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat im Januar 2022 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €.
Anschaffungskosten 2022
4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 €
1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2022
3.675,00 €
Abschreibung 2023: 3.675 € x 25% =
918,75 €
Buchwert am 31.12.2023
2.756,25 €
Abschreibung 2024
589,06 €
Buchwert 31.12.2024
2.067,19 €
usw.
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in dem Zeitraum von 3 Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022) anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.