Steuernews

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Das BMF hat zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt vom 30.3.2022 aufgefordert. Diese Aufforderung ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. Die Erklärungen sind ab Juli 2022 bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich. Für die elektronische Übermittlung über das Portal "Mein ELSTER" ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann dort eine Registrierung vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung: Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen in den oben bezeichneten Ländern verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Wichtig! Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.

Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform ELSTER bereitgestellt. Hierbei handelt es sich um:

  • Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
  • Anlage Feststellungsbeteiligte
  • Anlage Grundstück
  • Einlegeblatt zur Anlage Grundstück
  • Anlage Grundsteuerbefreiung /-vergünstigung (Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke)

Die Berechnungsdaten zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind im Wesentlichen so typisiert, dass in der Feststellungserklärung nur die Basisdaten angegeben werden müssen. So sind für jedes Flurstück, das zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, der Name der Gemarkung, in der das Flurstück liegt, die Grundbuchblattnummer (in Erbbaurechtsfällen ist hier die Nummer des Grundbuchblattes der Erbbauberechtigten anzugeben), die Flurnummer (nur falls vorhanden) und die Flurstücksnummer (Zähler und Nenner) sowie die Gesamtfläche des jeweiligen Flurstücks anzugeben. Sofern in einer Gemarkung keine Fluren oder in einer Flurnummer keine Flurstücksnenner existieren, sind die entsprechenden Felder unausgefüllt zu lassen.

Gehört ein Flurstück nur anteilig zur erklärten wirtschaftlichen Einheit, ist der entsprechende Anteil in Zähler- und Nennerformat einzutragen, z. B. bei Eigentum an einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier ist die Gesamtfläche des Flurstücks anzugeben. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden) ist dann entsprechend als Anteil des Flurstücks an der wirtschaftlichen Einheit einzutragen. Gehört ein Flurstück komplett zur wirtschaftlichen Einheit, so ist an dieser Stelle bei Anteil "1/1" einzutragen.

Die Wohnfläche lässt sich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ermitteln. Angaben zur Wohnfläche in Bauunterlagen, Mietverträgen oder anderen Dokumenten können übernommen werden. Bei der Wohnflächenermittlung sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, einzubeziehen. Ebenfalls bei der Wohnflächenermittlung einzubeziehen sind die Grundflächen von Wintergärten (zur Hälfte), Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen (zur Hälfte) sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte). Die Flächen von Zubehörräumen sind bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Zu der Nutzfläche zählen Flächen, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden, und die keine Wohnflächen sind. Typische Beispiele sind die Flächen von Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräumen oder Vereinsräumen. Bei Mietwohngrundstücken sind die Nutzflächen separat einzutragen.

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Brexit: Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) aus der Europäischen Union ergeben sich Konsequenzen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31.12.2020.

Nach dem 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich damit für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandgebiet anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr anwendbar. Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Konsequenz: Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien und nicht in Nordirland hat.

Nachweis: Weist der Abnehmer ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs vor, dann ist dort lediglich der Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angabe zum Wohnort des Abnehmers enthalten. Das heißt, dass eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich ist. Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Nachdem die Bundesregierung am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen hat, in dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben, der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 € erhöht und die anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) vorgezogen wird, werden jetzt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) auch die Punkte umgesetzt, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, werden diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt (sie werden nicht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet). Erstmalige Anwendung: Veranlagungszeitraum 2021, da der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 begünstigt ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung gilt auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (= Verlängerung um ein Jahr).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 wird nur in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert.
  • Desweitern werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert und zwar in beratenen Fällen um zwei Monate und für nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat.

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Grundsteuer: abweichende Länder-Regelungen

Die Aufforderung des BMF zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. 

Die Bundesländer, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Regelungen zu treffen, die von der bundeseinheitlichen Regelung abweichen, werden eigenständig zur entsprechenden Erklärungsabgabe auffordern. Hierbei handelt es sich um die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Von einigen Ländern wird auf die Erklärungsabgabe verzichtet, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der unverändert vollständig von der Grundsteuer befreit ist (z. B. Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen haben das bundesgesetzliche Bewertungsmodell übernommen, aber abweichende landeseigene Steuermesszahlen festgelegt.

Im Bereich des Grundvermögens haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Grundsteuermodelle entwickelt. Die abweichenden Ländermodelle sind flächenorientiert und basieren auf dem Grundgedanken, dass die Grundsteuer zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur dient, die den Grundbesitzern zur Verfügung gestellt werden (= Äquivalenzprinzip). In Bayern sind nur die Grundstücke (Grund und Boden) Steuergegenstand. Lagebedingte Wertunterschiede spielen keine Rolle. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags und des jeweiligen Hebesatzes, der von der Gemeinde bestimmt wird. In Baden-Württemberg wird der Grundsteuerwert durch die Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ermittelt. Hessen und Niedersachsen wenden zur Berücksichtigung der Grundstückslage sogenannte Lagefaktoren an. Das Landesmodell von Hamburg unterscheidet zwischen "normalen" und "guten" Wohnlagen und sieht für normale Wohnlagen einen Abschlag bei der Steuermesszahl vor.

Die abweichenden Ländermodelle haben den Vorteil, dass im Verhältnis zum Bundesmodell relativ wenig Angaben gemacht werden müssen, weil objektspezifische Gebäudemerkmale bei der Berechnung der Grundsteuer nicht berücksichtigt werden.

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Steuertermine April 2022

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat März 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

 

11.04.2022
10.05.2022

Zusammenfassende Meldung   25.04.2022
Sozialversicherung 27.04.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 11.04.2022

 

Für den Monat April 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2022
10.06.2022
Zusammenfassende Meldung 25.05.2022
Sozialversicherung 27.05.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020

Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 sowie die zinsfreien Karenzzeiten wurden bereits um drei Monate verlängert. Wegen der weiterhin andauernden Corona-Pandemie sollen die Erklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden (Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes - Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21.3.2022). Danach tritt für den Besteuerungszeitraum 2020 an die Stelle des 31.5.2022 der 31.8.2022.

Das BMF teilt nunmehr mit, dass nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung Folgendes gilt:

  • Die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes gilt (vorbehaltlich einer Vorabanforderung) als nicht verspätet.
  • Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

Hinweis: Die Verlängerung gilt somit nur für die Abgabe von Steuererklärungen und Feststellungserklärungen durch eine Person, eine Gesellschaft, einen Verband, eine Vereinigung, eine Behörde oder eine Körperschaft im Sinne des StBerG (beratene Fälle). Sie gilt nicht für nicht beratene Fälle.

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