Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und weitere damit zusammenhängende Fristen und Termine (insb. die zinsfreie Karenzzeit) für 2020 und die Folgejahre werden durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wie folgt verlängert.
Nach den §§ 109, 149 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt sind, hat die Abgabe spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen.
In nicht beratenen Fällen verlängern sich die Abgabetermine von bisher „sieben Monaten“ für 2020 und 2021 auf zehn Monate (bis zum 31.10.2021 bzw. 31.10.2022), für 2022 auf neun Monate (bis zum 30.9.2023) und für 2023 auf acht Monate (bis zum 31.8.2024).
In beratenen Fällen verlängern sich die Endtermine für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 bis zum 31.8.2022, für 2021 bis zum 31.8.2023, für 2022 bis zum 31.7.2024, für 2023 bis zum 31.5.2025 und für 2024 bis zum 30.4.2026. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gibt es davon abweichende Termine.
Verspätungszuschlag ist regelmäßig 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunkts festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 auf 19 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 17 Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 auf 16 Monate.
Verspätungszuschlag für die Land- und Forstwirtschaft ist regelmäßig nach 19 Monaten festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 25 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 24 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 22 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 21 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO): Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 18 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 17 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO): Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung den anderen Einkünften, beginnt der Zinslauf nach Ablauf von 23 Monaten. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 29 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 28 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 26 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 25 Monate.
Neben der Energiepreispauschale enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022, das nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss, noch die folgenden Änderungen:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € wird um 363 € auf 10.347 € angehoben.
Entfernungspauschale: Die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie werden vorgezogen. Sie beträgt
für 2021: 0,35 €
für 2022 bis 2026: 0,38 €
Kinderbonus 2022: Das Kindergeld wird im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung erfolgt zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Allein der Umstand, dass Software, die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt wurde, ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt noch keine Hinzuschätzung. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar.
Praxis-Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger eine Software zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt hat, die (so die Prüferin) ein Datenverarbeitungssystem darstelle. Ausweislich der Programmbeschreibung erfolge eine automatisch fortlaufende Nummerierung der hiermit erstellten Rechnungen. Die Löschung einzelner Rechnungen sei möglich und werde durch die Software nicht dokumentiert. Der Steuerberater hat die laufenden Aufzeichnungen, die laufenden Buchungen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Jahresabschlüsse mittels der Buchführungssoftware DATEV durchgeführt.
Die Prüferin stellte fest, dass zu zwei Rechnungen keine Erlöse verbucht worden seien. Weder die Rechnungen noch eine Protokollierung der Vorgänge liege hierzu vor. Darüber hinaus sei eine Rechnungsnummer doppelt vergeben und händisch geändert worden. Da eine „Unverlierbarkeit“ der Rechnungen bzw. Daten durch die eingesetzte Software nicht gewährleistet sei, liege ein erheblicher formeller Mangel der Aufzeichnungen des Klägers vor, weshalb die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt sei.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, einen pauschalen Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen hinzuzuschätzen. Es fehlt insoweit bereits an der Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Die Finanzbehörde darf die Besteuerungslagen nur schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. In diesem Fall liegen keine hinreichenden Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers vor, die eine Schätzung rechtfertigen.
Konkrete materielle Mängel in den Aufzeichnungen des Klägers wurden nicht festgestellt und sind auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat auch das Finanzamt dies nochmals ausdrücklich bestätigt. Überdies ist für das Gericht vollkommen unverständlich, warum das Finanzamt das bloße Schreiben von Rechnungen mit der Software „Verwaltungsscout-Business Edition“ anders behandelt, als wenn die Rechnungen mit MS Word bzw. MS Excel geschrieben worden wären.
Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das inzwischen vom Bundestag verabschiedet wurde, haben unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine einmalige und steuerpflichtige Energiepreispauschale, wenn sie
Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG) oder
Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte mit 2% pauschal besteuert werden.
Abwicklung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht. Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehalten Lohnsteuer zu entnehmen, die
bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023
anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, entfällt für ihn die Verpflichtung, die Energiepreispauschale zu zahlen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt.
Lohnsteuerbescheinigung: Die gewährte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Wird die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt und wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Gewinneinkünfte: Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesteuerblatt veröffentlich, sodass in der Regel ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erforderlich sein wird.
Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. D.h., bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Außerdem ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten ist die Energiepreispauschale bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wobei die Freigrenze von 256 € nicht anzuwenden ist.
Hinweis: Die Energiepreispauschale ist bei einkommensanhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine - aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete - Steuerfreiheit berufen können. Das heißt, dass die Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht bestehen bleibt. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Entscheidung ist daher für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.
Praxis-Beispiel: Es ging um einen Golfverein, der über die allgemeinen nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.
Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die (dem Grunde nach mögliche) Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG lehnte das Finanzamt ab, weil es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah. Das Finanzamt begründete dies damit, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach EU-Recht berufen könne.
Da Zweifel daran bestanden, dass sich der Verein auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen könne, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.
Alle Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.
Lösung: Diese Problematik kann nur gesetzgeberisch dadurch gelöst werden, indem der nationale Gesetzgeber die nach der EU-Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt schon lange diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen aufgegriffen hat.
Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, befindet sich der Leistungsort da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Konsequenz: Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb dieser Dienstleistung besteht. Damit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf sogenannte Wiederverkäufer.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern gehören die Nebenleistungen, die den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, zur Miete. Zu den Nebenleistungen gehören neben der Lieferung von Wärme, der Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, der Überlassung von Waschmaschinen, der Flur- und Treppenreinigung, der Treppenbeleuchtung, der Lieferung von Strom auch die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, die an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst werden.
Konsequenz: Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften werden somit nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen vom Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. Dies gilt allerdings auch, wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für derartige Umsätze zur Umsatzsteuer optiert.