Bis zum 30.9.2022 gilt: Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 pro Stunde 9,82 € und vom 1.7.2022 bis 30.9.2022 pro Stunde 10,45 €.
Bei einer Arbeitszeit von 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,82 € ein monatlicher Arbeitslohn von (45 × 9,82 € =) 441,90 €. Bis zum 30.6.2022 sollten also maximal 45 Stunden im Monat vereinbart werden.
Bei 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 10,45 € ein monatlicher Arbeitslohn von (43 × 10,45 € =) 449,35 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat vereinbart werden.
Ab dem 1.10.2022 gilt: Der Mindestlohn beträgt 12,00 € und der regelmäßige Arbeitslohn darf im Monat nicht mehr als 520 € betragen. Bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 12 € ein monatlicher Arbeitslohn von (43 × 12 € =) 516 €. Ab dem 1.10.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat vereinbart werden.
Unverändert fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,00%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft 0,39%
Insolvenzgeldumlage 0,09%
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pauschale Krankenversicherung mit 13% Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat Mai 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2022 11.07.2022
Zusammenfassende Meldung
27.06.2022
Sozialversicherung
28.06.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung, 2. Quartal
10.06.2022
Für den Monat Juni 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.07.2022 10.08.2022
Zusammenfassende Meldung
25.07.2022
Sozialversicherung
27.07.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
11.07.2022
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlt, sind steuerfrei. Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Durch das 9-Euro-Ticket, das in den Monaten Juni, Juli und August 2022 erhältlich ist, reduzieren sich die Aufwendungen des Arbeitnehmers. Wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets (für öffentliche Verkehrsmittel) im Kalendermonat übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, eine Umrechnung auf das volle Kalenderjahr 2022 vorzunehmen (Jahresbetrachtung).
Wichtig! Werden - bezogen auf das Kalenderjahr 2022 - insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale abziehbar ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen.
Beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann der Steuerpflichtige den Umfang seiner betrieblichen und außerbetrieblichen PKW-Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Zulässig sind auch alle anderen Beweismittel, mit denen der Umfang der betrieblichen Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach die pauschale 1%-Regelung zur Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-PKW entfallen, nur vermieden werden kann, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist nicht auf den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung übertragbar.
Praxis-Beispiel: Ein Rechtsanwalt erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er bildete für die künftige Anschaffung eines PKW in zwei Jahren jeweils einen Investitionsabzugsbetrag (2009 in Höhe von 20.000 € und 2013 in Höhe von 8.000 €). In 2011 schaffte der Rechtsanwalt ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 47.479 € netto an. Für das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung in Höhe von 9.496 € in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er im November 2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.436,97 € netto anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete er seinem Betriebsvermögen zu.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte der Prüfer den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung rückgängig, weil die Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen seien. Der private Nutzungsanteil müsse daher nach der sog. 1%-Methode berechnet werden. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt worden sind.
Der BFH hat zwar entschieden, dass das Finanzgericht das Fahrtenbuch zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das Finanzamt war somit berechtigt, die private Nutzung des Firmen-PKW nach der 1%-Regelung zu bewerten. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Aber! Der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, weil in § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind.
Das Finanzgericht hätte die Zeugin hören müssen, die bestätigt hatte, dass der Kläger an den aufgelisteten Terminen betriebliche Fahrten mit dem genannten Firmen-PKW durchgeführt hat. Aus der eingereichten schriftlichen Erklärung der Zeugin ging hervor, dass in den Auflistungen diejenigen betrieblichen Termine angegeben worden waren, die der Rechtsanwalt mit seinem Dienstwagen wahrgenommen hat. Das Finanzgericht muss die unterlassene Beweiswürdigung nunmehr nachholen.
Ergebnis: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis der betrieblichen Fahrten kann vielmehr in jeder geeigneten Form erbracht werden. Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Somit können folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ausreichend sein:
Eintragungen im Terminkalender
Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)
Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und die meisten Privatfahrten mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wurde.
Das vom Bundestag beschlossene Energiesteuersenkungsgesetz, wurde am 20.5.2022 vom Bundesrat gebilligt.
Danach wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe für die Monate Juni bis August 2022 auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter und für Diesel 14 Cent je Liter.
Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das sind die wesentlichen Punkte:
§ 3 Nr. 11b EStG (neu): Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 oder
§ 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes
tätig sind. Es handelt sich hier um eine umfangreiche Liste der begünstigten Einrichtungen. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung für Personen entsprechend anzuwenden ist, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Neben den Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind auch Leistungen begünstigt, die aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen vereinbart wurden.
Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG): Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
§ 7g EStG Investitionsabzugsbeträge: Die Investitionsfristen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätestens zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG: Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung gilt somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
§ 10 d EStG: Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.