Steuernews

Fahrtenbuch: Voraussetzungen

Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt ein Unternehmer z  B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen. Ein elektronisches Fahrtenbuch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automatisch festgehalten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.

Diese Anforderungen muss ein Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden.
  • Es muss elektronisch oder in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede betriebliche Fahrt ist einzeln zu erfassen. Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen - siehe unten).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Ein einzelner Fehleintrag bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (Werkstattangaben können ungenau sein) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.

Berufsbedingte Erleichterungen: Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, soweit die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Möglichkeiten der Überprüfung nicht eingeschränkt werden. Es sind z. B. folgende berufsbedingte Erleichterungen möglich:

  • Kundendienstmonteure, Handelsvertreter, Automatenlieferanten und ähnlichen Berufsgruppen, die regelmäßig große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen. Diese brauchen als Reiseziel und Reisezweck nur anzugeben, welche Kunden sie an welchem Ort besucht haben. Sie müssen nur dann Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten machen, wenn zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke eine größere Differenz vorhanden ist. Wenn jemand regelmäßig dieselben Kunden aufsucht und die Kunden in einem Verzeichnis unter einer Nummer mit Namen und Anschrift aufgeführt sind, brauchen nur diese Nummer im Fahrtenbuch eingetragen werden. Es muss möglich sein, den Kunden später anhand dieser Nummer zu identifizieren.
  • Taxifahrer brauchen bei Fahrten im sogenannten Pflichtgebiet täglich nur den Kilometerstand zu Beginn und Ende dieser Fahrten anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtgebiet“. Bei Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, ist die genaue Angabe des Reiseziels erforderlich. Hinweis: Auch wenn das betrieblich genutzte Taxi das einzige Fahrzeug ist, muss ohne Fahrtenbuch die 1%-Methode angewendet werden.
  • Bei Fahrlehrern reicht es aus, wenn sie als Reiseziel und Reisezweck „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ oder ähnliche Begriffe verwenden.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass Steuerberater, Rechtsanwälte und Ärzte im Fahrtenbuch als Reisezweck lediglich „Mandantenbesuch“ bzw. „Patientenbesuch“ eintragen, wenn sie in einem getrennten Verzeichnis die Namen der Mandanten bzw. Patienten festhalten (z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 28.03.2012, Az. S 0251.1.1-2/1 St4 –2 St 312). Die Vorlage des Fahrtenbuches ist nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.

Hinweis: Bei einem Rechtsanwalt wurde das Fahrtenbuch wegen umfangreicher Schwärzungen nicht anerkannt. Der BFH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. VIII R 35/24). In ähnlichen Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

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Kindergeldanspruch während des Wehrdienstes

Das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind kann für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann aber auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen Kindergeld-Tatbestand erfüllt, der im Gesetz genannt ist, z. B. wenn das Kind während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete er Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad. Eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte der Sohn an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse und auch das Finanzgericht lehnten für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld ab. Grund: Der freiwillige Wehrdienst gehöre (anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) nicht zu den Tatbeständen, die für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.

Die Revision des Klägers war dennoch überwiegend erfolgreich. Der BFH entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie hier) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, der einen weiteren Kindergeldbezug ausschließt.

Konsequenz: Der BFH wies die Revision des Klägers nur für einen Monat zurück, weil der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat erfolgt ist. Allein die Aussage des Kindergeldberechtigten und des Kindes, den Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium früher gefasst zu haben, reicht nicht aus.

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Steuerlich begünstigte Unfallversicherung

Bei Unfallversicherungen ist zwischen „gesetzlichen Unfallversicherungen“ und „privaten Unfallversicherungen“ zu unterscheiden. Bei den privaten Unfallversicherungen kann das betriebliche oder das private Risiko getrennt abdeckt werden; es können aber auch betriebliche und private Risiken gleichermaßen mit einem Vertrag abgedeckt werden.

Gesetzliche Unfallversicherung
Nach § 3 Nr. 1 EStG sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt sowohl für Pflichtbeiträge als auch für freiwillig geleistete Beiträge. Der individuelle Beitrag wird nach der folgenden Formel berechnet (Lohnsumme x Gefahrenklasse x Beitragsfuß) : 1.000. Die Beiträge variieren je nach Gefahrengruppe (Risiko), Alter und Leistungsumfang. Laut Stiftung Warentest lag sie in der Vergangenheit zwischen 4,50 € und 69,67 € pro Monat

Praxis-Beispiel: 
Eine Einmann-GmbH beschäftigt neben dem Gesellschafter einen weiteren Arbeitnehmer, für den er jährlich einen Beitrag von 420 € an die Berufsgenossenschaft zahlt. Der GmbH-Gesellschafter ist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und zahlt dafür einen Betrag von 470 €. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind), sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei den Zahlungen eines Einzelunternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten. Für den Unternehmer handelt es sich um Beitragszahlungen für eine Versicherung. Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG).

Private Unfallversicherung: Beiträge für eine private Unfallversicherung, die sowohl das betriebliche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Übernimmt der Arbeitgeber diese Beiträge, gehören sie insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der betriebliche Anteil von 50% ist als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen. Der Arbeitgeber kann allerdings Beiträge, die das Unfallrisiko auf Geschäftsreisen abdecken, als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeitgeber vom 50%igen Teil der Unfallversicherung, der als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen ist, 40% als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstatten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermittlungsfirma hat für alle Außendienstmitarbeiter eine Unfallversicherung abgeschlossen, die das berufliche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeitnehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteuerfrei. Den Restbetrag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitnehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Es ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Betrag seinem Arbeitnehmer mitteilt.

Die steuerfreien Teile der Unfallversicherung sind auch sozialversicherungsfrei. Der Restbetrag ist sozialversicherungspflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfallversicherung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

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Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob

Eine Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung ist möglich. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Beide Beschäftigungsarten werden sozialversicherungsrechtlich getrennt beurteilt. Die Verdienste werden nicht zusammengerechnet.

Wer bereits einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. So können Beschäftigte das ganze Jahr im Minijob mit Verdienstgrenze arbeiten und parallel kurzfristige Minijobs ausüben. Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung müssen dabei eingehalten werden. Auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen können mit einem Minijob mit Verdienstgrenze kombiniert werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Zeitgrenze von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingehalten wird. Die Zeiten aus allen kurzfristigen Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Kurzfristig Beschäftigte sind gerade in den Sommermonaten gefragt, z. B. als Bademeister im Schwimmbad, Servicekraft im Biergarten oder Erntehelfer auf dem Spargelfeld. Neben einem Minijob mit einem monatlichen Verdienst bis zu 556 € kann auch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.

Die Kombination Minijob und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht zulässig. Wenn Beschäftigte mehrere Jobs bei dem selben Arbeitgeber ausüben, werden diese sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um unterschiedliche Tätigkeiten, Arbeitszeiten oder Vertragsarten handelt. Einzige Ausnahme: Auszubildende können grundsätzlich auch einen Minijob in ihrem Ausbildungsbetrieb ausüben.

Checkliste: Voraussetzungen für die Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung

  • Die Beschäftigungen werden bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt.
  • Der regelmäßige Monatsverdienst im Minijob mit Verdienstgrenze liegt bei maximal 556 €.
  • Die kurzfristige Beschäftigung ist im Voraus zeitlich befristet (auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr).
  • Die kurzfristige Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt (z. B. neben einer Hauptbeschäftigung und grundsätzlich auch neben dem Studium oder dem Altersrentenbezug).

Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber rechtzeitig über alle weiteren Beschäftigungen informieren. Zu Beginn der Beschäftigung füllen sie in der Regel einen Personalfragebogen aus. Der Arbeitgeber prüft ob alle Angaben vollständig sind und beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind. Der Personalfragebogen wird mit den Lohnunterlagen des Minijobs aufbewahrt.

Hauptjob, Minijob und kurzfristige Beschäftigung
Auch wenn ein Hauptjob vorliegt, kann ein Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung kombiniert werden. Alle drei Beschäftigungen dürfen parallel ausgeübt werden. Die Verdienste werden nicht zusammengerechnet. Gleiches gilt, wenn anstelle der Hauptbeschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Fazit:
Die Kombination von Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Beschäftigung bietet viele Möglichkeiten, einen zusätzlichen Verdienst zu erzielen. Wer sowohl einen Minijob mit Verdienstgrenze als auch eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, muss sicherstellen, dass beide Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern stattfinden. Außerdem müssen die jeweiligen Zeit- und Verdienstgrenzen eingehalten werden.

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Was ist ein Minijob im Privathaushalt?

Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden.

Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:

  • Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege.
  • Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbständige Tätigkeit.
  • Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 € nicht überschreiten.

Grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen:

Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung.

Verdienstgrenze
Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 € pro Monat nicht überschreiten.

Unterschiedliche Arbeitgeber
Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden – also bei unterschiedlichen Arbeitgebern.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Sie verdient
200 € im Monat bei Familie A ,
180 € im Monat bei Familie B und
150 € im Monat bei Familie C.
Der Verdienst aus allen Beschäftigungen beträgt gesamt 530 €.
Da die Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.

Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren.

Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob
Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.

Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber
Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Fazit: Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.

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Steuertermine Mai 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat April 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


12.05.2025
10.06.2025

Zusammenfassende Meldung 26.05.2025
Sozialversicherung 28.04.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.05.2025

 

Für den Monat Mai 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2025
10.07.2025
Zusammenfassende Meldung 25.06.2025
Sozialversicherung 28.05.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q2 2025 15.05.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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