Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:
Vertragsparteien und Start des Minijobs
Name und Anschrift des Minijobbers
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
Tätigkeit und Einsatzort
Art der Tätigkeit
Arbeitsort
Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
Verdienst und Zahlweise
Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
Urlaubsanspruch
etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Weitere Regelungen und Bezüge
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das ehemalige Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht sind daher zu beachten.
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:
Vertragsparteien und Start des Minijobs
Name und Anschrift des Minijobbers
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
Tätigkeit und Einsatzort
Art der Tätigkeit
Arbeitsort
Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
Verdienst und Zahlweise
Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
Urlaubsanspruch
etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Weitere Regelungen und Bezüge
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das ehemalige Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht sind daher zu beachten.
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:
Vertragsparteien und Start des Minijobs
Name und Anschrift des Minijobbers
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
Tätigkeit und Einsatzort
Art der Tätigkeit
Arbeitsort
Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
Verdienst und Zahlweise
Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
Urlaubsanspruch
etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Weitere Regelungen und Bezüge
Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraussetzungen des Anschaffungskostenbegriffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären. Dementsprechend kommen als nachträgliche Anschaffungskosten z. B.
in Folgeperioden anfallende Nebenkosten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nachträglich erhobene Zölle oder Verbrauchssteuern,
Grundbuchgebühren, die nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen oder
Vermessungskosten für Grundstücke.
Weiterhin führen Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft, die in Folgejahren anfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten wie z. B. erstmalige Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls heraufzusetzen, wenn der Kaufpreis rückwirkend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.
Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaffungskosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten.
Hinweis: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaffungszeitpunkt) oder hergestellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Daher können nachträgliche Anschaffungskosten eine Neuberechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts ab der Periode der Erhöhung der Anschaffungskosten notwendig machen.
Praxis-Beispiel: Ein Busunternehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember geliefert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busunternehmers an ein drittes Unternehmen, damit dieses noch zusätzliche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busunternehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folgejahres. Die Verfügungsmacht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaffungszeitpunkt ist. Der Busunternehmer macht somit bereits die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungsdauer von 9 Jahren beträgt die Abschreibung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbauarbeiten sind als nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr zu erfassen.
Anschaffung Bus am 19.12.
135.000 €
Abschreibung linear
1.250 €
Buchwert 31.12.
133.750 €
Nachträgliche Anschaffungskosten
15.250 €
Grundlage für die Abschreibung im Folgejahr
149.000 €
Als Nutzungsdauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folgejahr die jährliche Abschreibung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.